zurück zur Übersicht

Die Hornbostel-Stiftung
im Flecken Horneburg

Ein Bericht über Inhalt und Auswirkungen
des Testamentes eines Horneburger Advocaten

von Dr. Hans-Georg Augustin
Herausgegeben: Juni 2004
Quellen und kleine Beiträge Nr.: 28

Lesen / Download als PDF

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Christian Wilhelm Hornbostel (1767-1850)

  1. Zur Person

  2. Hornbostels Testament

  3. Hornbostels Plan einer Lehranstalt

Abschnitt II

Nach der Testamentseröffnung (1850-1858/59)

  1. Ermittlung der Nachlaßhöhe bei Hornbostels Tod

  2. Vortrag und Bitte der Horneburger Fleckensgevollmächtigten

  3. Bericht des Horneburger Gerichtes an die Landdrostei Stade

  4. Bericht der Landdrostei an das Innenministerium in Hannover

  5. Generelle Genehmigung der Lehranstalt

  6. 6. Kuratel (=Verwaltung) über Hornbostels Nachlaß Antrag von Fleckensvorsteher und Beigeordneten Nachlaßhöhe bei Aufhebung des Kuratels

Abschnitt III

Auswirkungen des Testamentes im Flecken Horneburg (ab 1896)

  1. Das Testament ist „perfect“
    Die Bezeichnung Stiftung wird gebräuchlich

  2. Plan zur Errichtung einer Lehranstalt

  3. Plan 1 zur Errichtung einer Hornbostel=Stiftungsklasse

  4. Plan 2 zur Errichtung einer Hornbostel=Stiftungsklasse

  5. Nutzung des Stiftungshauses

  6. Beitrag der Stiftung zur Gewerblichen Fortbildungsschule

  7. Gewährung einer Anleihe an die Fleckensgemeinde Horneburg

Abschnitt IV

Die Folgen von zwei Kriegen (1919-1958)

  1. Vermögensverfall – Änderung des Stiftungszweckes

  2. Die Auflösung der Stiftung

Abschließende Bemerkungen

Abschnitt I

Christian Wilhelm Hornbostel (1767-1850)

1. Zur Person

Hinter der Eisenbahnüberführung über die Stader Straße in Horneburg gibt es – in Richtung Stade gesehen – auf der linken Straßenseite mehrere Straßeneinmündun-gen, eine davon heißt: Hornbostelweg. Dieser Name erinnert an Christian Wilhelm Hornbostel, der – nicht aus Horneburg stammend – in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der Gemeinde lebte und am 9. Februar 1850 im Alter von 82 Jahren, 5 Monaten und 8 Tagen im Flecken verstarb.i Er wurde an der Seite seiner vorverstorbenen Ehefrauii auf dem Alten Friedhof begraben. Ein Grabmal, von der Gemeinde im Herbst 1903 „dem verstorbenen Wohltäter als ein Zeichen der Verehrung und Dankbarkeit“ gesetzt,iii erinnert Friedhofsbesucher mit folgender Inschrift an ihn:

Hier ruhen

Christian Wilhelm Hornbostel

Bürger und Advocat in Horneburg
geb.1. Sept. 1767 in Mellendorf
gest. 9. Febr. 1850 in Horneburg

Friederike Wilhelmine

Hornbostel geb. Österreich
geb. 17. April 1766
gest. 11. März 1844 in Horneburg

Dem hochherzigen Stifter
die dankbare Fleckens-Gemeinde

Wegen der in seinem Testament zu Gunsten von Horneburg getroffenen Anordnungen (s. folgende Abschnitte), die den Dank der Fleckensgemeinde an den Stifter Hornbostel begründen, wandten sich die Horneburger Fleckensgevollmächtigten L.Weisker, N.Glüsen und H.Dammann als Testamentsvollstrecker nach dem Tode Hornbostels mit einem als “Unterthänigster Vortrag mit Bitte“ bezeichneten Schreiben an die Stader Landdrostei (dortiger Eingang 16.6.1850) und machten eingangs einige Angaben zu seiner Person.iv

Anmerkung des Bearbeiters. Fleckensgevollmächtigte waren Vertretungsorgane der Gemeinde, eine Art Gemeinderat oder Gemeindeausschuß.v

Ursprünglich – so berichteten die Gevollmächtigten – studierte Hornbostel Theologie und widmete sich dann „speculativen Unternehmungen“, die keinen Erfolg hatten. Mit Eifer verlegte er sich dann nach diesen Mißerfolgen auf das Studium der Rechtswissenschaft, wurde Greffier beim westfälischen Friedensgericht in Horneburg und betrieb später im Flecken ein Advocaturgeschäft.

Anmerkung des Bearbeiters: Im Januar des Jahres 1810 fiel das Gebiet Nordhannover, also auch Horneburg, an das 1807 von Napoleon gebildete Königreich Westfalen und im Dezember 1810 vereinigte Napoleon die Nordseeküste und die Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen mit Frankreich. Die Folge all dieser Vorgänge waren innerstaatliche Reformen, zu denen auch die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung gehörte. Beide Funktionen hatten sich bis dahin in einer Hand, bei den Gerichten, befunden. Die Gerichte waren zukünftig ausschließlich für die Rechtsprechung zuständig, die unteren hießen Friedensgerichte.vi

Nach weiteren Angaben der Fleckensgevollmächtigten war Hornbostel bis in sein hohes Alter mit „seltener Geistestätigkeit“ ausgestattet. Seine Tätigkeit als Advocat füllte ihn nicht aus. Ein ihm innewohnender Drang nach beständiger Tätigkeit zog viele Nebenbeschäftigungen nach sich. Dabei galt die besondere Vorliebe Hornbostels hierbei dem Unterrichtswesen und der Anthropologie. Er verfaßte zu diesen Themen verschiedene Entwürfe, die allerdings – so der Bericht aus Horneburg – unvollendet oder in den Anfängen stecken blieben. Als Beispiele solcher Entwürfe nannten sie:

  1. Ein Lehrsystem von Grundkenntnissen für das bürgerliche Leben wie Lesen, Schreiben, Rechnen etc.

  2. Entwurf zu einem „Versuch zu einer populären Darstellungsweise religiösen allgemeinen Glaubensbekenntnisses und einer darauf gegründeten Sittenordnung.“

  3. Ein Plan zu einem zeitgemäßen Unterrichts- und Erziehungsinstitut „für die Jugend aus dem Gewerbestande.“

  4. Beschäftigung mit der Frage, ob es möglich sei, das Volk zu einem höheren Grade der Kultur über den bisherigen Stand hinaus zu erheben.

Im Fleckensarchiv Horneburg befindet sich in einer gesonderten Abteilung der umfangreiche, schriftliche und bedeutende Nachlaß des Anwaltes Hornbostel. Ein großer Teil dieses Nachlasses besteht in einer fast vollständigen Registratur seiner Kanzlei, aus der Auskunft über Rechtsstreitigkeiten der verschiedensten Art und damit auch über den Horneburger Alltag zu erhalten ist. Auch viele private Dinge hat das Ehepaar Hornbostel über seine Lebensgewohnheiten, Aktivitäten und Wissen aufgeschrieben, wie Wais schreibt.vii Nach Einblick in den schriftlichen Nachlaß kommt Wais zu dem Ergebnis, „daß unser Advocat recht pedantisch und auch rechthaberisch war, um nicht zu sagen streitsüchtig.“viii

Anmerkung des Bearbeiters. Zu diesem Nachlaß gehören auch von Hornbostel hinterlassene Bücher. Sie befinden sich ebenfalls in der o.g. gesonderten Abteilung des Fleckensarchivs und wurden im Oktober 1983 von Wais in ein Verzeichnis aufgenommen. Es ist nach dem Vorwort dieses Verzeichnisses anzunehmen, daß der ursprüngliche Bestand, der Ausbildung und Interessen Hornbostels wiederspiegeln, noch größer war. Das Verzeichnis führt zuerst Schul- und Lehrbücher auf und zwar aus folgenden Fächern: Latein, Griechisch,, Französisch, Englisch, Italienisch, Deutsch, Geographie, Mathematik und Naturlehre. Sodann folgen Werke über Münzen, Volkswirtschaftslehre, Literatur, Geschichte, Landwirtschaft, Technik, Pharmazie und Religion; zu nennen sind auch Hausbücher. Schließlich führt das Verzeichnis verschiedene juristische Zeitschriften auf.

Zum Schluß ihrer Bemerkungen über die Persönlichkeit Hornbostels meinten die

Gevollmächtigten, daß seine Arbeiten und Entwürfe zwar manch guten Gedanken enthielten, daß aber „ein wahrer practischer“ Nutzen aller seiner Bemühungen seinem Testament beizumessen sei. Über dieses Testament berichtet der folgende Abschnitt.

2. Hornbostels Testament

Am 17. Oktober 1837, in seinem 71. Lebensjahre, errichtete Hornbostel seine – wie er formulierte – „Letztwillige Verfügung“, also ein Testament. Das Testament umfaßte 18 Seiten, jede Seite – also nicht nur die letzte – wurde von ihm unterschrieben; außerdem war es auf der letzten Seite mit seiner Pettschaft versehen. Eine vom Königlichen Gericht Horneburg beglaubigte Abschrift befindet sich im Niedersächsischen Staatsarchiv Stade.ix Der Inhalt des Testamentes wird nachfolgend teils in seinen Grundzügen teils in wörtlichem Zitat dargestellt.

Nach seinen Eingangsworten zum Testament hatte Hornbostel keine Nachkommen, fühlte „eine unverkennbare Abnahme“ seiner körperlichen und geistigen Kräfte und wollte die Zerstückelung seines Nachlasses vermeiden. Eine Zerstückelung machte es nach seinen Worten unmöglich, mit dem hinterlassenen Vermögen einen bedeutenden Zweck zu erreichen.

Zu seiner direkten Erbin setzte er seine Haushälterin,

Demoiselle Sophie Elisabeth Meinecke,

ein. Sie war die Tochter des weil. Landchirurgus Johann Caesar Christoph Meinecke aus Abbehausen im damaligen Großherzogtum Oldenburg.

Für den Fall, daß Meinecke die Erbschaft wegen eines frühen Todes nicht antreten konnte, „substituierte“ er als direkten Erben die

Börde oder das Kirchspiel Horneburg.

Anmerkung des Bearbeiters. Substituieren bedeutet: „an die Stelle setzen „oder „ersatzweise bestimmen.“x

Das Kirchspiel Horneburg wurde schließlich, wenn die Erbin Meinecke nach Antritt der Erbschaft verstorben war, von Hornbostel zum

Fideikommissarischen Erben

bestellt. Der Erblasser forderte seine direkte Erbin Meinecke auf, mit ihrem Ableben die ganze Erbschaft an das Kirchspiel abzutreten.

Anmerkung des Bearbeiters. Ein fideikommissarischer Erbe ist ein „Nachvermächtnisnehmer“ oder „Zweiterbe“, der durch eine „fideikommissarische Substitution“ eingesetzt wird.xi

Für den Übergang der Erbschaft auf seine direkte Erbin formulierte Hornbostel Bedingungen.

  1. Die Vererbung an Meinecke sollte nach den Bestimmungen erfolgen, die in einer Ehestiftung zwischen Hornbostel und seiner Ehefrau, Friederike Wilhelmine, geb, Österreich, am 1. Mai 1811 festgelegt worden waren. An diese Bestimmungen sollte auch im Erbfalle als substituierter Erbe das Kirchspiel Horneburg gebunden sein.

  2. Als Erbin sollte Sophie Elisabeth Meinecke während ihrer Lebenszeit “im ruhigen und vollen Besitze, im ruhigen und vollen Genuß und der ungestörten Verwaltung” der Erbschaft bleiben. Gleichzeitig war allerdings Sicherheit für den unveränderten Bestand des Geldwertes der Substanz zu leisten; diese Sicherheit konnte auf jede zweckmäßige Weise bestellt werden. Hornbostel nennt als Beispiel, daß „sämtliche Schuldverschreibungen, von Erbschafts-Schuldnern in gerichtliche Verwahrung gegeben werden.“ Dadurch wollte er erreichen, daß nur der „fideicommissarische Erbe oder dessen Stellvertreter, die, von mir weiter unten erwählten Executoren dieses meines letzten Willens, die jetzigen Vorsteher des Fleckens Horneburg befugt sein sollen, nach Umständen, und zu administratorischen Zwecken, eine oder die andere dieser Obligationen, oder auch sämtliche, sich vom Gericht zurück zu erbitten.“

    Wenn der direkten Erbin diese Sicherheitsleistung nicht gefiel, konnte sie sich davon durch Vorlage eines jährlichen Nachweises über das unveränderte Bestehen des Geldwertes der Erbschaft befreien; der Nachweis war den Executoren des Testaments vorzulegen. Sollte sich ein Defizit ergeben, das unverkennbar der Erbin zur Last zu legen war, mußte sie die Verwaltung sofort an die Executoren abgeben, und „haben diese den fraglichen Defect an den ersten jährlichen Einkünften zu ergänzen.“

  3. Die direkte Erbin wurde verpflichtet, binnen vier Wochen nach dem Tode Hornbostels ein „gerichtliches Inventar“ aller Aktiven und Passiven des Nachlasses unter Angabe ihres Wertes anfertigen zu lassen. Dem Inventar war ein gegliedeter Katalog über Bücher und Unterrichtsutensilien und ein Verzeichnis aller Hausgeräte, die bei der Einrichtung einer von Hornbostel zu stiftenden „dereinstigen Lehranstalt“ benutzt werden konnten und sollten, beizufügen. Für Bücher, Schulutensilien und Mobiliar brauchte keine Bewertung zu erfolgen. Sie sollten an die Stiftung abgegeben werden. Alle Werte sollten im übrigen von eidlichen Sachverständigen registriert werden. Zu diesem Verfahren sollte auch der Flecken Horneburg als Substitut der direkten Erbin verpflichtet sein, wenn er als direkter Erbe des Nachlasses antrat.

Für den Fall, daß die Ehefrau Hornbostel ihren Mann überlebte, bestimmte der Erblasser, daß seine Frau angeben sollte, was zu seinem Nachlaß gehörte. Bevor sie ihre Angaben machte, war sie vom Horneburger Gericht „feierlich, mittelst Bürgerlichen Eides“ zur Gewissenhaftigkeit zu verpflichten.

Hornbostel legte dann dar, was von dem seiner Frau und ihm gehörenden gemeinsamen Vermögen ihm zustehe.

  1. Das Kapital soweit es den Betrag von 7.500 Rthlr übersteigt. Das ist nach seiner Einlassung damit zu erklären, daß die Ehefrau Hornbostel gegen ihren Ehemann einen Prozeß führte, in dem sie die Auflösung der Gütergemeinschaft begehrte. Der Betrag von 7.500 Rthlr wurde der Ehefrau als von ihr in die Gütergemeinschaft eingebracht zugesprochen.

  2. An Naturalien gehörte ihm nach seinen Worten alles, was seine Ehefrau “bei Eingehung der Ehe und nachher nicht inferiert hat.”.

Die Kosten der Inventarisierung sollten vorab von Horbostels Nachlaß bestritten werden.

  1. Wenn die direkte Erbin glaubte, daß irgendein Gegenstand der Erbschaft zu hoch oder zu niedrig bewertet worden sei, so durfte sie diese Sachen nach Antritt der Erbschaft gerichtlich verkaufen lassen. Den erzielten Preis sollte sie mithilfe der Testamentsexecutoren „sicher auf Zinsen belegen.“ Die dafür erzielten Zinsen konnte sie wie die Zinsen auf den übrigen Kapitalien „eigenthümlich“ benutzen . Das sollte auch, so Hornbostel, „von allen übrigen Objecten meines Nachlasses gelten,” von denen die direkte Erbin glaubte, sie nicht zur Einrichtung ihres künftigen Haushaltes und seiner Unterhaltung zu bedürfen. Ausgenommen sollten jedoch alle Effekten sein, über die im Testament besonders verfügt wurde. Als Beispiel nannte er seine Bücher, Schulutensilien und Mobilien zur Errichtung der von ihm „intendierten“ Lehranstalt.

  2. Auf diese Weise,” so Hornbostel, “ist innerhalb Acht Wochen :8/, vom Antritte der Erbschaft an gerechnet, deren ganzer specificierter Belauf und Umfang im Gelde, von der zum Antritt gelangten Erbin, bei Vermeidung einer Strafe von Einhundert/ 100/: Rthl:/ Thaler, zum Besten der Horneburger Armen, auszumitteln. Wobei jedoch meine, vormals Willische, ganze Stelle, auf jeden Fall nur nach ihren taxierten Werthe zu veranschlagen, so wie meine vormals Schulzesche Stelle die ich selbst bewohne, in dem Falle, daß meine directe Erbin, die Demoiselle Meinecke, solche zu ihrem ferneren Aufenthalte, sollte in natura behalten werden.

    Das Resultat dieser Ausmittlung soll zu jeder Zeit, als Grundlage oder Norm, für geeignete Fälle gelten.”

