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Die Zunft der Horneburger Müller

Quellensammlung
bearbeitet von Peter Ahrens

Herausgegeben: 1999
Quellen und kleine Beiträge Nr.: 16

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Vorbemerkungen: Das 1847 wieder gegründete Horneburger Mülleramt kann in seinen Rechten und seiner Bedeutung mit den älteren Zunftbefugnissen und Wirkungsmöglichkeiten von Gilden, Zünften oder Handwerksämtern kaum verglichen werden. Vor allem die im 19. Jahrhundert erlassenen vielfältigen und einschneidenden Gesetze und Verordnungen der deutschen Kleinstaaten haben auch die älteren Handwerksverfassungen ihrer ursprünglichen Selbstverwaltungsaufgaben weitgehend entkleidet. Das ist aus dem Vergleich des 1846 von den Horneburger Müllern vorgelegten Glildebriefentwurfs mit dem staatlicherseits als Vorlage empfohlenen der Bremervörder Schmiede und dem 1847 vom königlich hannoverschen Ministerium des Innern schließlich genehmigten neuen Zunftbrief der Horneburger Müller deutlich ablesbar. Zeigt der erste Entwurf und der anschließende Schriftverkehr in den hier vorgelegten Quellen wenigstens noch Ansätze handwerkschaftlichen Selbstbewußtseins, so belegt die schließlich genehmigte endgültige Fassung den bewußt durchgreifenden Kontrollwillen der königlich hannoverschen Beamtenhierarchie, deutliche sozialpolitische Vorzeichen der späteren, staatlichen Abwehrmaßnahmen. Erst im Laufe des 20.Jahrhundert konnte das Handwerk einige seiner früheren politischen Mitwirkungsmöglichkeiten z.B. durch die Gründung der Handwerkskammern zurückgewinnen.

Im Sommer 1997 konnten für das Handwerksmuseum in der unmittelbar vor dem Abriß stehenden Vordermühle in Horneburg zwei Prägesiegel des Horneburger Mülleramtes geborgen werden. Sie befinden sich heute als Geschenk der letzten, ehemals aktiven Müllerfamilie Börner in der Dauerausstellung des Handwerksmuseums der Samtgemeinde Horneburg unter der Inventar-Nr: k .

Erstes Gründungsdatum und -umstände sowie die frühe Geschichte dieses Mülleramtes können nicht belegt werden, weil der ursprüngliche Gildebrief aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und ein offenbar von Anfang an geführtes „Gildebuch“ bisher ebensowenig aufgefunden werden konnte wie das nach der Neugründung 1847 geführte Zunftbuch. Selbst die Horneburger Müllerfamilie Börner besitzt heute keinerlei Akten der Gilde oder ihres Mühlenbetriebes mehr.

Der Fundort der zwei Amtssiegel des Horneburger Mülleramtes in der Börnerschen Wind-, später Wasser- und schließlich Dampfmühle weist auf die Mitgliedschaft der Börnerschen Vorgänger im Horneburger Mühlenamt hin und läßt vermuten, daß zuletzt einer von ihnen das Amt des Ladenmeisters bekleidet hat, also das Amt des Verwalters der Zunftlade, in der das Original des Zunftbriefes, das Gildebuch, die Amtsinsignien und Petschaft, der Vermögensnachweis und die Rechnungslegung aufbewahrt wurden. Durch den Verlust der Lade und ihres gesamten Inhaltes sind der weiteren Darstellung der Zunftgeschichte des weit über Horneburg hinauswirkenden Mühlenamtes enge Grenzen gesetzt, es sei denn, weitere Quellen könnten erschlossen werden.

Ein Dollerner Müllergesellenbrief1)

Wir zu dieser Zeit verordneter Älterleute und sämtlicher Mitmeister des löblichen Handwerks der Müllers pfügen hiermit männiglichen Respekt dem dieser unserer offenen Brief und Zeugnis vorkommen Lesen oder Lesen hören, absonderlich aber der Löblichen Müller Handwerks Meister und Gesellen.