Anmerkung des Bearbeiters: Bei der Schulzeschen Stelle handelt es sich um das Wohnhaus zwischen den früheren Horneburger Einwohnern Nathan und Schwarz. Diese Stelle war eine Meierstelle des Oberforstmeisters von Düring. Die Willesche Stelle war das Wohnhaus zwischen den Einwohnern Schwarz und Chr. Bösch; sie war gutsherrenfrei.xii Gegenwärtig tragen diese Häuser die Hausnummern Langestraße Nr. 35 (Geschäft: Cinderella) und Langestraße 39 (früheres Fleckensbüro).xiii

  1. Hornbostel äußerte sich sodann zu Kapitalforderungen, die zum Nachlaß gehörten und aus verschiedenen Gründen gekündigt wurden. Sie sollten zur Erleichterung der Verwaltung und soweit „passlich“ zur Abtragung von Schulden, die auf dem Nachlaß ruhten und mit 5 % zu verzinsen waren, verwendet werden, “so wie auch,” wie er fortfährt, “nach Beseitigung dieser, zur Abtragung der übrigen Schuldpöste zu einer geringeren Verzinsung geschritten werden soll, wofern solches entweder nöthig, oder für die Substanz der Erbschaft nützlich erscheint.”

  2. Der Erblasser ersuchte in seinem Testament um die “nächste Aufsicht” über die „Ausmittelung, die Erhaltung und den unveränderten Bestand der Substanz“ seines Nachlasses während der Verwaltung durch die direkte Erbin sowie über die Vollziehung seines Testaments “überhaupt” und die Fortsetzung der Verwaltung der direkten Erbin die „zeitigen Vorsteher oder Gevollmächtigten“ des Horneburger Fleckens. Er hoffte zuversichtlich, daß sie “diese geringen Bemühungen” unentgeltlich übernehmen würden, weil Erbschaft oder Fideikommiß ausschließlich zum Nutzen für das Kirchspiel Horneburg angeordnet worden seien.

  3. Nach dem Tode der direkten Erbin sollte der Nachlaß auf die Börde oder das Kirchspiel Horneburg entweder als direkter oder als fideikommissarischer Erben übergehen. Auch für diesen Fall sollten unabänderliche Anordnungen und Bestimmungen gelten.

A. In beiden Fällen war der Nachlaß für die Gründung einer Lehranstalt vorgesehen. Diese Anstalt sollte Kindern solcher Eltern offen stehen, die für ihre Kinder zwar das allgemeine Schulgeld zahlen, jedoch für ihre Weiterbildung keine weiteren Mittel aufwenden konnten, weil sie vermögenslos waren. Die Kinder sollten das 10. Lebensjahr vollendet haben, im Kirchspiel Horneburg geboren und „an der Zahl zur Zeit“ sechzehn sein.

B. Als Zweck der Lehranstalt bestimmte Hornbostel die Belehrung der Kinder „über die natürlichen specifischen oder characteristischen Erscheinungen am Menschen.“ Nach dieser Zweckbestimmung sollten alle Gegenstände des Unterrichtes ausgerichtet werden.

Der Erblasser erklärte in seinem Testament weiter, daß eine Anstalt dieser Art seines Wissens neu sei und der Genehmigung der Königlichen Regierung bedürfe. Er wollte daher einen Plan ausarbeiten und die Genehmigung noch selbst zu seinen Lebzeiten beantragen. Eine erteilte Genehmigung sollte ein „integrierender Theil“ seines Testaments sein, dieselbe Kraft wie das Testament selbst haben und der letztwilligen Verfügung „nachträglich in origine“ beigefügt werden.

Hornbostel bedachte auch den Fall, daß die Königliche Regierung Bedenken gegen die Errichtung des Lehrinstituts haben könnte und die Genehmigung versagte. In einer solchen Situation sollte das Kirchspiel Horneburg kein fideikommissarischer Erbe werden, und er behielt sich vor, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Wenn er allerdings vor einer anderen Verfügung verstarb, dann sollte nach dem Tode seiner direkten Erbin sein Nachlaß zur Gründung einer Arbeitsanstalt verwendet werden.

Als Zweck dieser Anstalt nannte er den Schutz gegen Verarmung von „unbescholtenen, arbeitsfähigen, und arbeitslustigen“ Familienvätern und Witwen der unteren Horneburger Volksklassen. Keinesfalls sollte sich diese Anstalt nach dem Willen Hornbostels zu einer Kranken-, Armen- oder Strafanstalt entwickeln. Die Anstalt sollte auch keine Gewerbe- oder Erwerbsanstalt sein.

Detailliert legte Hornbostel in seinem Testament dann Einzelheiten der Arbeitsanstalt fest wie: Finanzierung, benötigte Räumlichkeiten, Aufsicht und ihre Vergütung, Umfang und Abteilungen der Anstalt, Preisbildung für die angefertigten Arbeiten, Strafen bei Fehlen, Kreis der Aufzunehmenden, Ausschlüsse von der Anstalt, Ahndung von Diebstählen, Verwendung von Erträgen, Erlaß einer Arbeitsordnung.

Sollte, so schloß Hornbostel, sein Testament zu Recht nicht „beständig“ sein, wolle er doch, daß es in irgendeiner Form – wie z.B. anerkannte Erbschaft oder Schenkung auf den Todesfall – „bestehen und gelten solle.“

Nachdem Hornbostel sein Testament errichtet hatte, suchte er am 25. Oktober 1837 das Horneburger Gericht auf und hinterlegte es, mit drei Siegeln verschlossen. Am folgenden Tag, 26. Oktober, begab er sich erneut auf das Gericht und gab noch Erklärungen zu seiner Verfügung ab. Er sagte, daß er seinen Plan eines „Instituts für Anthropologie“ zwecks Erlangung einer Concession einreichen und ein Original zurück erbitten werde. Diesen Plan bezeichnete er als wesentlichen Bestandteil seines Testaments und deshalb solle das Original mit der Concession zu seinen Testamentsakten nachgereicht werden.

Falls er durch den Tod an seinem Vorhaben gehindert werde, so Hornbostel weiter, mache er es den im Testament genannten Executoren zur Pflicht, alle Schritte „höheren Orts zu thun, welche er selbst habe thun wollen.“ Die Executoren würden, so bemerkte er, unter seinen Papieren den unterschriebenen und besiegelten Plan finden.

In diesem Gerichtstermin sah sich Hornbostel auch veranlaßt, sein Motiv für die Gründung einer Lehranstalt zu nennen. Er habe sich, so seine Einlassung, nach seiner Entfernung von der „Oekonomia“ 18 Jahre mit dem Unterricht der Jugend befaßt und sei zu der „festen Überzeugung gekommen, daß sein Plan für die Menschheit außerordentlich heilsam seyn müsse.“ Von den Protokollen beider Gerichtstermine erhielt er beglaubigte und besiegelte Abschriften.

Nach seinem Tode wurde das Testament am 5. März 1850 vom Horneburger Gericht publiziert. Dieser Eröffnungstermin wurde vorher vom Horneburger Gericht am 14. Februar öffentlich bekannt gemacht.xiv

3. Hornbostels Plan einer Lehranstalt

Hornbostel hat zu seinen Lebzeiten nicht – wie in seinem Testament angekündigt – um die Genehmigung der von ihm in Horneburg angestrebten Lehranstalt nachgesucht. Unter den von ihm hinterlassenen Aufzeichnungen fanden sich allerdings die von ihm schriftlich niedergelegten Vorstellungen zu dieser Einrichtung. Sie sind freilich in einer heute fast unlesbaren und eigenwilligen Schreibweise verfaßt. Zum Glück gibt es in den Akten des Staatsarchivs eine Reinschrift,xv die der “Curator hereditatis jacentis“ Wittpenning vom Horneburger Gericht angefertigt hat. Die Aufzeichnungen sind sehr umfangreich und würden eine gesonderte Schrift rechtfertigen. An dieser Stelle sollen nur die Vorstellungen Hornbostels wiedergegeben werden, die für die später dargestellten Versuche, das Testament zu erfüllen, von Bedeutung sind.

Ammerkung des Bearbeiters: Ein “ Curator hereditatis jacentis“ ist der Pfleger einer ruhenden oder liegenden Erbschaft.xvi

Als Zweck der Lehranstalt wiederholt Hornbostel zunächst seine Ausführungen im Testament, nämlich mittellosen Eltern die Weiterbildung ihrer begabten Kinder zu ermöglichen. Zu Unterrichtsfächern bestimmte er Kalligraphie, Arithmetik, Deutsche Sprachlehre sowie mündlichen und schriftlichen Vortrag. Damit sollten Fertigkeiten für das gewerbliche Leben erreicht und eine Vorbereitung auf die Anthropologie erreicht werden. Es sollte nicht das ganze System der Anthropologie sondern nur Aphorismen gelehrt werden, „als Propädeutik für jeden Beruf und Stand.“ Der „Ausgelernte“ solle erkennen, daß sein Wissen Stückwerk sei, daß aber das Erlernte wahrhaft sei und „Kraft und Saft“ gebe. Der Unterricht für die geplanten 16 Schüler sollte nur von einem Lehrer und wöchentlich in 9 Stunden an 3 Nachmittagen (Mittwoch, Sonnabend und Sonntag) erteilt werden; vorgesehen waren 3 Schuljahre.

Nach Hornbostels Plan sollte die Lehranstalt im Gebäude seiner „vormals Willeschen Stelle“ ( in seinem Testament schreibt Hornbostel: Willische Stelle) auf der Langenstraße, in dem sich später das Fleckensbüro befand und das auch „Hornbostelsches Stiftungshaus“ genannt wird, untergebracht werden. Hornbostel bestimmte bei seinen Planungen im einzelnen, welche Räume welchen Zwecken dienen sollten.

Den jährlichen Finanzbedarf (Hornbostel spricht von „laufenden Bedürfnissen“) veranschlagte Hornbostel auf 600 Taler, der bei angenommener niedriger Verzinsung in Höhe von 3% durch ein Kapital von 20.000 Taler zu erzielen war. Was bei einem höheren Zinsfuß an Erträgen erzielt werden konnte, sollte zur Deckung etwa eintretender Verluste bei dem jährlichen Finanzbedarf dienen oder für Notfälle unter verzinslicher Anlage angespart werden. Für die Aufbringung des Kapitals nannte Hornbostel vier Quellen:

  1. Zinserträge aus den sich unter seinem Nachlaß befindlichen Aktien.

  2. Verkauf seiner Grundstücke mit Ausnahme der Willeschen Stelle, seines Mobiliars, soweit es nicht der Lehranstalt dienen konnte. Ausgenommen vom Verkauf sollten auch die Bibliothek und die Schulutensilien sein.

  3. Zur Aufbringung des Stiftungskapitals sollten auch sämtliche unverzinslich ausstehenden Aktienforderungen seines Nachlasses dienen.

  4. „wofern dieses Alles nicht reichen wird, mit so langer Kapitalbildung eingegangener Zinsen, bis das fundations=Kapital der 20.000 Thaler Curant auf eine solide Art damit gedeckt seyn wird.“

An verschiedenen Stellen seiner Aufzeichnungen äußerte Hornbostel über die Lehranstalt, daß sie nicht so sehr “Wissen” vermitteln sollte sondern daß es auf das „Machen können“ ankomme. In diesem Zusammenhang taucht bei ihm das Stichwort Realschule auf. Zur Stellung der Lehranstalt bemerkte der Stifter, daß sie Kollisionen mit anderen Anstalten vermeiden solle. Noch deutlicher ist seine folgende Feststellung: „Diese Lehranstalt ist und soll auf immer bleiben eine isolierte Privatanstalt zu einem bestimmten wohlthätigen Zweck, die ihre Begründung und Unterhaltung in dem Nachlasse des Stifters findet und im Allgemeinen dazu ausersehen ist.“

Abschnitt II

Nach der Testamentseröffnung (1850-1858/59)

1. Ermittlung der Nachlaßhöhe bei Hornbostels Tod

Sehr bald nach dem Tode Hornbostels, in der Zeit vom 1.- 8. 3. 1850, wurde das von ihm hinterlassene Vermögen durch den vom Horneburger Gericht dazu bestellten Amtsvoigt Schrader in einer „Taxation“ aufgenommen.xvii Anwesend waren dabei Mandatar Wittpenning als Pfleger einer ruhenden Erbschaft sowie die von Hornbostel eingesetzte direkte Erbin Meinecke. Sie war Auskunftsperson und wurde auf ihre Pflicht zu wahrhaftigen Angaben hingewiesen. Die Taxation wurde von den beeidigten Taxatoren Daniel Damm, Georg Friedrich Leuenroth und Johann Furth „als richtig“ erklärt.

In das umfangreiche und sorgfältig gegliederte Verzeichnis wurden beide Grundstücke, das Bargeld, Kostbarkeiten und Silbergeschirr, Ackergeräte, Zinn, Kupfer, Messing, Küchengeräte, Flachs, Garn, Leinwand, Leinzeug, Betten, Kleiderständer, Bücher, sonstige Hausgeräte, Forderungen, Gerätschaften und Werkzeuge aufgenommen. Soweit die einzelnen Positionen bewertet wurden, ergab sich ein Betrag von 9.243 Taler, 2 Gutegroschen, 3 Pfennige.

Nach dieser Aufnahme des Vermögens wurde in der Zeit vom 15.- 21. Juli eine Auktion veranstaltet und zwar für nicht taxierte Gegenstände des Nachlasses, die einen Erlös von 648 Taler und 9 Gutegroschen erbrachte. Somit betrug der Gesamtwert des Nachlasses, soweit er taxiert wurde, 9.891 Taler, 11 Gutegroschen und 3 Pfennige.

Die Hauptanteile am Gesamtwert entfielen auf drei Positionen. Die beiden Grundstücke Hornbostels wurden nach Abzug aller Lasten mit 3.575 Taler bewertet, die Forderungen wurden in Höhe von 4.274 Taler, 20 Gutegroschen, 1 Pfennig und das Bargeld in Höhe von 422 Taler, 4 Gutegroschen, 4 Pfennige ermittelt. Das ergibt für diese 3 Positionen einen Anteil – gerechnet auf die Summe der Taler – von 83,5 %.

Ausdrücklich wurde vermerkt, daß etwaige Schulden nicht bekannt und Prozesse nicht anhängig seien.

Diese Ermittlung der Nachlaßhöhe lag sowohl im Interesse der direkten Erbin Meinecke als auch des Horneburger Gerichtes, wie aus dessen Bekanntmachung vom 6. Juni 1850 ersichtlich ist.xviii In dieser Bekanntmachung teilte das Gericht mit, daß Meinecke nach eigenem Bekunden die Erbschaft nur „cum beneficio legis et inventarii“ (= Rechtswohltat des Erbverzeichnisses, Erbverzeichnisrecht)xix antreten wolle. Sie hatte daher eine Edictalladung (=öffentliche Ladung, öffentliche Aufforderung, Aufgebot, Totrufung)xx beantragt. Diesem Antrag schlossen sich die Vorsteher des Fleckens Horneburg an, weil Hornbostels Nachlaß nach dem Tode der direkten Erbin auf das Kirchspiel Horneburg übergehen sollte. Das Gericht forderte alle Personen, die glaubten, Ansprüche oder Forderungen an den Nachlaß zu haben, sich am 6. September 1850, Morgens um 10 Uhr, auf dem Gerichte zu melden und ihre Forderungen geltend zu machen. Wer diesen Termin nicht wahrnahm, sollte „ausgeschlossen und zum ewigen Stillschweigen verwiesen“ werden. Die Bekanntmachung wurde später vom Gericht wiederholt.xxi Am 7. September, also einen Tag nach dem Termin, erklärte das Gericht in einer Bekanntmachung, daß alle, die nicht erschienen waren, „in Folge gestellten Antrages ausgeschlossen und zum ewigen Stillschweigen verwiesen“ werden.xxii

Wie kaum anders zu erwarten, äußerten sich die Fleckensgevollmächtigten in ihrem schon zitierten Vortrag und untertänigen Bitte an die Landdrostei auch zur Höhe des Hornbostelschen Nachlasses. Sie nahmen an, daß Hornbostel wohl Besitzer aber nicht alleiniger Eigentümer des gesamten Nachlasses, an den ihres Erachtens „bedeutende Anforderungen“ gestellt werden könnten, sei. Ursache dieser Anforderungen waren sowohl das Testament der Ehefrau Hornbostels als auch die im Testament ihres Ehemannes genannte Ehestiftung vom 1. Mai 1811, mit der eine Gütergemeinschaft begründet wurde.

Im Jahre 1833 errichtete die Ehefrau Hornbostel ein Testament und hinterlegte es beim Horneburger Gericht. Sie hoffte damals, daß ihr zur Gütergemeinschaft gehörendes Vermögen, das sie auf ca. 8.000 Taler bezifferte, noch vorhanden war. Im März 1842 hatte sie diese Hoffnung aufgegeben. Wegen dieses Mißtrauens forderte sie das hinterlegte Testament zurück, weil sie “ihre Freunde nicht täuschen“ wollte und errichtete ein neues.xxiii

Die Ehefrau Hornbostel beließ es nicht bei der Errichtung eines neuen Testamentes. Sie unternahm nach Vorbringen der Fleckensgevollmmächtigten in ihrem Vortrag und Bitte, gestützt auf die Ehestiftung von 1811, noch einen weiteren Schritt. Nach §5 dieser Ehestiftung hatte sie die „Befugniß und das Recht“ die Gütergemeinschaft aufzuheben und ihre eingebrachten Kapitalien ganz oder zum Teil zurück zu fordern, wenn die Gefahr bestand, diese zu verlieren oder einzubüßen. Da sie eine Gefährdung des von ihr in die Gemeinschaft eingebrachten Vermögens befürchtete, klagte sie gegen ihren Ehemann (Das Ehepaar lebte getrennt, war aber nicht geschieden) auf Aufhebung der Gütergemeinschaft. Sie gewann. Hornbostel wurde verurteilt, Illaten von 7.500 Rthlr an seine Ehefrau zurückzuzahlen, wovon er am 25.7.1843 als Teilbetrag Obligationen im Werte von 4.274 Talern einschl. Zinsen an sie aushändigte. Über die Differenz wurde zwischen den Eheleuten im September 1843 ein Vergleich geschlossen.

Anmerkung des Bearbeiters: Illaten sind: Eingebrachtes oder eingebrachte Sachen,xxiv

Als besonders wichtig ist in diesem Vergleich bestimmt, daß die Bestimmungen der 1811 abgeschlossenen Ehestiftung weiter gelten sollten. Dort war nämlich bestimmt, daß im Todesfall eines Ehegatten der überlebende alleiniger Besitzer und Eigentümer des gemeinschaftlichen Vermögens sein solle, wenn die Ehe kinderlos blieb. Wenn beide Ehegatten verstarben und keine Nachkommen oder keinen zweiten Ehegatten hinterließen, sollte das Vermögen, “welches ein jeder vor der Heyrath besaß, an die nächsten Intestat Erben desjenigen, dem es vor derselben gehörte“ fallen.“xxv

Anmerkung des Bearbeiters: Intestaterben sind gesetzliche Erben.xxvi

In ihrem Testament vom 4. März 1842 setzte die Ehefrau Hornbostel nach Mitteilung der Gevollmächtigten in ihrem Vortrag und Bitte „einen gewissen Carl Mutio“ und „eventuell dessen Kinder“ als Erben ein. Sie vermachte außerdem Legate und bedachte ihren Ehemann nur dadurch, „daß ihm die Zinsen der Capitalien gezahlt werden sollten.“ Gestützt auf die Ehestiftung nahm Hornbostel jedoch den gesamten Nachlaß seiner Ehefrau an sich.

Nach Hornbostels Tod konnten die Gevollmächtigten Rechtsstreitigkeiten mit den Erben seiner im Jahre 1844 verstorbenen Ehefrau nicht ausschließen, wenn diese sich auf die Ehestiftung aus dem Jahre 1811 beriefen. Immerhin erwarteten sie gleichzeitig, daß für die von Hornbostel angeordnete Lehranstalt „wenigstens eine gute Grundlage für die Ansammlung eines Fonds“ zur Verfügung stehe. Sie berichteten, daß der Nachlaß aus etwa 5.000 Taler an Bargeld und Forderungen, aus einem bedeutenden beweglichen Vermögen und aus zwei Bürgerstellen im Werte von 3.000 Taler bestehe.

2. Vortrag und Bitte der Horneburger Fleckensgevollmächtigten

Im ersten Abschnitt dieser Schrift: Christian Wilhelm Hornbostel wurde ein Vortrag, der mit einer untertänigen Bitte verbunden war und von den Fleckensgevollmächtigten an die Landdrostei geschickt wurde, zitiert. Keineswegs war es das Hauptanliegen dieser Eingabe, eine Schilderung des Lebens von Hornbostel zu geben. Sie wollten vielmehr als Testamentsvollstrecker „den Anfall der Erbschaft“ für den Flecken Horneburg sicherstellen. Dabei stellte sich für sie die Rechtslage folgendermaßen dar:

Erstens war Horneburg nicht direkter Erbe geworden, da die erste direkte Erbin Meinecke den Erblasser überlebte, an ihrer Erbfähigkeit keine Zweifel bestanden und sie das Erbe auch angetreten hatte.

Zweitens konnte Horneburg nur dann fideikommissarischer Erbe werden, wenn die von Hornbostel angeordnete Lehranstalt seitens der Obrigkeit genehmigt wurde.

Drittens konnten die Fleckensgevollmächtigten Zweifel darüber nicht vollständig ausschließen, ob der Flecken Horneburg auch Erbe sein könne, wenn die Genehmigung einer Lehranstalt nicht erteilt wurde und ein Arbeitsinstitut geschaffen werden mußte. Wie bereits bemerkt, hatte Hornbostel nämlich in seinem Testament eindeutig angeordnet, daß Horneburg kein fideikommissarischer Erbe werden solle, wenn die Genehmigung zu einer Lehranstalt versagt werde. Die von ihm im Testament für diesen Fall angekündigte anderweitige Verfügung für das Arbeitsinstitut und dessen Eigentümer hatte er nicht getroffen. Zwar sprach nach Meinung der Gevollmächtigten manches dafür, daß das Testament auch in diesem Falle zugunsten Horneburgs auszulegen sei. Bei der Abwägung der Werte von Lehranstalt und Arbeitsinstitut schlossen sie nicht aus, daß der „practische Werth“ eines Arbeitshauses größer als der Wert einer Lehranstalt sein könne, entschieden sich aber dennoch für die Lehranstalt. Dafür kann man ihren Ausführungen drei Gründe entnehmen.

Erstens stellte sich bei einem Vergleich von Lehranstalt und Arbeitsanstalt die Lehranstalt für die Fleckensgevollmächtigten „als auf festerer rechtlicher Grundlage basiert“ dar. Deswegen wollten sie auf alle Fälle erreichen, daß Horneburg eines Tages fideikommissarischer Erbe wurde. Sie waren sicherlich zu Recht der Meinung, mit ihrem Eintreten für die Einrichtung einer Lehranstalt – im Stil der heutigen Zeit gesprochen – auf der „sicheren Seite“ zu sein.

Zweitens, so die Gevollmächtigten, habe Hornbostel die Lehranstalt in seinem Testamente „principaliter“, also an erster Stelle, genannt. Für sie war es „ein moralisches Gebot“, den Willen des Testars zu ehren und zu befolgen.

Drittens sahen die Gevollmächtigten auch einen praktischen Nutzen in dem Entschluß Hornbostels, sein hinterlassenes Vermögen zur Gründung einer Lehranstalt in Horneburg zu verwenden. Diesen Nutzen erblickten sie in der Möglichkeit, die damalige Horneburger Schulsituation zu verbessern. Die Volksschule des Fleckens hatte nach ihren Worten zwar eine zweckmäßige Klassengliederung und auch zwei tüchtige Lehrer und einen Unterlehrer. Diese Lehrer waren bei einer Zahl von 300 Schülern jedoch mit dem „gewöhnlichen Unterricht der Volksschule“ voll ausgelastet. Nach dem sicherlich zutreffenden Urteil der Gevollmächtigten konnten sich nur wohlhabende Eltern einen erweiterten privaten Unterricht ihrer Kinder leisten. Anderen befähigten Kindern blieb diese Möglichkeit zur Weiterbildung versagt.

Hornbostel hatte, wie die Fleckensgevollmächtigten ausdrücklich feststellten, dieses Problem richtig erkannt. Sowohl aus rechtlichen als auch aus moralischen Gründen fühle sich Horneburg daher veranlaßt, „zunächst auf die Approbation der Lehranstalt“ hinzuwirken. Das taten die Fleckensgevollmächtigten mit ihrer untertänigen Bitte, die notwendige Genehmigung der Lehranstalt „schon jetzt“ zu beantragen. Die Horneburger wollten nach Meinung des Bearbeiters alsbald nach dem Tode des Erblassers wohl – wie heute häufig formuliert wird – schnell „Nägel mit Köpfen“ machen.

Für die Formulierung „schon jetzt“, also schon zu Lebzeiten der direkten Erbin Meinecke, die Genehmigung der Lehranstalt zu beantragen, ist die Erklärung sicherlich auch darin zu sehen, daß die Genehmigung zur Gründung bereits bei ihrem Ableben vorliegen sollte. Niemand konnte allerdings sagen, ob dann auch das notwendige Kapital vorhanden war. In den Akten ist daher auch häufig von einer „dereinstigen“ Lehranstalt die Rede.

Die untertänige Bitte ging freilich noch über die bloße formelle Genehmigung der Anstalt hinaus. Ihr sollten, so begehrten die Gevollmächtigten weiter, auch die Rechte einer juristischen Person zuerkannt werden.

Für den Fall, daß einer Lehranstalt die Genehmigung versagt werde, baten die Gevollmächtigten um die Genehmigung eines Arbeitshauses.

Ein großer Zweifel wurde in dem Horneburger Vortrag allerdings an den Vorstellungen und Anordnungen Hornbostels geäußert. Dieser Zweifel bezog sich auf den Hauptzweck der Anstalt, die Anthropologie. Die Gevollmächtigten hegten Zweifel, ob die „stricte“ Anwendung dieses Faches den praktischen Nutzen erbringen werde, den sich Hornbostel davon versprach. Das Feld dieses Faches hielten die Fleckensgevollmächtigten für unbegrenzt und Kindern im Alter von zehn Jahren könne man nur Elementarkenntnisse vermitteln, „so wie es denn auch nicht zu verkennen ist“, fuhren sie fort, „daß die Grundlagen zu einer richtigen Erkenntniß des menschlichen Wesens nicht zu früh gelegt werden können.“ Ein Hindernis für eine Lehranstalt sahen sie in diesen Zweifeln allerdings nicht. Ihres Erachtens hatte Hornbostel nämlich Spielraum für die Ausgestaltung gelassen, weil sein vorgefundenes Konzept unvollständig war und weil bei derartigen Stiftungen die Befugnis der Verwaltung Platz greife, „etwaige unvernünftige Bestimmungen bei Seite zu setzen,“

3. Bericht des Horneburger Gerichtes an die Landdrostei Stade

Für die weitere Behandlung genügte der Landdrostei der Vortrag und Antrag der Fleckensgevollmächtigten nicht, sie ersuchte deswegen das Gericht Horneburg um einen weiteren Bericht. Er wurde am 5. Februar 1851 nach lange dauernden Ermittlungen und Abwägen der Sachlage erstattet.xxvii

Zunächst berichtete das Gericht, daß in dem o.g. Termin am 6. September 1850 keine bedeutenden Anmeldungen vorgebracht wurden und äußerte sich dann zu dem Vermögen, das nach Hornbostels Tod ermittelt wurde. In diesem Nachlaß – der nach einer Bemerkung des Gerichtes unter Kuratel stand – war das Vermögen seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau enthalten, das sich im „Nießbräuchlichen Besitze“ des Erblassers befand. Dieses Vermögen hatte die Ehefrau Hornbostel jedoch testamentarisch ihrem Universalerben, Leutnant von Mutio aus Soltau und nach dessen Tode seinen Kindern „zu Erben unter Ausfolgung bedeutender Legate und Schenkungen“ vermacht. Das beiderseitige Vermögen der Erblasser würde, so das Gericht, also vermischt sein. Das Gericht nannte die Vormundschaft der Kinder “in unbestimmter allgemeiner Weise“ und die für die Berechtigten bestimmten Legate und Schenkungen. Zur Zeit seiner Stellungnahme konnte das Gericht die Erbansprüche der Kinder gegen das im Hornbostelschen Nachlaß enthaltene Vermögen der Ehefrau Hornbostel „noch nicht in quanto übersehen.“ Es lagen noch keine vollständigen „Liquidationen“ vor und die bereits vorliegenden wurden bestritten. Erst nach der Ermittlung dieses Anteils stand fest, worüber Hornbostel letztlich verfügen konnte. Der Erblasser selbst hatte keine Nachweisungen hinterlassen.

Das Gericht hielt es für wahrscheinlich, daß es über die Höhe des Vermögens der Ehefrau Hornbostel zu Liquidationsprozessen kommen werde und daß gegen geltend gemachte Ansprüche “ bedeutende Einwendungen“ erhoben würden. Das eigentlich für die Lehranstalt “ in Betracht kommende Hornbostelsche Vermögen“ war daher ungewiß und konnte auch nicht annähernd angegeben werden.

Nach sicherlich zutreffender Meinung des Gerichtes war das Ende und das Ergebnis der Prozesse noch nicht abzusehen. Angesichts dieser Lage hatte das Gericht daher am Tage seines Berichtes den Versuch einer gütlichen Vereinbarung unternommen. Es zweifelte jedoch am Erfolg dieses Schrittes. Die Wertvorstellungen der Prozeßparteien lagen sehr weit auseinander.

Obwohl das Gericht nicht in allen Punkten die Rechtsauffassung der Fleckens-gevollmächtigten teilte, sprach es sich dennoch auch aus juristischen Gründen für die Lehranstalt aus. Ausschlaggebend dafür war letzten Endes der Wille des Testars, wie er in seinem Testament formuliert war.

Keineswegs wurde diese Entscheidung nur juristisch begründet. Das Gericht sah Schwierigkeiten, in Horneburg eine dem Gemeinwohl entsprechende Arbeitsanstalt nach dem Konzept Hornbostels einzurichten. Schwierig erschien es dem Gericht auch – und das zeugt von seinem Weitblick – neben ihrer Gründung eine derartige Anstalt zu erhalten. Mißbräuche und ein Entgleiten der nötigen Kontrolle wurden befürchtet.

Leichter erschien dem Gericht im Interesse des Gemeinwohls die „Approbation“ der Lehranstalt. Es hegte die Vorstellung, hierbei mit wenigen Mitteln beginnen und im Laufe der Zeit immer mehr den Vorstellungen und Absichten Hornbostels „nach-streben“ zu können, soweit – hier zeigt sich eine gewisse Skepsis des Gerichtes – das überhaupt möglich sei. Bei der Genehmigung sollten Vorbehalte über den Zeitpunkt der Eröffnung und Einrichtung sowie der Berücksichtigung der Hornbostelschen Grundzüge gemacht werden.

Für das Horneburger Gericht war der Zeitpunkt, zu dem die Anstalt eröffnet werden konnte, noch nicht abzusehen. Einmal war die Höhe des Vermögensbestandes noch ungewiß, zum anderen standen alle Einkünfte aus dem Nachlaß der direkten Erbin auf Lebenszeit zu, und nach ihrem Tode mußte entschieden werden, was von den Einkünften aus dem Vermögen für die Einrichtung und den Erhalt der Anstalt geeignet sei. Den Zeitpunkt, so prophezeite das Gericht, werde „die kommende Generation“ wohl kaum erleben. Daher hielt es das Gericht auch für völlig überflüssig, schon jetzt, also 1851, Planungen für „eine fernere Zukunft“ zu entwerfen; die Verleihung von Rechten einer juristischen Person hielt es daher auch für verfrüht.

4. Bericht der Landdrostei an das Innenministerium in Hannover

Nachdem die Stader Landdrostei das Horneburger Gericht gehört hatte, legte sie am 31. März 1851 dem Innenministerium in Hannover die Bitte der Horneburger vor. Nach einer knappen Inhaltsangabe von Hornbostels Testament trug die Landdrostei das Begehren der Gevollmächtigten vor, eine Lehranstalt genehmigt zu bekommen und ihr die Rechte einer „moralischen Person“ zu verleihen. Nach Auffassung der Landdrostei konnte die Anstalt erst nach einer „ziemlich langen Reihe von Jahren“ ihre Arbeit aufnehmen. Sie stützte sich bei dieser Annahme auf den Horneburger Bericht vom 5. Februar des Jahres und verwies auch auf die Unterlagen des Testars zu dieser Anstalt, nach denen erst ein Kapital von 20.000 Taler angesammelt werden müsse.

Nach Auffassung der Stader Landdrostei hatte auch der Zweck der Anstalt sowie der ihr zugrunde liegende Plan viel „Eigenthümliches und Ungradisches“ und manches erschien ihr „geradezu“ unzweckmäßig und undurchführbar. Dennoch erschien es der Behörde möglich, Hornbostels Plan mit einigen „Modificationen“ zu verwirklichen und eine Lehranstalt zu gründen, die in ihren Schwerpunkten dem Plan Rechnung trage und nützlich sei.

Daher empfahl die Landdrostei, die Genehmigung zur Errichtung der Lehranstalt zu erteilen, die Verleihung der Rechte einer „moralischen Person“ zur Zeit aber abzulehnen.