Zu wissen, das der ehrsame Willcken Gerken, des weiland Ehr und achtbaren Casper Friedrich Gercken gewesenen Mühl Meister auf die Königl. Meyer Rechte Wasser Mühlen zu Dollern, eheleiblicher Sohn sich vor öffener Lade und versammelten Amte gestellet und gebührend angesuchen getan das löbliche Mühlenhandwerk zu Lernen, worinen auch gewilliget worde und ist bei seinem Vatter Simon Hans Ohst auf die Kgl. Meyer Rechte Mühlen zu Dollern 1761 in die Lehre getreten, nunmehro 1764 auf Johanny hat er seine 3 lehr Jahre und wohl erlernet und ausgestanden, auch während der Zeit sich getreu Form und Fleißig verhalten, wie es einem Lehr Burschen zustehet, eignet und gebühret.

So gelanget hiermit an männiglichen, vornemlich aber an alle Ehrsame, unserm löblichen Mühlen Handwerke verwandte Meister und Gesellen, unser Gebühr und Freundliches ersuchen und bitten, sie wollen nicht nur solch unsern Gezeugnis guten Glauben beimessen, sondern auch gemeldeten Willcken Gerken, um seines guten verhalten Halben in ihre Gesellschaft Zunft und Gilde gerne und willig auf und annehmen, auch denselben zu seinen ferner Vornehmen allen geneigten willen und Beförderung erzeigen und widerfahren lassen.

Selbiges wird er mit Dank erkennen, und wir wollens nun einem jeden und in der gleichen und anderen Fällen nach Vermögen ganz gerne zu erwidern geflissen sein. Urkundlich haben wir diesen Lehr und Zeugnis Brief bei versammleten Amte und offener Lade mit Zuhänkung unsern gewöhnlichen Amts Siegel bekräftigen wollen und eigen händig unter Schrieben.

So geschehen, Horneburg als am Tage St. Johannis des 1764. Jahres.

Oldt Meister Martin Winter
Oldt Meister Berndt Bösch
Oldt Meister Hinrich Wölcken

Altgeselle Peter Bösch
Altgeselle Gottlieb Klehn

Die Quellen

im Niedersächsischen Staatsarchiv Stade, Rep.74, Harsefeld, Nr. 1449

No 5520

Der zu erwiedernde Anschluß2) ergiebt in Mehrerem, was von den Müllern F. Carstens und Chr. Prohme zu Horneburg wegen Beibehaltung einer in Horneburg angeblich bestandenen Zunft der Müller allhier vorgestellt und gebeten worden.

Wir erwarten darüber, besondern über den Zweck, den Nutzen und die Rechte einer solchen Zunft, über deren vermeindlich bisher gehabten Zunftzwang und bestimmten Bezirk, so wie über die Zahl der Mitglieder, woraus die bisherige angebliche Zunft bestanden hat, und deren verschiedene Wohnorte, unter dem Bemerken, daß das Bestehen einer solchen Zunft nach wie vor nicht anzuerkennen ist, und mithin von einer Ausübung von Zunftrechten irgend einer Art noch nicht die Rede sein kann, den Bericht des Königlichen Gerichts [Horneburg] samt pflichtmäßigem Gutachten zu weiterer Verfügung baldmöglichst.

Stade, den 21ten Apr. 1846
Königliche Hannoversche Landdrostei
Bülow.

An Holsten [Gerichtsschreiber]
Königliches Gericht Horneburg

[in der Handschrift des Horneburger Gerichtssekretärs Kuckuck wurde ergänzt:]

Vorstehendes Rescript ist soweit erforderlich am 27sten April 1846 dem Müller Prohme, als angeblichem Ladenmeister eröffnet.

In fidem
L.Kuckuck

[in der Handschrift des Horneburger Gerichtssekretärs Kuckuck zahlreich in Stichworten ausgeführte Randanmerkungen sind kaum oder nicht zu lesen! Es handelt sich offenbar um Antworten des Prohme bei der mdl. Eröffnung der obigen Akte der Landdrostei:] Erleichterung der Aquisition [von] Pachtmühlen / Lehrlinge / Erleichterung der Wanderschaft durch Aufnahme bei Zünften und …[Vermeyerung von Gescheften?] / Gesellen und Lehrlinge einzuschreiben / Lehrbursche 8 Thaler in Lade für die Ausschreibung[,] hat 3 Jahre lernen müssen, die Meister nichts bekommen / zünftige Meister 4 Mark, bei den unzünftigen nach Bestimmung des Gewerks / unbeschränkt, auch Ausland namentlich

[in der Handschrift des Horneburger Gerichtsschreiber Holsten angefügte Fußnote:] 1798 sollen da gewesen sein, 4 M[üller] 4 G[esellen] jetzt 16, sämtlich im Königreich Hannover. Ein zu Etzmühle hinter Selsingen als über 3 Meilen der Weiteste. – Gildezwang nicht ausgeübt, so namentlich der Daudieck und Hartmann [auf dem Betriebsgelände des heutigen Fischzuchtbetriebs Wilke, d.Bearb.] nicht darin.