Sodann erörterte die Stader Behörde die Frage, ob nicht dem ebenfalls in Hornbostels Testament beschriebenen Arbeitsinstitut der Vorzug zu geben sei. Hier machte die Landdrostei darauf aufmerksam, daß im Falle der Arbeitsanstalt rechtliche Zweifel über das Eigentum bestehen könnten und daß doch der Wille des Testators zu berücksichtigen sei. Schließlich machte die Landdrostei – nach Auffassung des Bearbeiters zu Recht – darauf aufmerksam, das sowohl dem von Hornbostel konzipierten Arbeitsinstitut als auch dem Lehrinstitut Eigentümlichkeiten anhafteten. Zweifelhaft erschien der Landdrostei auch die Durchführbarkeit und der „provitische Erfolg“ des Arbeitsinstitutes. Nochmals beantragte und empfahl die Stader Behörde die Genehmigung der Lehranstalt unter den vorgeschlagenen Vorbehalten.xxviii

5. Generelle Genehmigung der Lehranstalt

Der Fortgang des Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus einem Schreiben des Königlichen Ministeriums für geistliche und Unterrichts-Angelegenheiten in Hannover an das Königliche Consistorium in Stade vom 12. Juli 1851.xxix Über das Innenministerium in Hannover hatte das geistliche Ministerium einen Bericht der Stader Landdrostei erhalten, den es dem Stader Consistorium zur Kenntnis gab. Sie teilte dem Consistorium außerdem die Auffassung des Innenministerium mit, nach der die Erteilung von Corporationsrechten zum damaligen Zeitpunkt nicht angemessen war, im übrigen aber – wie im Antrag des Kirchspiels Horneburg ausgeführt – einem Institut für Anthropologie der Vorzug vor der eventuell angeordneten Gründung eines Arbeitshauses zu geben sei. Für den Fall, daß das geistliche Ministerium diese Meinung des Innenministeriums teile, so das geistliche Ministerium weiter, solle es nach dem Willen des Innenmisteriums selbst über den Horneburger Antrag entscheiden. Das geistliche Ministerium stimmte in der Sache der Meinung des Innenministeriums zu; bevor es jedoch eine Entscheidung fällte, bat es das Stader Consistorium um Stellungnahme.

Das Stader Consistorium antwortete dem Königlichen geistlichen Ministerium am 24. Juli 1851. Es sah sich nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, wie die „gedachte“ Lehranstalt „dereinst“ in einer den Horneburger Verhältnissen angepaßten Weise eingerichtet werden könne; das Consistorium nahm an, daß die Lehranstalt erst nach Jahrzehnten „ins Leben treten könne.“ Grundsätzlich bejahte das Consistorium jedoch ihre Errichtung, allerdings nicht in strenger Beachtung des Planes von Hornbostel. Zum Unterricht meinte das Consistorium, eine philosophische Behandlung des anthropologischen Unterrichts sei für Kinder im Alter von 10-14 Jahren unzweckmäßig, und es wurde nur die „geeignete Mittheilung von Aphorismen aus dem Gebiete der Anthropologie in einfacher populärer Lehrweise“ für richtig gehalten. Nach Meinung des Consistoriums – so erscheint es dem Bearbeiter – sollte das Schwergewicht der Lehranstalt darauf gelegt werden, „bei einer Anzahl besonders befähigter Schüler“ den Unterricht der Horneburger Volksschule fortzusetzen und weiterzuführen.xxx

Nach dieser Antwort teilte das geistliche Ministerium dem Stader Consistorium am 15. September 1851 mit, daß keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung zur Gründung eines Lehrinstitutes „vorbehältlich der dafür erforderlich zu erachtenden Modificationen des von dem Testar entworfenen Plans“ bestehen würden. Der Antrag der Fleckensgevollmächtigten, dem Institut die Rechte „einer moralischen Person zu verleihen“, wurde nicht genehmigt. Das Königliche Consistorium sollte mit der Landdrostei zusammen das Weitere veranlassen. Und so geschah es. Vom Consistorium wurde der Landdrostei vorgeschlagen, dem Amtmann Sarnighausen in Horneburg und den Fleckensgevollmächtigten zu bescheiden, daß das Ministerium die „demnächstige“ Gründung einer Lehranstalt genehmigt und die Verleihung von Rechten ablehnt. (Der o.g. Genehmigungstext des Ministeriums wurde wörtlich wiederholt). Sarnighausen sollte ferner angewiesen werden, auf den Bestand des Nachlasses ein „wachsames Auge“ zu haben und Bericht erstatten, wenn weitere Verfügungen erforderlich seien. Nachdem die Landdrostei ihr Einverständnis mit dem Vorschlag des Consistoriums erklärt hatte, wurde Horneburg am 20. Oktober 1851 entsprechend beschieden.xxxi

Mit dieser Entscheidung der beteiligten Ministerien, Landdrostei, und Consistorien hatte Horneburg sein Ziel, die Genehmigung der Lehranstalt und damit die Sicherheit, eines Tages das fideikommissarische Erbe nach Ableben der direkten Erbin antreten zu können, erreicht. Es bestand nunmehr die Aufgabe, eines Tages den Willen des Testars zu realisieren oder – wie heute vielfach gesagt wird – umzusetzen.

6. Kuratel (=Verwaltung) über Hornbostels Nachlaß

Antrag von Fleckensvorsteher und Beigeordneten

Nachlaßhöhe bei Aufhebung des Kuratels

In seinem Bericht an die Landdrostei Stade hatte das Horneburger Gericht am 5. Februar 1851 festgehalten, daß Ansprüche der Erben von Hornbostels Ehefrau an den Nachlaß zu erwarten seien und daß es seinen Bemühungen um eine gütliche Vereinbarung kaum eine Chance einräume. Es kam zu Rechtsstreitigkeiten, die im Rahmen dieses Berichtes nicht ausführlich dargestellt werden können.

Das Gericht hatte weiter bemerkt, daß der Nachlaß unter Kuratel stehe. Über dieses Kuratel gibt es im Ritterschaftsarcihv Stade die Abschrift eines Berichtes, den der Kurator Wittpenning dem Königlichen Amtsgericht Buxtehude ablieferte. Aus dem Bericht kann das Ergebnis der Streitigkeiten entnommen werden kann. Das Datum dieses Berichtes ist aus der Unterlage nicht zu ersehen, muß aber nach seinem Inhalt nach dem 9. Juli 1858 verfaßt sein. Der Bericht ist mit einem Antrag auf Aufhebung “der de facto bereits früher erledigten Curatel“ verbunden.xxxii

Anmerkung des Bearbeiters: Für die Entscheidung über Anträge wie die Aufhebung des Kuratels waren im Jahre 1858 nach der schon einige Jahre vorher vollzogenen Trennung von Recht und Verwaltung die neu gebildeten Amtsgerichte zuständig.xxxiii

Wittpennig, damals als “Canzlei Expedient“ in Stade tätig, berichtet zunächst, daß er nach Hornbostels Tod zum Kurator bestellt wurde. Das Kuratel war notwendig, weil in Hornbostels Testament nicht nur die Erbeinsetzungen der direkten Erbin Meinecke und des Fleckens Horneburg bestimmt wurde, sondern auch weil im Nachlaß der von ihm “ fort besessene Nachlaß“ seiner verstorbenen Ehefrau enthalten war.

Nach Meinung von Wittpenning war dieses Kuratel am 7. Juni 1850 erledigt, nachdem an diesem Tage die direkte Erbin die Erbschaft angetreten hatte und die bestellten Testamentsexecutoren das Officium (= Amt) angenommen hatten. Er legte daher auch am 12. August 1850 die Rechnung ab.

Das Kuratel war aber nicht erledigt, da im “ termino professionis“ (=Anmeldetermin)xxxiv vom 6. September 1850 (s. No. 1 dieses Abschnittes) von den am Gesamtnachlaß Beteiligten seine Fortsetzung beschlossen und Wittpenning weiter Kurator blieb. Im Anmeldetermin waren die “Profitanten“ des im Nachlaß enthaltenen “Frauengutes“ mit überzogenen Ansprüchen aufgetreten ebenso die Berechtigten aus Legaten und Schenkungen. Man war, so Wittpenning, im Anmeldetermin nicht gehindert, sofort den gesamten Nachlaß den Erben und Testamentsvollstreckern zu übergeben und den Gläubigern die Geltendmachung ihrer Forderungen zu überlassen, mit der Folge, daß dann eine “Sequestration“ (= Beschlagnahme, Zwangsverwaltung)xxxv eintreten würde. Das sollte vermieden und vielmehr eine gütliche Einigung angestrebt werden. Darin sah der Kurator den Grund für die Fortsetzung des Kuratels. Er selbst sah sich als “ von den Betheiligten angenommener Sequestor, hinsichtlich meiner Verwaltung den interressierten Theilen selbst insofern verpflichtet geworden, als in den unter mir stehenden Nachlaß denselben nach Maßgabe ihrer festzustellenden Rechte auszuliefern, resp. Ihnen Rechnung abzulegen hätte.“ Über die Erledigung dieser Aufgaben berichtete er dem Amtsgericht folgendes:

Die direkte Erbin Meinecke beschränkte sich bei der Nutzung des ihr zustehenden lebenslänglichen Nießbrauches darauf, daß sie die Einkommen (im Bericht heißt es: Intraden) aus den Wertpapieren bis zu ihrem Tode am 11. Dezember 1852 selbst zog. Die übrigen Einkommen berechnete Wittpenning im Einvernehmen mit der Erbin und brachte “die schließlich herauszugebenden dagegen in Ausgabe. Dieses ist der Hauptgegenstand der für die Erbin geführten weiterhin gedachten Rechnung.“ Wittpenning wählte dieses Verfahren wegen der Ungewißheit über die Höhe des Hornbostelschen Nachlasses, der erst feststand, wenn zuvor die Höhe des herauszugebenden Frauengutes ermittelt worden war.

Anmerkung des Bearbeiters: Im Kirchenbuch wird das Alter der Erbin bei ihrem Tode mit 60 Jahren, 11 Monaten und 12 Tagen angegeben.xxxvi

Über die Ansprüche der Erben der Ehefrau Hornbostel auf Herausgabe des Frauengutes hatte der Kurator, wie er schrieb, dem Amtsgericht bereits am 22. Februar 1858 berichtet. Der herauszugebende Betrag war strittig, und es wurde lange und hatnäckig prozessiert. Am Ende wurde der heauszugebende Betrag in einer gütlichen Einigung festgestellt. Es wurden schließlich auch alle Legate und Schenkungen reguliert und am 9. Mai 1858 den Erben der Ehefrau Hornbostel “nun schließliche Abrechnung zugelegt“; die Erben hatten eine Generalquittung erteilt und sich mit der Aufhebung der Kuratel einverstanden erklärt. Diese Quittung fügte er seinem Bericht bei.

Hornbostels Erben, Flecken Horneburg und Erben der verstorbenen Sophie Elisabeth Meinecke, wurde vom Kurator im Juni 1858 Rechnung abgelegt. Der Kurator fügte auch in diesen Fällen seinem Berichte Beweise der Abnahmebestätigungen bei und fügte hinzu, daß der verbliebene Nachlaß den Vertretern des Fleckens ausgehändigt sei. Der Kurator sah nun die Nachlaßsache Hornbostel als endlich erledigt an, bat um “förmliche Auflösung“ des Kuratels und für sich persönlich um “Decharge“ (=Entlast-ung, Richtigstellung).xxxvii

Der Kurator unterzeichnete seinen Bericht nicht alleine. Seine Ausführungen waren vielmehr wegen eines Antrages des Fleckensvorstehers H. Dammann und des Beigeordneten D. Nathan als Testamentsexecutoren und Vertreter des Fleckens mitunterzeichnet. Sie baten zu ihrer Legitimation um ein „gerichtliches Attest“, das „sub sigillo in doppelter Ausfertigung“ gewünscht wurde.

Nach dem Tod der Erbin Meinecke und der Aufhebung des Kuratels hielten sie ein solches Schriftstück für notwendig. Dammann und Nathan gaben in einer Art Entwurf auch an, welchen Inhalt das Attest haben müsse. Es sollte daraus hervorgehen, daß nach testamentarischer Bestimmung Hornbostels nach dem Nießbrauch der verstorbenen Erbin Meinecke der Flecken Horneburg zum Erben eingesetzt sei. Es sollte auch zum Ausdruck gebracht werden, daß Vorsteher und Beigeordnete/Gemeindebeamte als Testamentsexecutoren und Vertreter des Fleckens zur Verwaltung des Nachlasses legitimiert seien.

Wie bereits oben bemerkt, ist das Datum des Berichtes auf der Abschrift nicht enthalten, wohl aber sein Eingang beim Gericht, wie sich aus seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1859 ergibt; danach wurde der Bericht dem Gericht am 23. November 1859 übergeben. Die Entscheidung erteilte Wittpenning die von ihm beantragte Decharge und beendete das Kuratel.xxxviii

Das beantragte Attest wurde ebenfalls erteilt, eine Abschrift dem Flecken Horneburg am 8. Oktober 1958xxxix von Dr. Roscher, Rechtsanwalt und Notar in Buxtehude, übersandt. Er war zu diesem Zeitpunkt mit der notariellen Abwicklung der Auflösung der Hornbostelstiftung beauftragt und hatte das Dokument in den Grunstücksakten gefunden. Die Bescheinigung des Gerichtes lautet:

„Auf Verlangen wird hierdurch gerichtlich bescheinigt, daß nach der testamentarischen Bestimmung vom 17/25 October 1837, eröffnet am 5. März 1850, des am 9. Februar 1850 verstorbenen Advocaten Christian Wilhelm Hornbostel zu Horneburg, nächst der auf den Nießbrauch eingesetzten verstorbenen Sophie Elisabeth Meinecke daselbst die Börde, oder das Kirchspiel Horneburg, zum Erben des Nachlasses desselben eingesetzt ist und das die jezeitigen Bevollmächtigten, jetzt die Vorsteher und Beigeordneten, (Gemeinde, Beamte) als ernannte Testaments. Executoren, von der Börde oder des Kirchspiels Horneburg zur Verwaltung des bewegten Nachlasses legitimiert sind.“

Dieses Schriftstück trägt das Datum des 8. Dezember 1859 und ist von Amtsrichter Schaumburg unterschrieben. Das Gericht hat nicht – wie von Dammann und Nathan gewünscht – den Flecken als Erben eingetragen sondern die Börde oder das Kirchspiel Horneburg. Über daraus bei der Stiftungsauflösung entstandene Schwierigkeiten wird noch berichtet. (s. No. 2 Abschnitt IV)

Nachdem das Kuratel faktisch beendet war stand auch fest, welcher Teil des Hornbostelschen Nachlasses aus dem Jahre 1850 letzten Endes als Grundstock für die Lehranstalt zur Verfügung stand. Eine Unterlage zu dieser Frage ist ein Verzeichnis vom 1. Juni 1858, in dem der Kurator Wittpenning den „noch vorhandenen“ Nachlaß Hornbostels aufgeführt hat.xl Er stellte in diesem Verzeichnis die Veränderungen der bis 1858 „geführten Curatel und Adminastrations Rechnung“ dar, welche bei den 1850 ermittelten Positionen eingetreten waren. Als Ursachen dieser Veränderungen sind zu nennen:

  • Rückzahlungen von Kapitalien und ihre Wiederanlage

  • Sachen, die der Ehefrau Hornbostel gehörten, und ihrem Erben, Leutnant Mutio, im April 1853 ausgehändigt wurden.

  • Nachlaßsachen, die von den Erben der Ehefrau Hornbostel erstritten wurden.

  • Sachen, welche die direkte Erbin Meinecke einverständlich an sich genommen hat.

  • Versteigerung juristischer Bücher.

  • Kapitalien, die den Erben der Ehefrau Hornbostel ausgehändigt wurden.

Die Fortschreibung der Schätzung des Jahres 1850 ließ für 1858 den Ansatz für die Grundstücke unverändert. Veränderungen ergaben sich bei den Forderungen, die sich nunmehr auf 1.779 Taler, 7 Gutegroschen und 8 Pfennige beliefen; das sind 18% des Bestandes aus dem Jahre 1850. Hinzu kommen die nicht bewerteten Mobilien, Bücher, für die Lehranstalt bestimmte Mobilien sowie Akten und Schriften. Was hierbei die für die Lehranstalt betrifft, so waren es nur wenige Sachen. Wittpenning führt einen Schrank mit drei Schubladen, eine Luftpumpe mit Zubehör, eine Elektrisiermachine und einen kleinen Globus auf.

Abschnitt III

Auswirkungen des Testamentes im Flecken Horneburg (ab 1896)

1. Das Testament ist “perfect”,

die Bezeichnung Stiftung wird gebräuchlich

Die während des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Lehranstalt seitens des Stader Consistoriums, der Landdrostei und des Horneburger Gerichts geäußerte Ansicht, bis zur Errichtung der Anstalt würden Jahre oder gar eine Generation vergehen, erwiesen sich als richtig. Zwischen der Genehmigung der von Hornbostel angestrebten Lehranstalt und dem Bemühen, sie zu realisieren, vergingen mehr als vierzig Jahre. Im Septemberxli des Jahres 1896 teilten der Horneburger Fleckensvorsteher G. Kelterborn und seine Beigeordneten Th. Schering und E. Schultze als “Curatorium der Hornbostelschen Stiftung”, der Königlichen Regierung in Stade mit, das Testament sei nun – dem Willen Hornbostels gemäß – „perfekt“, weil zum Jahresende das Barvermögen den Betrag von 60.000 Mark erreichen werde. Für die Erfüllung des Testaments erbaten sie die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift. Sie erhielten die notwendige Unterlage.

In dem o.g. Schreiben des Fleckensvorstandes wird für den Nachlaß Hornbostels durchgehend die Bezeichnung Stiftung verwendet. Der Vorgang der Einsetzung der Börde oder des Kirchspiels Horneburg als “fideikommissarischer Erbe” durch Hornbostel wird als Stiftung angesehen, obwohl er selbst und nach seinem Tode die Fleckensgevollmächtigten, das Horneburger Gericht, die Landdrostei und die Ministerien in Hannover diese Bezeichnung kaum verwendet haben. Eine Ausnahme gibt es aus jener Zeit. Das Amtsgericht Buxtehude hat nach Hornbostels Tod als neuen Eigentümer der von ihm hinterlassenen Immobilien die Hornbostelstiftung in das Grundbuch eingetragen. Dieser Vorgang bereitete bei der Auflösung der Stiftung Schwierigkeiten, deren Beseitigung Monate in Anspruch nahm, worüber in Abschnitt i.V. Zi. 2 dieses Berichtes die Rede sein wird.

Regierungspräsident und Landrat verwenden seit dem o.g. Schreiben von Fleckensvorsteher und Beigeordneten ebenfalls in allem anderen weiteren Schriftverkehr Bezeichnungen wie z.B. Stifter, Administratoren oder Verwaltung der Hornbostelstiftung, Stiftungsvermögen oder Stiftungskapital. Wenn die Stiftungsurkunde vorgelegt werden sollte, wurde das Testament anerkannt. Zu nennen ist auch der seitens der Fleckensverwaltung verwendete Name: Hornbostelsches Stiftungshaus. Vom Inhalt des Testamentes, den Bestimmungen über die Sicherung des Nachlasses und der Widmung seiner Erträge zur Einrichtung einer Lehranstalt erscheint die Bezeichnung Stiftung völlig richtig; sie wurde allgemein gebräuchlich.

Im Frühjahr 1897 ersuchte der Stader Regierungspräsident den Stader Landrat um Bericht darüber, welche Absichten der Horneburger Fleckensvorstand zur Erfüllung des Hornbostelschen Testamentes habe. Gleichzeitig sollte ein Verzeichnis des Vermögens beigefügt und über die Anlage der Stiftungsgelder berichtet werden. Daraufhin teilte der Stader Landrat dem Regierungspräsidenten die Bitte des Fleckensvorstandes um eine Besprechung mit, die der Klärung von schwierigen Fragen und der Abkürzung des Verfahrens dienlich sein solle. Vom Fleckensvorstand wurde nämlich die Auffassung vertreten, daß eine Lehranstalt nach den Vorstellungen Hornbostels aus mancherlei Gründen nicht mit den Zeitverhältnissen „in Einklang“ zu bringen sei; der Vorstand hielt es auch für notwendig, in einzelnen Punkten vom Testar abzuweichen. Vom Präsidenten wurde allerdings eine Besprechung mit den Horneburgern „vorerst“ abgelehnt. Diese sollten zuvor ihre Absichten darlegen und besonders auch eine Vermögensübersicht einreichen, woraus besonders die Anlage des Geldes und die daraus fließenden Erträge zu ersehen waren.

Es kam daraufhin zu einer Besprechung zwischen dem Landrat einerseits und dem Horneburger Fleckensvorstand andererseits. Das Ergebnis dieser Besprechung teilte der Landrat dem Regierungspräsidenten am 23.6.1897 in einem Bericht mit, aus dem sich sowohl die Vermögenslage als auch die Absichten zur Errichtung einer Lehranstalt in Horneburg ergeben. Da die Horneburger Verwaltung das “perfekte” Testament zu Recht mit der Höhe des Vermögens begründet, soll dieser Teil des Berichtes zuerst und das Vorhaben in Horneburg gesondert dargestellt werden.

Vermögensübersicht:

I. Gebäude auf der Langenstraße 136 mit einem Versicherungswert von 8.250

Mark und einem Mietertrag von 348 Mark.

II. Grundstücke

– Garten hinter dem unter I genannten Gebäude in mietfreier Nutzung durch die Mieter.

– Wiesen und Weiden mit einem Ertrag von 30 Mark.

– Ackerland mit einem Ertrag von 8 Mark.

III. Kapitalien

– Hypothekenforderungen mit einem Gesamtwert von 10.875 Mark und Zinserträgen von 439,50 Mark jährlich. Schuldner waren Einwohner von Horneburg, Postmoor, Bliedersdorf und der Flecken selbst.

– 26 Positionen Staatspapiere mit einem Wert von 49.719,25 Mark und Zinserträgen von 1.846,20 Mark.

Die Kapitalien beliefen sich also auf 60.594,25 und die Zinserträge auf 2.285,70 Mark.

IV. Inventar

eiserner Geldschrank, eine „ziemlich werthlose“ Bibliothek und einige physikali-sche Instrumente.

Anmerkung des Bearbeiters: Gegenwärtig, im Herbst 2003, wird die von Hornbostel hinterlassene Bibliothek vom Horneburger Heimatverein neu geordnet und um jene Bestände ergänzt, die in der Vergangenheit unter die Bestände der Volksbücherei geraten waren. Schadhaft gewordene Bücher wurden neu gebunden. Die so geordnete Bibliothek wird – getrennt von der Bücherei des Heimatvereins – im Geschäftszimmer des Vereins im Burgmannshof aufbewahrt. Warum die Vertreter des Fleckens Hornbostels Bibliothek als wertlos bezeichneten, ist nicht ersichtlich. Wer den Bestand in Augenschein nimmt und sich ein wenig auskennt, kann diese Meinung kaum teilen.

Die einzelnen Positionen des Vermögens wurden in Mark bewertet, während die Bewertung des Vermögens nach Hornbostels Tod in der Talerwährung (Taler waren Silbermünzen) vorgenommen wurde. Die Bewertung in Mark ist das Ergebnis der Vereinheitlichung des deutschen Münzwesens nach der Reichsgründung im Jahre 1871. Nach der Reichsgründung wurde im gesamten Deutschen Reich die Goldwährung eingeführt. Neben den Goldmünzen liefen aber lange Jahre weiterhin die Taler um; deshalb handelte es sich bei der Goldwährung zunächst um eine hinkende Goldwährung. Im Jahre 1907 wurde der Taler außer Kraft gesetzt, erlebte aber sehr schnell seine Renaisance als Dreimarkstück.xlii Das Münzgesetz des Jahres 1873xliii regelte in Artikel 15 die Umrechnung der weiterhin umlaufenden Taler und anderer Münzen in die neue Währung. Für die Taler wurde im Gesetz bestimmt, daß Ein- und Zweitalerstücke zu 3 Mark je Taler gewertet wurden. Welche Vermögenshöhe der Stiftung, bewertet in Taler, nach Einführung der neuen Währung in Mark bewertet wurde, läßt sich nicht mehr ermitteln. Sodann ist zur Vermögensübersicht darauf zu verweisen, daß sie nur noch die vormals Hornbostel gehörende Willesche Stelle, Langestraße 136, enthält. Die von ihm bewohnte Schulzesche Stelle wurde verkauft. Nach Ermittlungen von Helmut Stolberg, Horneburg, gelangte sie 1867 in das Eigentum von H. Scharpen. Schließlich ist die Höhe des Vermögens auch auf erzielte Erträge aus den Kapitalien zurückzuführen.

2. Plan zur Errichtung einer Lehranstalt

Nach dem Bericht des Landrates, den er nach einer Besprechung mit dem Horneburger Fleckensvorstand am 23.6.1897xliv verfaßte, wollten die Horneburger eine Lehranstalt errichten, die mehr als die Volksschule leistete. Der Anstalt sollte der Lehrplan einer Realschule zu Grunde liegen mit dem Ziel, den Schülern die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst zuzuerkennen. Zugang zu dieser Anstalt sollten befähigte Kinder mittelloser Eltern des Kirchspiels Horneburg erhalten und zwar nach Vollendung ihres 10. Lebensjahres. Gegen Entrichtung von Schulgeld sollten auch Kinder bemittelter Eltern aus dem Kirchspiel und Umgebung aufgenommen werden. In der Besprechung, die – wie bereits erwähnt – dem Bericht des Landrats zugrunde lag, ließ der Landrat nach Meinung des Bearbeiters Skepsis gegenüber diesem Plan durchblicken. Er erklärte dem Fleckensvorstand nämlich, daß seines Erachtens die Gründung einer gewerblichen Fortbildungsschule mehr den Vorstellungen des Stifters entspreche. Das erregte den Widerspruch des Fleckensvorstandes. Er erklärte dem Landrat, dafür fehle in Horneburg der „nöthige Boden.“ Nach den Worten des Vorstandes waren in Horneburg in dieser Richtung angestellte Versuche gescheitert, und er führte dieses Scheitern auf die anstrengende Inanspruchnahme der Handwerkslehrlinge durch die Lehre zurück. Ein Erfolg im Unterricht einer Fortbildungsschule, so hatte der Landrat die Vertreter Horneburgs verstanden, sei daher nicht zu erwarten sondern nur eine Förderung der Halbbildung. Eine Folge dieser Halbbildung, so drückte der Landrat abschließend die Meinung des Fleckensvorstandes aus, „sei einzig und allein eine größere Fähigkeit zur Aufnahme sozialdemokratischer Lehren.“

Zu diesem Bericht des Landrats erbat der Regierungspräsident in seiner Behörde die gutachtliche Stellungnahme des Geheimen Regierungs- und Schulrates Dr. Sauer. Nach dessen Darstellung bestanden 1897 in der Horneburger Volksschule 4 aufsteigende Klassen und eine Parallelklasse zur ersten Volksschulklasse, eine Selekta, mit besonderem Unterricht in den Realien. Diese Einrichtung wurde nach Meinung des Gutachters der von Hornbostel gewünschten Lehranstalt völlig gerecht, und daher hielt er eine weitere Lehranstalt für völlig überflüssig. Sie konnte seines Erachtens auch kaum errichtet werden, weil ein Lehrer in dieser Anstalt nicht ausgelastet sei und alle Schüler, die noch die Volksschule besuchen müßten, ihre schulfreien Nachmittage, auch am Sonntag, verlieren würden. Die vorhandenen Geldmittel reichten freilich aus, um einen Lehrer einzustellen.

Anmerkung des Bearbeiters zur „Selekta“: Im Jahre 1838 gelang es dem Horneburger Superintendenten Aichel, die bis dahin in Horneburg bestehenden beiden Schulen zu vereinigen. Kinder, die eine erweiterte Ausbildung zu erreichen wünschten, wurden vom Pastor, vor allen Dingen in Fremdsprachen, zusätzlich unterrichtet. Als die Nachfolger diese Tätigkeit nicht fortsetzten, errichteten die „besseren Bürger“ eine Privatschule. Sie klagten – so wird berichtet – aber über hohes Schulgeld und mangelnde Fortschritte bei den Kindern. In dieser Situation errichtete Pastor Beck eine Oberklasse der Volksschule, Diese „Selekta der Volksschule“ unterrichtete in den Realien und Geometrie nach dem Lehrplan der Mittelschule, Pflichtfach war außerdem Englisch. Auf Antrag einiger Bürger wurde diese sogenannte „Mittelschule 1884 wieder aufgehoben, die Klasse allerdings als Parallelklasse zur Oberstufenklasse unter Fortfall des Unterrichtes in Englisch beibehalten. Die Parallelklasse, als Klasse 1a bezeichnet, ging 1905 ein, die Volksschule wurde in diesem Jahre sechsklassig.xlv

Ebenso wie der Landrat vertrat Dr. Sauer auch die Meinung, daß eine gewerbliche Fortbildungsschule am „ehesten“ den Vorstellungen Hornbostels entsprach. Als „geradezu unmöglich“ bezeichnete er die Vorstellung des Fleckensvorstandes, in Horneburg an einer Realschule den Erwerb der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst zu schaffen. Dazu fehlten, so der Schulrat, die Schüler und auch die für die Besoldung von etwa 4 akademisch und 2 seminarisch gebildeten Lehrer notwendigen Mittel.

Der Geheime Regierungsrat lehnte nicht nur ab sondern machte auch Vorschläge. Für möglich und auch wohl den Vorstellungen Hornbostels nahekommend hielt er eine Erweiterung der Horneburger Selekta durch eine weitere Parallelklasse zur zweiten Volksschulklasse. In beiden Parallelklassen sollte nach einem in Anlehnung an den Lehrplan einer Mittelschule erweiterten Lehrplan Unterricht erteilt und besonderes Gewicht auf die von Hornbostel gewünschten Unterrichtsgegenstände gelegt werden. Die Stiftungsmittel reichten, so die Stellungnahme, für die „Nominierung“ eines weiteren Lehrers aus, solange dieser nicht ein Einkommen nach dem Gesetz vom 3.3.1897 beanspruche.

Für noch zweckmäßiger hielt Dr. Sauer eine Erweiterung der Volksschule auf 6 aufsteigende Klassen mit dem Lehrplan einer Mittelschule für die Oberklassen sowie die Anstellung eines sechsten Lehrers und dessen Besoldung aus den Stiftungsmitteln und, wenn noch notwendig, ergänzend aus der Schulkasse vorzunehmen.

Zu der vom Vorstand der Stiftung im Sommer 1897 erbetenen Besprechung mit dem Regierungspräsidenten kam es am 15. November. Sie fand in Horneburg statt, wohin sich der Oberregierungsrat Naumann und Dr. Sauer begaben. Teilnehmer waren auch der Kreislandrat und nach dem Willen der Regierung der Horneburger Schulvorstand. Das Ergebnis dieser Besprechung ergibt sich aus einem in den Akten des Staatsarchivs vorhandenem Vermerk vom 16.11.1897, der von Naumann und Dr. Sauer angefertigt wurde. Danach wurde beschlossen, daß „die Errichtung einer für sich bestehenden Schulklasse – Hornbostel=Stiftungsklasse – mit Realschulunterricht im Anschluß an den Unterricht der Selekta der Horneburger Volksschule und mit zweijährigem Unterrichtskursus auf Kosten der Hornbostelschen Stiftung“ mit den „Intentionen“ des Erblassers vereinbar sei und den Ortsbedürfnissen entspreche. Wenn die Erträge der Stiftung zur Zeit der Besprechung für die Besoldung eines Lehrers nicht ausreichten, sollte der Stiftungsertrag soweit möglich für „weitere fünf Jahre capitalisiert werden.“

3. Plan 1 zur Errichtung einer Hornbostel=Stiftungsklasse

Nach dieser Besprechung vom 15. November wandte sich die Stiftungsadministration am 9. Dezember 1897 an die Stader Regierung. In ihrer Eingabe erklärte die Verwaltung, sie habe nach „reiflicher Überlegung“ eingesehen, daß eine Lehranstalt, „die über die Lehrziele einer gehobenen Volksschule hinausgeht, und die von Schülern im nicht mehr schulpflichtigen Alter besucht werden sollte“ und in der Besprechung vom 15. November seitens der Regierung gewünscht wurde, doch nicht den „Unterrichtsbedürfnissen“ Horneburgs entspreche. Kinder, welche die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst erwerben wollten, so die Stiftung, könnten die Lehranstalt nicht besuchen. Nach Auffassung der Verwaltung würden sie zu spät zur Abschlußprüfung kommen, weil erst nach der Volksschulzeit mit dem Fremdsprachenunterricht begonnen werden konnte. Eltern, die für ihre Kinder diese Berechtigung nicht wünschten, so die Stiftung weiter, schickten ihre Kinder nach Ende der Schulpflicht sofort in die Lehre und nicht in die gewünschte Lehranstalt. Daher brachte die Stiftung in Anlehnung an Dr. Sauer einen Antrag ein. Er bestand darin, für die Klasse 1a der Volksschule zusätzlich eine Vorklasse (von der Stader Regierung Hornbostel=Stiftungsklasse genannt) einzurichten, so daß die Horneburger Schule sechsklassig wurde. In den beiden Oberklassen sollte dann nach dieser Vorstellung nach dem Lehrplan einer Mittelschule mit obligatorischem Unterricht in Französisch unterrichtet werden. In die neue Vorklasse sollten Kinder des 5. und 6. Schuljahres aufgenommen werden. Entsprechend dem Willen Hornbostels sollten alljährlich jeweils 4 Kinder dieser Klasse und der Klasse 1a sämtliche Schulbücher und sonstigen Lehrmittel aus den Mitteln der Stiftung erhalten, womit in 4 Jahren die von Hornbostel gewünschte Zahl von 16 Freischülern erreicht werde. Schulgeld sollte weder in der Klasse 1a noch in der Vorklasse erhoben werden.

Für die Vorklasse wünschten die Horneburger einen Lehrer, der die Mittelschullehrerprüfung im Französischen bestanden hatte. Er sollte ein Grundgehalt von 1.100 Mark zuzüglich Alterszulage und außerdem auch eine Funktionszulage von 300 Mark jährlich erhalten. Ihm sollte auch eine Dienstwohnung im Stiftungshause zugewiesen werden. Sodann machte die Stiftungsverwaltung über im Schulgebäude vorzunehmende Umbauten nähere Angaben. Der Horneburger Schulvorstand nahm diesen Plan an.