______________________

An K.[öniglich] H.[annoversche] Landdrostei
zu Stade

Bericht
des Gerichts Horneburg vom 6ten Mai 1846
betreffend das Gesuch der Müller Carstens und Prohme zu Horneburg
wegen Beibehaltung einer zu Horneburg angeblich bestandenen Zunft der Müller

Indem ich das oben genannte Gesuch hineben …[?], verfehle ich nicht dem mehrlichen Ansuchen vom 21/23sten v. M. gemäß darüber folgendes zu berichten.

Bereits seit langen Jahren hat zu Horneburg ein Verein der Müller bestanden, welcher hier zu unserer Zeit unangefochten als Zunft angesehen ist, und als solche sich gerirt3) hat.

Erst als im vergangenen Jahre die Beträge der Meisteraufnahmegelder und die Ein- und Ausschreibegebühren der Lehrjungen bei den hiesigen Zünften neu festgestellt worden sind und zu diesem Zwecke die Einsicht der Gildebriefe nöthig war, konnten die Müller einen solchen nicht aufweisen, daß der ihrige einem bei dem Amte Harsefeld geführten Gildeprocesse benutzt sein würde und aller Bemühung ungeachtet nicht wieder aufgefunden werden könne, worauf Königliche Landdrostei mittels Rescribtes vom 7ten Juli v. J., No 7913 inscribirte, daß eine hiesige Zunft der Müller bis zur gehörigen Nachweisung ihrer rechtmäßig erfolgten Errichtung und der ihr gegebenen Verfassung als bestehend nicht anerkannt werden könne und den betreffenden Müllern die weitere Ausübung von Zunftbefugnissen irgend einer Art bei namhafter Strafe zu untersagen sei, welches denn auch geschehen ist, und welches Verbot die Veranlassung zu dem jetzt vorliegenden Gesuche gegeben hat.

Der Umstand, daß weder in der dortigen noch in der hiesigen Registratur sich etwas über die Errichtung einer Zunft der Müller vorfindet und daß die Müller selbst hirüber außer Benennung eines angeblich verloren gegangenen Gildebriefes nichts aufzuweisen hat, läßt vermuthen, daß die Müller sich ohne Regiminal-Genehmigung wahrscheinlich jedoch mit Zustimmung der derzeitigen Patrone des hiesigen Gerichts [also der Horneburger Burgmänner] als Zunft constituirt haben.

Das mir vorliegende sog. Gildebuch enthelt gleichfalls über die Errichtung und den Anfang des Gewerks nichts, sondern nur eine Verzeichnung der Meister und der eingezahlten Quartals-Beträge und Aufnahmegelder, imgleichen einiger Ausgaben und ist im Jahr 1782 angefangen.

Auf den ersten drei Seiten sind unter der Rubrik „Nahmen derjenigen Ehrbaren Meister, welche sich Verschreiben das Gewerk in Horneburg mit zu halten“ 49 Meister aus der Nähe und der Ferne verzeichnet, und wird wahrscheinlich das Jahr 1782 das des Anfangs des Vereins sein.

Alles was ich im Folgenden über solchen Verein berichte, beruht auf Angaben der Müller selbst und auf bei hiesigen rechtlichen Einwohnern eingezogenen Erkundigungen.

Hiernach hat der Verein am Anfang, wie bereits oben bemerkt, aus 49 Meistern bestanden, deren Zahl sich jedoch jetzt auf 16 beschränkt hat. Der Bezirk derselben ist unbeschränkt gewesen, jeder, welcher sich [zum] Aufnehmen meldet, ist willkommen gewesen, ja es sollen sich auch Teilnehmer im Auslande, namentlich im Holsteinischen gefunden haben, die jetzigen Mitglieder sind jedoch nur Hannoveraner, von welchen der am weitesten entfernteste zu Etzmühlen hinter Selsingen wohnt.