Nach dem Bericht der Stiftungsverwaltung waren „reichlich“ Mittel vorhanden. Aus Mieten, Zinsen und Pachten erwartete sie jährlich 2.108 Mark, die Ausgaben bezifferte sie auf 1.608 Mark, so daß noch 500 Mark für Reparaturen und Verstärkung des Kapitals verblieben. Die Verwaltung vergaß nicht zu erwähnen, daß die Einnahmen vorsichtig veranschlagt wurden und zum Zeitpunkt ihres Berichtes 2.500 Mark betragen würden.

Abschließend beantragte die Stiftungsverwaltung die Genehmigung zu diesem Vorhaben, einen Staatszuschuß von 300 Mark und die Einstellung eines Lehrers zu Ostern 1898.

Auch dieser Plan verfiel der Ablehnung durch die Regierung, die dazu am 29.12.1897 bemerkte: Erstens konnten der Staatszuschuß und die Alterszulage nicht gewährt werden, weil der Wille Hornbostels auf „eine isolierte Privatanstalt“ gerichtet war. An solche Anstalten durften weder Zuschuß noch die Alterszulage gezahlt werden. Die Regierung sah sich daher nicht in der Lage die Stiftungsklasse, wie sie von der Stiftungsverwaltung beantragt war, zu genehmigen.

Zweitens bestätigte die Regierung nochmals, daß nach der Konferenz vom 15. November 1897 nur die Errichtung der Klasse „als für sich bestehende private Schulklasse mit Realschulunterricht im Anschluß an den Unterricht der Selekta der Horneburger Volksschule auf Kosten der Hornbostelschen Stiftung mit der Intention des Erblassers vereinbar“ sei und den Ortsbedürfnissen entspreche. Es konnte jedoch der Unterricht zum Unterricht der Volksschule ins Verhältnis gesetzt werden; zu wahren war auf alle Fälle der „Charakter als isolierte Privatanstalt,“

Drittens bemerkte die Regierung ausdrücklich, daß auch eine „Hornbostel-Stiftungs-klasse” ihrer vorhergehenden Genehmigung zur Verwendung der Stiftungserträge bedürfe, weil sie an die Stelle der von Hornbostel beabsichtigten „Lehranstalt für Anthropologie“ trete.

4. Plan 2 zur Errichtung einer Hornbostel=Stiftungsklasse

Am 6. Juni 1898 wandte sich die Stiftungsverwaltung erneut an die Stader Regierung mit der Bitte, „die Errichtung einer Schulklasse aus den Mitteln der Hornbostelschen Stiftung“ zu genehmigen, eine Hornbostelsche Stiftungsklasse. Da es mit dem Willen Hornbostels nicht zu vereinbaren sei, eine Lehranstalt in Verbindung mit der Volksschule zu errichten, wurde eine Stiftungsklasse für 16 Schüler beantragt. Sie sollten wöchentlich 9 Stunden freien Unterricht in den von Hornbostel im Testament genannten Unterrichtsgegenständen erhalten. Für den Unterricht sollte ein junger Philologe gewonnen werden. Da diese Kraft mit dem Unterricht nicht ausgelastet war, sollte mit der Stiftungsklasse eine Privatklasse vereinigt werden. In diese Klasse sollten Kinder aufgenommen werden, welche mindestens die Reife der Mittelstufe erreicht hatten. Neben dem Volksschulunterricht sollten diese Schüler Unterricht in der französischen Sprache erhalten. Zu diesem Plan, so die Verwaltung, sei sie durch das Unterrichtsbedürfnis des Ortes gedrängt worden. Eltern, welche eine höhere Bildung ihrer Kinder anstrebten, seien bisher gezwungen, ihre Kinder schon im Alter von 9-10 Jahren, in benachbarte höhere Schulen zu senden, so die Stiftung. Das konnte durch die Einrichtung der Privatklasse vermieden werden. Zur Zeit des Antrages besuchten etwa 10 Schüler die Realschule in Buxtehude; die Verwaltung nahm an, daß diese Schüler die geplante Klasse besuchen würden.

Schwierigkeiten bei der Finanzierung dieses Vorhabens erwartete die Stiftungsverwaltung nicht. Das Stiftungskapital betrug reichlich 64.000 Mark, die Zinseinkünfte (3%) betrugen jährlich 1920 Mark, Miet- und Pachteinnahmen 188 Mark. Außerdem sollte für alle Schüler, die nicht von der Stiftung gefördert wurden, ein Schulgeld von 50 Mark jährlich erhoben werden; erwartet wurden insgesamt 500 Mark. Das Gehalt des Lehrers sollte bei freier Dienstwohnung 1.800 bis 2.100 Mark betragen; für unvorhergesehene Ausgaben und Kapitalansammlung verblieben nach Berechnung der Stiftungsverwaltung noch 500 Mark.

Wiederum hatte die Stiftung eine Fehlbitte getan. Der Regierungspräsident teilte der Stiftung am 26. August 1898 in einem nur schwer lesbaren Schreiben mit, daß dem Plan „nicht Folge gegeben werden“ könne. Zuvor hatte er seinen Dezernenten, den bereits erwähnten Dr. Sauer, gehört. Soweit der Präsident dessen Stellungnahme verwertete, wird sie den folgenden Ausführungen zugrunde gelegt. Nach Meinung des Dezernenten konnten die von Hornbostel im Institut für Anthropologie geforderten Unterrichtsfächer: Kalligraphie, Arithmetik, Deutsche Sprachlehre und Aphorismen aus der Anthropologie besser in der Volksschule als durch einen Philologen oder Theologen in einer Anstalt erteilt werden. Außerdem, so der Dezernent, dürften den Schülern die unterrichtsfreien Nachmittage am Mittwoch, Sonnabend und Sonntag nicht entzogen werden, sie könnten jedoch an nicht schulfreien Nachmittagen vom Besuch der Volksschule befreit werden, wenn die Hornbostelklasse zu Stande komme. Bedenklich erschien es dem Dezernenten, den Lehrer dieser Klasse noch mit dem Volksschulunterricht und dem Fremdsprachenunterricht in der Privatklasse zu betrauen. Außerdem mußte dann die Privatklasse in mehrere Abteilungen unterteilt werden, und das konnte nach Auffassung des Dezernenten die Unterteilung einer höheren Schule in getrennte Klassen nicht ersetzen. Bei aller Vorliebe für die Volksschule mußte Dr. Sommer einräumen, daß ein Unterricht in der französischen Sprache dort nicht erteilt werden konnte. Kinder, die diesen Unterricht haben wollten, konnten nach seiner Darlegung wöchentlich 4-6 Stunden vom Volksschulunterricht befreit werden und vom Lehrer der Stiftungsklasse Privatunterricht im Französischen erhalten, im übrigen aber hätten sie die Volksschule zu besuchen.

In seinem Schreiben machte der Regierungspräsident dann grundsätzliche Bemerkungen. Zur Anordnung Hornbostels, daß die von ihm gewünschte Lehranstalt von der Volksschule getrennt bleiben müsse, bemerkte der Präsident, daß alle „bis jetzt verhandelten Möglichkeiten“ nicht mit den Absichten des Stifters übereinstimmten. Nach Ansicht des Regierungspräsidenten war es auch unmöglich, diesen Absichten „die Ausführung zu sichern“ und zwar wegen der Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Lehranstalt von der Volksschule. Nach Auffassung der Regierung kam es jetzt darauf an, den Plan zu einer Lehranstalt zu entwerfen, deren „erziehliche und wissenschaftliche Zwecke“ sowohl der gegenwärtigen um 60 Jahre fortgeschrittenen Zeit als auch den örtlichen Verhältnissen entspreche. Wenn dieses Ziel mit den verfügbaren Mitteln erreicht werden könne, durfte es nach Meinung der Regierung auf größere oder geringere Abweichungen „von dem an und für sich unerfüllbaren letzten Willen des Stifters nicht ankommen.“

Deshalb gab der Präsident der Stiftungsverwaltung die Angelegenheit „zur anderweitigen Überlegung” zurück. Er unterließ nicht, wiederholt zu bemerken, daß er die Errichtung einer gewerblichen oder späteren ländlichen Fortbildungsschule besonders empfehle. Den Zweck, eine kleine Anzahl von Schülern in einer gesonderten Klasse auf den Unterricht in einer auswärtigen höheren Lehranstalt vorzubereiten oder den Besuch einer derartigen Lehranstalt entbehrlich zu machen, konnte die Stiftungsverwaltung, so der Präsident unter Berufung auf die Konferenz vom 15. November 1897, ohne vorangehende Bildung eines größeren Vermögens nicht erreichen.

Anmerkung des Bearbeiters: In den Akten wird bei den Stiftungsklassen nicht nach Plan 1 und Plan 2 unterschieden. Diese Unterscheidung wurde vom Bearbeiter zur Verdeutlichung der Unterschiede beider Klassen vorgenommen.

Soweit der Bearbeiter ermitteln konnte, ist es zu weiteren Versuchen, im Flecken Horneburg, eine von der Volksschule getrennte Lehranstalt oder Hornbostelklasse zu errichten, nicht gekommen. Als nach dem ersten Weltkrieg die Verkehrsverhältnisse den Besuch weiterführender Schulen in Stade erschwerten, wurde 1920 innerhalb der Volksschule eine „Gehobene Abteilung“ eingerichtet, die zwei zweijährige Klassen hatte. Ab dem Jahre 1921 wurde nach dem Plan der Stader Mittelschule unterrichtet.xlvi

5. Nutzung des Stiftungshauses

Hornbostel – das wurde zu Anfang bemerkt – beschäftigte sich auch mit dem Unterricht und der Erziehung „der Jugend aus dem Gewerbestande.“ Es ist aus der Sicht des Bearbeiters daher nicht zu verstehen, daß wiederholte Anregungen sowohl des Regierungspräsidenten als auch des Landrates, eine gewerbliche Fortbildungsschule mit Hilfe der Stiftungserträge einzurichten, nicht angenommen wurden. Dennoch gab es im Flecken seit dem Jahre 1901 eine derartige Fortbildungsschule für Lehrlinge, freilich nicht aus besserer Einsicht der Hornbostelstiftung. Generell drang die im Jahre 1900 errichtete Handwerkskammer Harburg, heute Lüneburg-Stade, auf die Errichtung solcher Schulen und in Horneburg empfahl im Jahre 1899 der damals noch nicht lange bestehende „Verein zur Hebung und Verschönerung Horneburgs“ die Errichtung einer solchen Schule, um zukünftig gute Gesellen und tüchtige Meister zu haben.xlvii Diese Fortbildungsschulen erfüllten auch die von Hornbostel geforderte Eigenständigkeit, da sie nicht dem preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sondern dem Minister für Handel und Gewerbe unterstanden.xlviii Auch hatten sie eine eigene Satzung. Es ist nach Auffassung des Bearbeiters auch kaum vorstellbar, daß die Eigenständigkeit deswegen verneint worden wäre, daß Lehrer der Volksschule in der Fortbildungsschule Unterricht gegen Honorar erteilten und daß eine Klasse im Gebäude der Volksschule untergebracht war. Obwohl ursprünglich abgelehnt, beteiligte sich die Stiftung an dieser Einrichtung, die am 8. Januar 1901 im Hornbostelschen Stiftungshaus feierlich eröffnet wurde,xlix Jedermann konnte kommen.

Das Stiftungshaus diente nämlich mehr als ein Jahrzehnt der Lösung von Raumproblemen der Schule. Nach einem Revisionsbericht vom 9. Oktober 1913 war eine Klasse dieser Schule in diesem Gebäude, die andere in der Volksschule untergebracht. Revisor Zander hielt das – wohl zu Recht – für unzweckmäßig und empfahl, die gesamte Fortbildungsschule im Stiftungshaus zu konzentrieren. Dieser Rat wurde vom Flecken nicht befolgt. Vielmehr handelte der Flecken dem Rat Zanders zuwider und verlegte die im Stiftungshaus untergebrachte Zeichenklasse – wie Zander nach einer Revision des Zeichenunterrichtes im Juni 1914 berichtete – in die Volksschule und zwar in einen Raum, den der Revisor für den Unterricht im Zeichnen für ungeeignet hielt.l Diese Raumverteilung bestand bis 1934.

Der Grund, warum die Gemeinde der Empfehlung des Revisors Zander nicht folgte, ist offenbar darin zu sehen, daß der Flecken das Stiftungshaus selber nutzen wollte. In einer Bekanntmachung vom 5. August 1914 teilte sie mit, daß sich das Fleckensbüro “von jetzt ab” im “Hornbostelschen Hause” befinde.li

Die Nutzung des Stiftungshauses, wie sie im Jahre 1928 bestand, kann einem Vorgang entnommen werden, der unter das Steuerrecht fällt. Im Dezember dieses Jahres wurde der Gemeinde vom Finanzamt Stade der Einheitswertbescheid für das Haus zugestellt. Das Amt ermittelte für das als Wohngrundstück eingestufte Haus einen Wert von 4.950 RM. Gegen diesen Bescheid erhob der Flecken Einspruch und beantragte Steuerfreiheit für das Gebäude und Aufhebung des Bescheides. Die sicherlich zutreffende Begründung lautete, daß das Stiftungshaus kein Wohn- oder Mietgrundstück sondern vielmehr Bestandteil einer wohltätigen und gemeinnützigen Stiftung sei und wie folgt genutzt werde: Untergebracht waren die Volksbibliothek des Fleckens, die Sitzungs- und Verwaltungsräume der Gemeinde, eine Lehrerdienstwohnung und eine Hausmeisterwohnung. Der Einspruch hatte Erfolg, das Finanzamt nahm den angefochtenen Bescheid zurück.lii

Anmerkung des Bearbeiters: Lange bis in das 20. Jahrhundert zierte ein Schild über der Haustür die Fassade des Stiftungshauses zur Langenstraße mit der Inschrift : Per varios casus et discrimina rerum. Es ist die leicht verkürzte Wiedergabe eines Textes des römischen Dichters Virgil , die da heißt: Per varios casus, Per tot discrimina rerum= durch mancherlei Zufälle durch so viele gefahrvolle Lagen.liii Hornbostel ließ diese Inschrift im Jahre 1838, in seinem 72. Lebensjahre, anbringen. Das Schild ist noch erhalten und befindet sich im Geschäftszimmer des Horneburger Heimatvereines im Burgmannshof.

6. Beitrag der Stiftung zur Gewerblichen Fortbildungsschule

Für die Finanzierung der laufenden Kosten der gewerblichen Fortbildungsschule mußten – damals wie heute – Finanzierungspläne erstellt werden, nicht zuletzt auch für Anträge auf Gewährung staatlicher Zuwendungen. Aus noch vorhandenen Akten ergibt sich, daß für die Rechnungsjahre 1901-1903 je 1.208 Mark und für den Zeitraum 1904-1906 insgesamt 1.192 Mark als Einnahmen und Ausgaben angesetzt wurden. Unter den Einnahmen wurden dabei für jedes Jahr 50 Mark als Einnahme von der Hornbostelstiftung aufgeführt. Ursprünglich hatte die Stiftung 200 Mark in Aussicht gestellt. Dieser Betrag konnte jedoch nicht gezahlt werden, da die Stiftung die Differenz im Stiftungshaus benötigte, auch für die dort untergebrachte Klasse der Fortbildungsschule.liv

7. Gewährung einer Anleihe an die Fleckensgemeinde Horneburg

Am 1. Dezember 1901 brannte in Horneburg zum erstenmal elektrisches Licht.lv Der Strom wurde nicht von auswärts bezogen sondern in einer vom Flecken erbauten „elektrischen Centrale“, die auf der Langenstraße stand, erzeugt.

Für den Bau der Zentrale benötigte die Gemeinde Fremdmittel von insgesamt 75.000 Mark. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1900 genehmigte der Kreisausschuß in Stade – wie vom Flecken beantragt – die Aufnahme von 75.000. Dieser Betrag sollte nach den Beschlüssen des Fleckensausschusses vom Juni und Juli 1900 in Höhe von 60.000 Mark von der Hornbostelstiftung und in Höhe von 15.000 Mark vom damaligen Fleckensvorsteher Kelterborn geliehen werden. Für die Verzinsung des Darlehens von Kelterborn waren 4 %, für die Verzinsung des Stiftungsdarlehns 3,75% sowie eine jährliche Tilgung von 3% vom ersten Jahr an vorgesehen. Die Hornbostelstiftung bestätigte dem Fleckensvorstand am 23. Oktober 1900 eine schon früher gegebene mündliche Zusage über die Gewährung des Betrages. Diese Zusage enthielt noch Zusätze. Das Kapital konnte nach Bedarf abgehoben werden, und die Rückzahlung wurde in das „Belieben“ der Schuldnerin, also des Fleckens, gestellt. lvi

Am gleichen Tage, also am 23. Oktober 1900, bat der Horneburger Fleckensvorstand auf Veranlassung des Stader Landrates den Regierungspräsidenten um die Genehmigung zur Aufnahme der vorgesehenen Anleihe von der Hornbostelstiftung. Der Fleckensvorstand wies dabei auf die vom Kreisausschuß erteilte Genehmigung hin.

Offenbar war die Entscheidung des Fleckensausschusses für die Elektrizitätszentrale nicht einstimmig ergangen. Nach der Genehmigung durch den Kreisausschuß erhoben vier Ausschußmitglieder, Oberforstmeister v. Düring, Diedr. Böhn, Heinr. Meinecke und H. Kühl, Beschwerde beim Regierungspräsidenten.lvii

Sie bestritten die Berechtigung des Fleckensausschusses, einen Beschluß zur Errichtung eines Elektrizitätswerkes zu fassen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Anlage als rentabel erweisen sollte. Eine Rentabilität war aber ihres Erachtens keineswegs zu erreichen, und für diese Auffassung glaubten sie, Argumente zu haben. Zunächst erklärten die Beschwerdeführer, daß keine Notwendigkeit bestehe, zu einer elektrischen Straßenbeleuchtung überzugehen, da die vorhandene Beleuchtung für die Ortsverhältnisse ausreichend sei und evtl. durch einige Laternen ergänzt werden könne, wenn Lücken bestehen würden. Sie befürchteten auch eine dreifache Erhöhung der Beleuchtungskosten gegenüber der Beleuchtung mittels Petroleumlaternen. Den Hauptzweck der Elektrifizierung sahen die Beschwerdeführer in der Beschaffung von billiger Betriebskraft für wenige größere Gewerbebetriebe, für kleinere Betriebe sei die Anlage nutzlos. Nach ihrer weiteren Darlegung konnte kein Einwohner zum Anschluß gezwungen werden, alle sollten dagegen wegen der Straßenbeleuchtung am Risiko beteiligt werden. Da sie den Anschluß an die elektrische Stromversorgung als Privatsache und sogar als Luxus bezeichneten, sahen sie es nur als folgerichtig an, daß diese privaten Interessenten sich zu Genossenschaften zusammenschließen würden wie etwa die Mitglieder des Schleusenverbandes, der Molkerei oder der Spar-und Darlehnskasse. Für den Flecken insgesamt sahen die Beschwerdeführer also die Anlage weder als notwendig noch als nützlich und verwiesen auch darauf, daß bereits mehr als 100 Einwohner einen Protest unterzeichnet hätten. Falls der Regierungspräsident, so schlossen die Beschwerdeführer, nicht nochmals den Bezirksausschuß mit der Angelegenheit befassen wolle, möge er die Genehmigung der Anlage vom Votum der Gemeindeversammlung abhängig machen.

Letzten Endes entschied der Bezirksausschuß am 5. November 1900. Er ging nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein sondern wies die Beschwerde aus Rechtsgründen zurück. Nach der Landgemeindeordnung stand das Recht zur Beschwerde nur dem Fleckensausschuß als „solchem“ zu, nicht aber einzelnen Mitgliedern.

Nach dieser Entscheidung des Bezirksausschusses nahm das Genehmigungs-verfahren seinen Fortgang durch einen Schriftwechsel zwischen Regierungspräsident und Landrat. Maßgebend für die Entscheidung des Regierungspräsidenten erscheint der Bericht des Landrats vom 5. August 1901. Zur Frage des Präsidenten, auf welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung des Kreisausschusses beruhe, erklärte der Landrat, daß die Genehmigung sich nur auf die Quellen beziehe, aus denen die Anleihe entnommen werden sollte. Irgendwelche Aufsichtsbefugnisse wollte sich der Landrat, so seine Worte, nicht anmaßen und verwies darauf, daß er die Gemeinde auch veranlaßt hatte, beim Regierungspräsidenten um Genehmigung nachzusuchen. Die unterschiedlichen Zinssätze der beiden Anleihen, 4% bei Kelterborn und 3,75 % bei der Stiftung, erklärte der Landrat damit, daß Kelterborn nur zu diesem Zins ausleihe. Der von der Stiftung geforderte Zins entsprach dem Durchschnitt, den die Stiftung bislang erzielte und war auch höher als bei erstklassigen Wertpapieren. Der Antrag lag, so der Landrat weiter, auch im Interesse der Stiftung; Horneburg galt als sicherer Schuldner. Entsprechend dem Verlangen der Regierung hatte die Gemeinde sich auch verpflichtet, keine Wertpapiere ohne Genehmigung der Regierung zu veräußern, es sei denn, eine Veräußerung liege im Interesse der Gemeinde. Über den Landrat bat die Gemeinde um eine Beschleunigung, da 20.000 Mark benötigt wurden.

Es erscheint nicht ausgeschlossen oder ist zu vermuten, daß nicht nur der Bericht des Landrates die Entscheidung des Regierungspräsidenten beeinfluß hat. In den Akten des Staatsarchivs Stade ist nämlich ein Beschluß der Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen bei der Königlichen Regierung Stade vom 15. Juli 1901 enthalten. Das Amt lehnte es „von Oberaufsicht wegen“ ab, die von Hornbostel in seinem Testament beabsichtigte Lehranstalt und seine Vorstellung von der Gestaltung des Unterrichts zu genehmigen „weil sie soweit sie für Knaben im schulpflichtigen Alter bestimmt ist, in keine der heutzutage bestehenden Schulkategorien für schulpflichtige Kinder hineinpaßt….“. Die Lehranstalt lasse sich auch nicht, so das Amt weiter, zu einer zweiklassigen Schule gestalten oder erweitern, wenn der von Hornbostel festgelegte Umfang und Inhalt beachtet werden sollte. Daher verzichtete das Amt auf die ihm „zustehende Verwaltung des bezüglichen Stiftungsvermögens.”

Am 28.8.1901 erteilte der Regierungspräsident die Genehmigung. Die Stiftung konnte dem Flecken eine Anleihe bis zu 60.000 Mark gewähren mit einer Verzinsung von 3.75% und einer Tilgungsleistung in Höhe von 3% vom ersten Jahre an. Er fügte hinzu, daß die Anleihe „auf halb- bis einjährige Kündigung rückzahlbar“ sein müsse. Eine Unkündbarkeit, wie sie die o.g. Formulierung: “nach Belieben“ bedeutet hätte – genehmigte der Präsident nicht. Als Begründung führte er an, das Kapital der Stiftung müsse verfügbar sein, wenn der Zweck der Stiftung „sich später“ realisieren lasse. Schließlich sollte sich die Stiftung über die Anleihe einen Schuldschein ausstellen lassen und der Regierung bestätigen, daß solches geschehen sei.

Der Schuldschein wurde am 11. Januar 1902 ausgestellt. Vom Horneburger Fleckensvorstand wurde bestätigt, das Darlehen in Höhe von 60.000 Mark „bar und richtig“ empfangen zu haben. Die Tilgung sollte am 1.4.1903 beginnen, bestätigt wurde auch der Zinssatz. Beide Parteien erhielten das Recht, die gesamte Schuldsumme halbjährlich zu kündigen.lviii

Abschnitt IV

Die Folgen von zwei Kriegen (1919-1958)

  1. Vermögensverfall, Änderung des Stiftungszweckes

Leider sind Unterlagen über die jährliche Entwicklung des Vermögens der Stiftung, ihre jährlichen Einnahmen und Ausgaben nur spärlich vorhanden. Die im vorher-gehenden Abschnitt dargestellten Planungen der Stiftung und die Gewährung einer Anleihe an den Flecken in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg wären selbstverstänlich ohne eine gute Vermögenslage nicht möglich gewesen. Sie kommt auch in dem Vermögensverzeichnis, das zu Anfang des vorhergehenden Abschittes dargestellt wurde und in einigen weiteren Angaben der Stiftungsverwaltung zum Ausdruck.

Die wenigen vorhandenen Unterlagen aus den Jahren nach den beiden großen Kriegen des 20. Jahrhunderts offenbaren einen Vermögensverfall bei den Wertpapieren als Folge dieser Katastrophen.

Aus den ersten Jahren nach dem ersten Weltkrieg ist noch das Protokoll einer Sitzung des “Stiftungskuratoriums” vom 26.11.1919 erhalten. Nach Genehmigung der Jahresrechnung 1918 wurden die Einnahmen des Jahres 1919 in Höhe von 5.124 Mark und die Ausgaben des gleichen Jahres in Höhe von 2.363 Mark festgestellt. Es ergab sich also ein Überschuß von 2.760,66 Mark. Das besagt über eine Geldentwertung noch nichts. Die Entwertung, die bereits vorlag, ergibt sich aus dem weiteren Beschluß des Gremiums, die Versicherung für das Stiftungshaus um 200 % zu erhöhen.lix

Nach einer Vermögensaufstellung vom 7. Januar 1930 betrug der Bestand an Wert-papieren 1.417,81 RM zu dem ein Sparbuch von 20,33 RM hinzu kam. Aus dem mit 22.500 RM bewerteten Stiftungshaus wurden für 2 Wohnungen 453.92 RM Mieteinnahmen erzielt, die Gemeinde nutzte mietfrei das Fleckensbüro sowie ein Sitzungszimmer. Ländereien von ca 0.85 ha erbrachten 103 RM Pachteinnahmen. Nach einer weiteren Aufstellung für den 31. März 1933 ergibt sich ein Wertpapierbestand von 1.976,87 RM zuzüglich eines Sparbuches von 21.33 RM. Für 2 Wohnungen wurden 514 RM Mieten und für Ländereien 514 RM Pachteinnahmen erzielt.lx Die Höhe der Wertpapeire dokumentieren eindeutig den Vermögensverfall, der gegenüber der Vorkriegszeit eingetreten ist.

Am 23. März 1953 beschloß der Horneburger Gemeinderat unter Bezug auf Ziffer 4 b eines Prüfberichtes des Landkreises Stade vom 17.2.1953, daß die Hornbostelsche Stiftung bestehen bleiben und das Stiftungsvermögen „weiterhin als solches behandelt“ werden solle. Aus diesem Vermögen sollte, da wegen der zweimaligen Geldentwertung der Wille des Stifters nicht mehr zu erfüllen sei, minderbemittelten und begabten Schulkindern Hilfe zur Weiterbildung gewährt werden.lxi Es wurde also eine Änderung des Stiftungszweckes bei Weiterbestehen der Stiftung beantragt.

Nach Vorlage der Stiftungsurkunde (=Testament) und der Mitteilung. daß die Jahreseinnahme 1952 1.978 DM betrug, genehmigte der Landkreis die Umwandlung des Stiftungszweckes. Er erkannte an, daß nach Inflation und Währungsreform der ursprüngliche Stiftungszweck nicht mehr zu erfüllen war. Von der Änderung des Stiftungszweckes und seiner Genehmigung durch die Kommunalaufsicht setzte die Gemeinde das Amtsgericht Buxtehude am 6. September 1953 in Kenntnis.lxii

2. Die Auflösung der Stiftung

Lange, nur noch etwa 5 Jahre, konnte dieser Beschluß des Gemeinderates zur Umwandlung des Stiftungszweckes nicht aufrecht erhalten werden, vor allem aber stiftete er keinen Nutzen. Hohe Instandhaltungskosten am Stiftungshaus, z.B. Neudeckung des Daches, Malerarbeiten an der Vorderfront, Einbau einer neuen Haustür, machten die Ausschüttung von Erträgen für den geänderten Verwendungszweck unmöglich. In seiner Sitzung am 7. Juli 1958 beschloß der Gemeinderat daher die Auflösung der Stiftung. Das noch vorhandene Stiftungsvermögen sollte dem Vermögen der Gemeinde zugeführt werden.

Die für diesen Beschluß notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde am 14. Juli 1958 beantragt. In diesem Antrag wurde das Stiftungsvermögen wie folgt angegeben: Ein Wohnhaus in der Langenstraße, eine Weide in der Größe von 55,24 ar, eine Wiese in der Größe von 13.48 ar und 660 qm Gartenland. Erzielt wurden jährliche Mieteinnahmen von 2.240 DM und Pachteinnahmen von 165 DM. Die Gemeinde wies darauf hin, daß sie in den letzten Jahren eine Mittelschule überwiegend aus eigenen Mitteln errichtet habe; soweit in den kommenden Jahren aus den Mitteln der Stiftung kleinere Erträge erzielt werden konnten, wollte die Gemeinde diese zur Deckung der Kosten der neu errichteten Schule verwenden und war daher der Meinung, daß auch damit der Stiftungszweck erfüllt werde.

Bevor der Landkreis über diesen Antrag eine Entscheidung fällte, bat er um eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der letzten fünf Jahre. Diese nachfolgende Übersicht offenbart die schwierige Lage der Stiftung.

  1. Einnahmen: 2.139, 54 DM Ausgaben: 2.040 DM (darunter Einzahlungen auf Sparbuch von 99.54 DM)

  2. Einnahmen: 2.645,31 DM (darunter Abhebungen vom Sparbuch in Höhe von 600,96 DM) Ausgaben: 2.645,31 DM

  3. Einnahmen: 2.461,78 DM Ausgaben: 1.631,52 DM. Es wurde also ein Überschuß von 830,16 DM erzielt, der auf das Jahr 1956 vorgetragen wurde.

  4. Einnahmen: 3.013,58 DM (darunter der Überschuß aus 1955 und Abhebungen vom Sparbuch in Höhe von 600 DM) Ausgaben: 4298,40 DM. Es ergab sich also ein Fehlbedarf von 1.284,82 DM.

  5. Einnahmen: 2.366,53 DM Ausgaben: 927,17 DM. Es ergab sich also ein Überschuß von 1.439,36 DM

  6. Der Bestand des Sparbuches betrug im Juli 31,81 DM

Die Fleckensgemeinde gab zu diesem Stand der Finanzen der Stiftung noch einige Erläuterungen. Zunächst bemerkte sie, daß der Überschuß 1957 „künstlich herbeigeführt“ wurde. Um den Fehlbetrag des Jahres 1956 auszugleichen, wurden alle Reparaturen am Stiftungsgebäude zurückgestellt, soweit sie nicht unbedingt notwendig waren. Nochmals verwies die Gemeinde auf die notwendige Neueindeckung des Daches, auf eine notwendige Erneuerung des Dachstuhls und der Außenmauern an dem fast 200 Jahre alten Gebäude.

Der Landkreis Stade genehmigte den Ratsbeschluß zur Auflösung der Stiftung am 22.9.1958. Er erkannte an, daß nach Inflation und Währungsreform das Vermögen der Stiftung erheblich geschrumpft und in absehbarer Zeit nicht mit Erträgen aus dem Restvermögen zu rechnen sei. Zur Begründung seiner Genehmigung gab der Kreis auch noch eine Auslegung des Hornbostelschen Testamentes. In erster Linie, so die Aufsichtsbehörde, habe der Stifter eine ausreichende Bildung von Kindern mittelloser Eltern und erst in zweiter Linie die Fürsorge für minderbemittelte Horneburger Einwohner beabsichtigt. In der allgemeinen Trägerschaft aller Gemeinden für die Volksschulen und in der speziellen Trägerschaft des Horneburger Fleckens für seine Mittelschule sah der Landkreis einen Beweis, daß der Flecken Horneburg von sich aus die ihm von Hornbostel zugedachten Aufgaben „durch die Regelung der Schulangelegenheiten“ erfüllt habe.

Nach Eingang der Genehmigung beschloß der Gemeinderat am 29.9. 1958 als Tag der Auflösung den 1.10.1958. Die notarielle Umschreibung des Grundvermögens der Stiftung sollte von Dr. Roscher, Notar in Buxtehude, bearbeitet werden. Als Eigen-tümer dieses Grundvermögens war beim Amtsgericht Buxtehude im Grundbuch von Horneburg die Hornbostelstiftung eingetragen. Das Vermögen bestand erstens aus dem Gebäude in der Langenstraße (Stiftungshaus) mit einer Grundstücksgröße von 16,53 ar und einem Einheitswert von 8.700 RM. Zweitens gehörten Weiden, Wiesen und Gartenland in einer Größe von 75,32 ar und einem Einheitswert von 710 RM dazu.

Dr. Roscher stieß auf Schwierigkeiten. Er teilte der Gemeinde am 8. Oktober 1958 mit, daß das Amtsgericht Buxtehude nach der im Dezember 1859 erteilten Bescheinigung (s. No. 7 Abschnitt II), die er als eine „Art Erbschein“ (das gab es damals noch nicht), ansah, bei der Grundbucheintragung nicht richtig verfahren habe. Im Grundbuch hätte, so der Notar, die Hornbostelsche Stiftung, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit war, nicht als Eigentümer eingetragen werden dürfen sondern nur die Börde oder das Kirchspiel Horneburg. Dieser Feststellung fügte der Notar hinzu: „Was mein kluger Kollege Hornbostel sich in seinem schrecklichen Testament bei dieser Bezeichnung gedacht hat, wissen wir allerdings nicht.“ Das Grundbuch war also falsch.

Nach Auffassung des Grundbuchbeamten konnte es daher nicht zu einer Umschreibung sondern nur zu einer Berichtigung des Grundbuches kommen, wenn durch eine Bescheinigung des Landkreises festgestellt werde, daß die Gemeinde Horneburg Rechtsnachfolgerin der Börde oder des Kirchspiels Horneburg sei.