Ein eigentlicher Zunftzwang ist niemals bis zur jüngsten Zeit herab vorhanden gewesen, wie denn die Müller auf dem Gut Daudieck und der hiesige Müller Hartmann auch hier jetzt nicht Mitglied sind und ebenso sind sonstige Rechte damit nicht verbunden gewesen.4)

Der Zweck des Vereins ist bessere Ausbildung der Lehrlinge, Erleichterung der Gesellen bei dem Wandern durch Arbeitgeben von zünftigen Meistern und erleichterte Aquisition von Pachtmühlen, insofern von Verpächtern auf zünftig gelernte Müller besondere Rücksicht genommen werden sollte.

Fremden zünftigen Gesellen ist ein viaticum5) gegeben, Kranke sind verpflegt und Verstorbene zur Erde bestattet.

Jeder Meister zahlt jährlich zur Erhaltung des Amte 1 Rth 8 Schillinge.

Der Lehrling muß 3 Jahre lernen, ohne daß dafür der Meister etwas bekommt und zahlt deren Ausschreibegeld von 8 Rth.

Wünscht jedoch ein nicht zünftiger Geselle zünftig zu werden, so hat derselbe nun auch ein Jahr bei einem zünftigen Meister zu lernen, und zahlt dagegen 16 Thaler Ausschreibegeld.

An Meistergeldern sind von einem zünftig gelernten Gesellen 1 Rth 3 Ggr gezahlt, ist jedoch ein nicht zünftiger als Meister aufgenommen, so heben die sämtlichen Meister das Aufnahmegeld nach Willkühr bestimmt und ist dieses nach den vorliegenden Notaten bei der Aufnahme des Müllers Hastedt in Buxtehude im Jahre 1818 auf 10 Louisdor gesteigert.

Soviel ich in Erfahrung gebracht, sind die eigentlichen Vereins-Ausgaben nur sehr unbedeutend gewesen, desto größer aber die von den Meistern bei ihren jährlichen Zusammenkünften zu Johannis in Horneburg auf die Mahlzeiten verwandten Kosten, welche sich zuweilen bei über 200 Mark belaufen haben.

Ob diese letzten Zusammenkünfte nicht einen besonderen Reiz haben und ein Grund mit zu dem Wunsche des Fortbestehens des Vereins sind, steht dahin, man sollte dieses Fest aus dem naiven Ausdrucke der Bittsteller, daß ihre Gerechtsame so nachhaltiger Natur gewesen sein, folgern, letztens läßt sich nicht verkennen, daß der oben angegebene Zweck: bessere Ausbildung der Lehrlinge und Erleichterung des Wanderns ein sehr guter ist, und wenn berücksichtigt wird, daß seit undenklichen Zeiten hier eine Zunft der Müller wenn nicht de jure, doch de facto bestanden hat, so glaube ich, daß dem Gesuche wohl deferirt6) werden kann, jedoch nur in beschränkterem Maaße mit Ausscheidung aller und jeder Eigenmacht und gebe ich auf diesen Fall ehrbietig anheim, daß die Ein- und Ausschreibegebühren der Lehrlinge bis dahin, daß nach den Ergebnissen der dem Gerichte demnächst vorzulegenden Rechnungen ein anderes bestimmt wird, einstweilen auf 5 Thaler, die Meistergelder auf 1 Rth 8 Sch festgesetzt werden, daß die Lehrzeit durchgängig auf 3 Jahre bestimmt wird, daß eine Abkürzung dieser Zeit nur die Aufnahme unzünftiger Gesellen als Meister der Zunft gänzlich untersagt wird, solches vielmehr lediglich dem Ermessen der Königlichen Landdrostei überlassen bleibt und daß die übrigen Statuten nach vorgängiger Vernehmung der Meister festgestellt werden.

L. K.[uckuck]

______________________

N 349. Praes. den 5ten Juni 1846

Abschrift
für das Königliche Gericht
Horneburg

Den Müllern Fr. Carstens und Christ. Hinr. Prohme in Horneburg wird auf die am 19. April d. J.7) übergebene Vorstellung hierdurch eröffent, daß ihrem Gesuche um Beibehaltung der in Horneburg angeblich bestandenen Zunft der Müller nicht Statt gegeben werden kann und die Bittsteller, sowie die übrigen betreffenden Müller sich jeder Ausübung von Zunftbefugnissen gänzlich zu enthalten haben, daß auch die unterzeichnete Landdrostei Sich nicht veranlaßt findet, für das Gewerbe der Müller die Einrichtung einer Zunft bei dem Königlichen Ministerium des Innern, dessen Genehmigung hiezu erforderlich sein würde, zu bevorworten.

Stade den 2. Juny 1846
Königliche Landdrostey
Bescheid

______________________

Actum bei dem Gericht Horneburg
den 9ten Juni 1846

Es erscheinen die Müller Carstens und Prohme und trugen vor, wie sie dem Königlichen Gerichte angezeigt haben wollten, daß sie sich bei der Verfügung Königlicher Landdrostei vom 2. d. M. nicht beruhigen könnten, sich vielmehr an das Königliche Ministerium zu Hannover wenden wollten.

Vorgelesen und genehmigt

In Fidem
L. Kuckuck.

______________________

No 476. Praes den 31sten Juli 1846.

Nachdem das Königliche Ministerium des Innern in Veranlassung einer an dasselbe gerichteten Vorstellung der Müller Carstens und Prohme zu Horneburg mit der unterzeichneten Landdrostei das Bestehen einer Zunft der Müller zu Horneburg nicht anerkannt, unterm 23.d. M. aber es für zulässig erachtet hat, daß den Müllern zu Horneburg und in der Umgebung gestattet werde, eine Zunft, ohne Zunftzwang zu errichten, so veranlassen wir das Königliche Gericht, zu diesem Ende die erforderliche Einleitung zu treffen und nach Anhörung der betreffenden Müller [Kornmüller] den Entwurf zu einem Zunftbriefe [auf gebrochenen Bogen geschrieben] mittelst gutachterlichen Berichts zur Genehmigung erst vorzulegen.

Die angeschlossene von den Müllern Carstens und Prohme bei dem Königlichen Ministerium des Innern übergebene Vorstellung ist demnächst wieder hierher einzusenden.

Stade, den 29. Juli 1846.
Königliche Landdrostei
Jeite [?]

An
das Königliche Gericht
Horneburg

______________________

[mit anderer Handschrift angefügt:]

                 Actum bei dem Gerichte Horneburg den 1sten August 1846
Geladen erschien der Müller Prohme, welchem für sich und die übrigen betreffenden Müller der Inhalt des vorstehenden Rescriptes Königl. Landdrostei eröffnet und demselben dann aufgegeben ist mit den übrigen Müllern wegen Entwurfs eines Zunftbriefes Rücksprache zu nehmen und solchen Entwurf sodann zu unserer Verfügung hier einzureichen.

Vorgelesen und genehmigt
In fidem
L Kuckuck/Htd.

An
Das Königliche Gericht
Horneburg. ______________________

Sämtliche Müller haben gewünscht im Gewerke zu bleiben

Bösch in Steinkirchen
Neuman in Fredenbeck
Steffens in Deinste
Böttger in Neukloster
Ohsenbrüge in Jork
Vagts in Kakelbeck
Heitmann in Etz
Desenbrock in Riepenborg Vierlande
Wölcken in Stade
Seeba in Malstedt
Öhlckers in Harsefeld, Altmeister
Carstens in Schlagebeck [Horneburg], Altmeister
Prohme in Horneburg, Lademeister

C. Prohme

______________________

 

Praes. den 7ten August 1846

Wir pp.

Auf geziemendes Ansuchen derjenigen Getreide-Müller des Fleckens Horneburg und dessen Umgegend, welche bei Uns vorgestellt haben, daß sie zwar bisher durch eine Zunft-Verbindung vereinigt gewesen, jedoch weder im Stande wären, die abhanden gekommenen Zunft-Artikel herbeizuschaffen noch deren legale Errichtung zu erweisen, haben Wir Uns bewogen gefunden, den nachstehenden Gilde-Brief zu ertheilen.

Art. 1.

Die obgedachten und ferner beitretenden Getreide-Müller zu Horneburg und dessen Umgegend bilden künftig eine Zunft oder ein Amt der Getreide-Müller.

Diese Zunft der Mühlen-Meister – es seien Wasser-, Wind- oder Maschinen-Müller – wird hiermit als eine Corporation mit nachstehenden Gerechtsamen und Verbindlichkeiten.

Art. 2.

Das Amt der Müller soll weder ein geschlossenes Amt noch zu einem Zunft-Zwange berechtigt sein, sondern es steht jedem Müller frei, sowohl in das Amt einzutreten sofern er das Erforderliche leisten kann, als auch sich vom Amte fern zu halten, sofern er letzteres vorzieht.

Also bleibt auch jedermann unbenommen, sein Getreide mahlen zu lassen, bei wem er will, in so weit im Uebrigen kein Mahlzwang Statt findet.

Art. 3.