Nach Ansicht von Dr. Roscher war nun zunächst, wie er am 10. Oktober an die Gemeinde schrieb, zu klären, welche Bedeutung den vom Stifter verwendeten Bezeichnungen Börde oder Kirchspiel beizumessen sei. Seines Erachtens bestanden darüber schon bei Amtsrichter Schaumburg im Jahre 1859 Zweifel weil beide Bezeichnungen im Testament verwendet waren und keine von beiden als Rechtspersönlichkeit fest umrissen werden konnte, nach Meinung von Dr. Roscher auch nicht zur Zeit Hornbostels. Eine Börde konnte nach seiner Auffassung nicht wie ein Landkreis, eine Gemeinde oder eine Kirchengemeinde Eigentümer sein, der Ausdruck war für ihn „ungenau.“ Für eine Klärung schien ihm wichtig, daß Horneburg im Testament ausschließlich als Ort der „Schulstelle“ bedacht worden sei und andere Gemeinden des Kirchspiels niemals Interesse bekundet hätten. Vor allen Dingen sah er in der Einsetzung des Horneburger Bürgermeisters „als verwaltende Stelle“ einen Beweis, daß Horneburg als Erbe anzusehen sei. Darüber benötigte er eine amtliche Bescheinigung, damit der Grundbuchbeamte seine berechtigten Bedenken fallen lasse. Dr. Roscher verwies dann auf Ausführungen des Oberamtsrichters Rüdiger vom November 1953 , nach denen es sich auch nach Bestimmungen alten Rechts nicht um eine selbständige Stiftung handele „sondern um eine Vermächtnisbestimmung, die dem eigentlichen Erben auferlegt ist.“

Eine amtliche Stellungnahme verfaßte der Landkreis Stade am 17. Oktober 1958, in der nach Darlegung der Gründe für die Genehmigung zur Auflösung der Stiftung bescheinigt wurde, daß der Kreis die Gemeinde Horneburg als Rechtsnachfolger der Hornbostelschen Stiftung betrachte.

Dr. Roscher sah die Bescheinigung nicht als ausreichend an, weil die selbständige Gemeinde Horneburg nicht Rechtsnachfolger einer nicht selbständigen Stiftung, die keine Rechte hatte, sein könne. Der Notar bestritt dem Landkreis nicht das Recht, den Flecken von einer „ganz überlebten Vermächtnispflicht zu befreien“. Diese Befreiung rechtfertigte aber keine Vermögensübertragung. Daher regte Dr. Roscher historische Untersuchungen an. Einmal sollte ermittelt werden, ob es zu Hornbostels Zeiten eine „Börde oder Kirchspiel Horneburg“ als Rechtsbegriff gegeben habe und ob beide Begriffe identisch seien, zum anderen fragte er, ob es Äußerungen Hornbostels gebe, daß er die Gemeinde als Erben wollte.

Auf Bitte der Gemeinde äußerte sich Dr. Hans Wohltmann, Vorsitzender des Stader Geschichts- und Heimatvereins, am 25. Oktober 1958 zu den Bezeichnungen Börde und Kirchspiel. Nach seiner Darlegung waren im Mittelalter Börden Bezirke, in denen Abgaben erhoben wurden; ursprünglich – im Mittelalter – waren das die Kirchspiele, da die Kirche eher als der Staat durchorganisiert war. Die Börden waren im Mittelalter auch schon politische Bezirke, Gerichtsbezirke, in denen Rechtsprechung und Verwaltung vereinigt waren. Wenn auch die Börde als politische Gemeinde im Laufe der Zeit als Folge der Zunahme staatlichen Lebens in den Vordergrund trat, fielen in der Börde doch politische Gemeinde und Kirchspiel zusammen, weil im Kirchspiel Leute gleichen Bekenntnisses lebten. Man konnte also Börde oder Kirchspiel sagen; beide Bezeichnungen konnten gleichgesetzt werden. Das galt nach Dr. Wohltmann auch noch zu der Zeit, als Hornbostel sein Testament errichtete (und diese Gleichsetzung vornahm, d.Bearbeiter). Für das Jahr 1958, in dem Dr. Wohltmann sich äußerte, schloß er eine Gleichsetzung der beiden Bezeichnungen aus, weil inzwischen Leute anderer Bekenntnisse zugewandert seien. Wohltmann betonte zugleich, daß die Börde, die politische Gemeinde, aber geblieben sei. Nach seiner Auffassung war somit die politische Gemeinde Horneburg Erbin des Hornbostelschen Nachlasses, „zumal ihr Vorsteher auch mit der Verwaltung vom Stifter beauftragt wurde.“ Nach Dr. Wohltmann war die Auffassung von Dr. Roscher richtig.

Nachdem Dr. Wohltmann seine Stellungnahme abgegeben hatte, stellte die Gemeinde auf Veranlassung Dr. Roschers am 1. November 1958 beim Amtsgericht Buxtehude einen Antrag auf Berichtigung des falschen Grundbuches. Als Anlage fügte sie beglaubigte Abschriften des Gutachtens von Dr. Wohltmann, des Ratsbeschlusses vom 7. Juli 1958 die Auflösung der Stiftung betreffend und des dazu gehörenden Genehmigungsbeschlusses des Landkreises vom 22. September 1958 bei. Ebenso wurde dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Testamentes zugänglich gemacht. Die Gemeinde wies auch auf die von Amtsrichter Schaumburg im Dezember 1859 ausgestellte Erbbescheinigung hin und erinnerte schließlich daran, daß Oberamtsrichter Rüdiger am 21. November 1953 zum Ausdruck gebracht habe, daß die Stiftung nicht selbständig sei.

Schließlich richtete die Gemeinde eine Anfrage an den Regierungspräsidenten mit der Bitte um Auskunft darüber, ob dort die Hornbostelstiftung registriert sei. Eine Bescheinigung, daß dort keine Registrierung vorliege, wurde dem Gericht am 7. Januar 1959 zugeleitet, schließlich auch noch die Originalgenehmigung des Landkreises zur Auflösung und eine vom Regierungspräsidenten angefertigte beglaubigte Abschrift des Testamentes.

Nach allen Mühen, zu denen auch Gespräche zwischen Oberamtsrichter Schütt und Dr. Roscher gehörten, wurde das Grundbuch – wie von der Gemeinde beantragt – schließlich am 7. März 1959 berichtigt und die Fleckensgemeinde als Eigentümer eingetragen. Hierbei wurde ausdrücklich auf die Erbbescheinigung aus dem Jahre 1859 und das Testament Hornbostels aus dem Jahre 1837 Bezug genommen. Damit war die Auflösung der Hornbostelschen Stiftung endgültig abgeschlossen.lxiii

Abschließende Bemerkungen

War Hornbostel der “hochherzige Stifter“ wie es auf dem Grabmal auf dem Alten Friedhof in Horneburg heißt? Das Scheitern seiner Idee, daß sein Nachlaß eines Tages zur Gründung einer Lehranstalt für Anthropologie in Horneburg verwendet werde sollte, kann kein Grund sein, die Frage zu verneinen. Die Frage kann auch nicht verneint werden, weil die Stiftung nach Scheitern aller Bemühungen, das Testament zu realisieren, dem Flecken eine Anleihe gewährte; dabei handelte es sich lediglich um die zinsbringende Anlage des Stiftungsvermögens. Schließlich kann die Frage auch nicht verneint werden, weil Hornbostel es unterließ, noch zu seinen Lebzeiten selbst die Genehmigung der Lehranstalt zu beantragen. Ein Suchen nach Gründen wird immer zu spekulativen Antworten führen. Eine Antwort auf die eingangs gestellte Frage kann wohl nur gefunden werden, wenn man die Zeit betrachtet, in der Hornbostel sein Testament errichtete (1837) und verstarb (1850).

Einen Sozialstaat, der heute Arbeitslosen und in Not geratenen Bürgerinnen und Bürgern hilft, gab es damals noch nicht. Die Familie, die Kirche oder auch Privatpersonen, in Horneburg z. B. der Hamburger Kaufmann Peter Voigt, nahmen sich ihrer an. Voigt, aus Horneburg gebürtig, gründete im Flecken im Jahre 1733 unter Verwaltung der Kirche eine Armenstiftung, die am Jahresende 1844, also zu Lebzeiten Hornbostels, ein Vermögen von 11.227 Reichstalern, 11 Gutegroschen und 4 Pfennige besaß.lxiv Im gleichen Jahr hatte die Armenstiftung im Flecken “eine Bürgerstelle im Sande zum Armenhaus angekauft.“ lxv

Hornbostel ging nicht den Weg der direkten Armenhilfe. Sein Interesse galt dem Schulwesen und hier besonders der Weiterbildung der in das Wirtschaftsleben eintretenden Jugend über den Lehrstoff der Volksschule hinaus. Wilhelm Wernet bemerkt, daß die Notwendigkeit dieser Weiterbildung frühzeitig erkannt wurde und daß es auch Bemühungen gab, in Sonntags-, Abend-, Zeichen- und vereinzelten Realschulen das Problem zu lösen. Bis weit in das 19. Jahrhundert hinein blieben die Verhältnisse, so Wernet, jedoch “unentwickelt und unbefriedigend;“ es fehlte eine klare Zielsetzung und die Verbindlichkeit alle Maßnahmen.lxvi Hornbostel empfand das Unbefriedigende dieser Situation und faßte den Gedanken, da er keine direkten Nachkommen hatte, sein Vermögen nicht durch Vererbung zu zerstückeln. Er wollte bei der Lösung eines Problems helfen, mit dem er sich lange und intensiv beschäftigt hatte. Das führte zur testamentarischen Anordnung einer Lehranstalt. In welchem Umfang er von dieser Idee beseelt war, beweist seine bereits zitierte Erklärung vor dem Horneburger Gericht, daß sein Plan außerordentlich heilsam sein werde.

Wenn auch die Horneburger Fleckensgevollmächtigten und auch übergeordnete Behörden die Pläne des Advocaten als überspannt oder noch nicht restlos durchdacht angesehen haben mögen, der praktische Nutzen und der richtige Ansatz wurde nicht bestritten, auch nicht die Anordnung Hornbostels, daß nur begabte Kinder vermögensloser Eltern in den Genuß der von ihm gewünschten Lehranstalt kommen sollten. Hornbostel vergaß also auch ärmere Kreise der Bevölkerung nicht.

Die Widmung des in Gänze zu erhaltenden Vermögens für die Ausbildung Horneburger Jugendlicher läßt es gerechtfertigt erscheinen, Hornbostel als “ hochherzigen Stifter“ zu bezeichnen. Es stört dabei nicht, daß andere Nutzungsarten gewählt wurden, als sich die ursprüngliche Absicht Hornbostels nicht verwirklichen ließ.

 


Quellen:

i) Kirchenbuch von Horneburg von 1828-1852 S. 281

ii) Ebenda S.267

iii) Horneburger Zeitung vom 29.10.1903 In ihrem Bericht beziffert die Zeitung das Stiftungskapital der

Hornbostel-Stiftung auf ca. 65.000 Mark. Diesen Hinweis verdankt der Bearbeiter Herrn H. J.

Allenberg von der Samtgemeinde Horneburg

iv) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 Nr.7026

v) Isensee, Klaus: Historische Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung auf dem Lande – Beispiele

aus Harsefeld und Umgebung In: Geschichte und Gegenwart J.1993 Herausgegeben vom Verein für

Kloster- u. Heimatgeschichte Harsefeld e.V. S.29

vi) Einzelheiten bei:

Oberschelp, Reinhard: Niedersachsen 1760-1820 Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur im Land Hannover

und Nachbargebieten Band 2 Hildesheim 1982 S. 104-105 und

Oberschelp, Reinhard: Politische Geschichte Niedersachsens 1803-1866 Hildesheim 1988 S.19 ff

vii) Wais, Reinhard: Neues von damals aus dem Hornbostelschen Archiv In: Heimatverein Horneburg

und Umgebung e.V. Jahresheft 1987 S. 16-23

viii) Ebenda S. 18

ix) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 Nr.7026

x) Bruns, Alfred (Hrsg.): Die Amtssprache 2. Auflage Münster 1980 S.162 Landschaftsverband

Westfalen-Lippe Westfälisches Amt für Archivpflege Nachdrucke zur westfälischen Archivpflege 2

Künftig zitiert als: Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O

xi) Ebenda S.51

xii) Ritterschaftsarchiv Stade: Acta betr. den Nachlaß und das Lehr Institut des Advocaten Hornbostel I

Vom Tode des Stifters 9. Febr. 1850 bis Beendigung der Nachlaßkuratel Johanny 1858 Künftig zitiert

als: Ritterschaftsarchiv Stade: Nachlaß Hornbostel

xiii) Diese Auskunft verdankt der Bearbeiter Herrn Helmut Stolberg, Horneburg.

xiv) Intelligenz=Blatt für die Herzogthümer Bremen und Verden und für das Land Hadeln gedruckt bei

August Pockwitz Stade Jg. 1850 S. 163 Zukünftig zitiert als: Intelligenz=Blatt a.a.O.

xv) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 Nr. 7026

xvi) Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O. S.25 u,58

xvii) Ritterschaftsarchiv Stade: Nachlaß Hornbostel

xviii) Intelligenz=Blatt a.a.O. Jg. 1850 S. 514

xix) Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O. S. 17

xx) Ebenda S. 39

xxi) Intelligenz=Blatt a.a.O. Jg. 1850 S. 525 u. 542

xxii) Ebenda S. 795

xxiii ) Ritterschaftsarchiv Stade: Nachlaß Hornbostel Akte I

xxiv) Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O. S.61

xxv) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 Nr. 7026

xxvi) Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O. S. 70

xxvii) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 Nr. 7026

xxviii) Ebenda

xxix) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 Nr.7027

xxx) Ebenda

xxxi) Ebenda

xxxii) Ritterschaftsarchiv Stade: Nachlaß Hornbostel Akte I

xxxiii) Drecktrah, Volker Friedrich: Die Gerichtsbarkeit in den Herzogtümern Bremen und Verden und in

der preußischen Landdrostei Stade von 1715 bis 1879 Frankfurt am Main 2002 S. 356 ff

xxxiv) Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O. S. 129

xxxv) Ebenda S. 134

xxxvi) Kirchenbuch von Horneburg 1828-1852 S. 287

xxxvii) Bruns, Alfred: Die Amtssprache a.a.O. S. 26

xxxviii) Ritterschaftsarchiv Stade: Nachlaß Hornbostel Akte II

xxxix) Fleckensarchiv Horneburg: : Az. 951 – 1

xl) Ritterschaftsarchiv Stade: Nachlaß Hornbostel Akte II

xli) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 1804 Nr.6422

xlii) Bechtel, Heinrich: Wirtschaftsgeschichte Deutschlands Im 19. und 20. Jahrhundert München 1956

S. 85

xliii) RGBL 1873 No. 22 S. 233ff

xliv) Niedersächsisches Staatsarchiv: Rep. 1804 Nr. 6422. Diese Quelle gilt auch für die Pläne 1 u. 2 der

Hornbostel=Stiftungsklassen

xlv) Handwerksmuseum Horneburg: Archiv Schulen

xlvi) Handwerksmuseum Horneburg: Archiv Schulen

xlvii) Horneburger Zeitung vom 19.12.1899

xlviii) Gesetz über die Neuordnung der Zuständigkeiten innerhalb des Staatsministeriums vom 29. Juni

1934 Preußische Gesetzessammlung Jg. 1934 No. 29 S. 327-328

xlix) Horneburger Zeitung vom 5.1.1901 u. 8.1.1901:

l) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade Rep. 80 G Tit. 291 Nr. 15

Fleckensarchiv Horneburg: Abteilung BV2 Fach 13 Akten 4 u. 5

li) Horneburger Zeitung vom .8.8.1914

lii) Fleckensarchiv Horneburg :Abtlg. B IX,1, Fach 17, Akte 2

liii) Lateinische Zitate Kernsprüche und Redensarten Zusammengestellt von Otto Cato u .a.

neubearbeitet von Hugo Birnbaum Hildesheim 1985 S. 81

liv) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep. 80 G. Tit. 291 No. 15

lv) Stolberg, Helmut: Horneburg in alten Ansichten Europäische Biblothek-Zaltbommel/Niederlande

Ansicht No. 13

lvi) Fleckensarchiv Horneburg: Abtlg. B IX,1 Fach 17, Akte 2

lvii) Niedersächsisches Staatsarchiv Stade: Rep.1804 Nr. 6422

lviii) Fleckensarchiv Horneburg: Abtlg. B IX,1 Fach 17, Akte 2

lix) Ebenda

lx) Fleckensarchiv Horneburg: Abtlg. BIII/ Fach 3 Akte 1 Diesen Hinweis verdankt der Verfasser

Herrn H.J. Allenberg Samtgemeinde Horneburg

lxi) Fleckensarchiv Horneburg: Abtlg. B IX/1, Fach 17 Akte 2 u. Az. 951-1

lxii) Fleckensarchiv Horneburg: Az. 951-1

lxiii) Ebenda

lxiv) Aichel, C.O.F. Kleine Chronik des Fleckens Horneburg Stade 1926 S. 24-25

lxv) Ebenda S. 36

lxvi) Wernet, Wilhelm: Handwerkspolitik Göttingen 1952 S. 140

 

 

Lesen / Download als PDF