Wer als Mühlenbesitzer Meister des Amts werden will muß nachweisen, daß er das Gewerk der Getreide-Müller nach der Verfassung einer Müller-Zunft zünftig und tüchtig erlernt hat, und soll dann gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes von zwei Thalern aufgenommen werden.

Wer nicht zünftig gelernt hat, kann gleichwohl aufgenommen werden, wenn er Zeugniß beibringt, daß er einige Jahre sich tadellos als Müller beschäftigt hat, und wenn er ein Eintrittsgeld von Zwanzig Thaler bezahlt.

[Randanmerkung in anderer Handschrift: Die Aufnahme eines Meisters, welcher nicht zünftig erlernt hat, kann nur mit Genehmigung Königlicher Landdrostei, welche auch den Betrag der Meistergelder bestimmt, erfolgen]

Wer eines ehranrührigen Vergehens überführt ist, kann nicht Meister des Amts werden, und wer dieserhalb mit Criminal-Strafe belegt ist, kann nicht Meister des Amts bleiben.

Art. 4.

Der Meister welcher einen Lehrling annimmt läßt ihn bei der ersten Zusammenkunft des Amts einschreiben. Nach dem der Lehrlimg drei Jahre tüchtig gelernt hat, wird er von dem Amte freigesprochen und als Geselle ausgeschrieben. Dafür wird eine Gebühr von acht Thaler bezahlt, wofür der Lehrmeister zu sorgen hat.

[Text nachträglich gestrichen: Ein Lehrling, welcher einige Jahre bei einem unzünftigen Müller, darnach aber mindestens ein Jahr bei einem Meister des Amts tüchtig gelernt hat, kann gegen eine Erlegung von sechzehn Thaler als Geselle ausgeschrieben werden.]

[gestrichener Text wurde durch Randanmerkung in anderer Handschrift ersetzt: Das Ausschreiben eines Lehrlings, welcher nicht zünftig oder nicht die vorgeschriebenen 3 Jahre zünftig gelernt hat, kann von der Zunft geschehen, es sei denn, die Genehmigung Königlicher Landdrostei erfolgt, welche besonders in diesem Fall auch die von dem auszuschreibenden Lehrlinge zu erlegende Gebühren festsetzt.]

Die Altgesellen erhalten für ihre Mühewaltung bei der Ausschreibung von Gesellen jeder 8 Ggr aus der Casse.

Art. 5.

Es werden zwei Meister zu Alt-Meistern gewählt, welche die Zunft vertreten und ihre Angelegenheiten verwalten. Dieselben führen ein Buch, worin die Meister des Amts, die Wahlen, und die Lehrlinge verzeichnet werden.

Ein zu wählender Laden-Meister führt den zweiten Schlüssel zu der Amts-Lade und revidirt die Rechnung.

Für Mühewaltung erhalten die Alt-Meister und der Laden-Meister jährlich zusammen eine[n] Thaler aus der Casse.

Art. 6.

Alljährlich auf Johannis tritt das Amt zusammen, namentlich zur Aufnahme neuer Meister, zur Aus- und Einschreibung der Lehrlinge und zur Abnahme der Rechnung, welche darauf dem Königlichen Gerichte [zu Horneburg] vorgelegt wird.

Bei dieser Zusammenkunft haben die Meister die Kosten der Zehrung […?] aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Art. 7.

Mit Genehmhaltung des Königlichen Gerichts wird eine angemessene Herberge für die Gesellen bestimmt.

Wenn ein zünftiger Geselle erkrankt, so wird er wo möglich zur nächsten Mühle und so weiter gefahren, sonst aber aus der Casse auf der Herberge verpflegt. Unzünftige Gesellen müssen die derfallsigen Kosten selbst tragen.

Art. 8.

Wenn die Casse nicht ausreicht, die erforderlichen Ausgaben des Amts zu bestreiten, so müssen die Meister bei der nächsten Zusammenkunft das Fehlende beilegen.

Eine Vermehrung oder Verminderung der vorgedachten Zuflüsse der Casse nach den Umständen und Bedürfnissen bleibt vorbehalten.

=====================

Gleichwie und schließlich es sich von selbst versteht, daß das Amt der Müller sich allen durch Gesetze und Verordnungen ergangenen und ergehenden Vorschriften und den polizeiliche Verfügungen der Behörden zu unterwerfen hat, als behalten Wir uns auch vor, diesen Gilde-Brief nach den Umständen abzuändern und wieder aufzuheben.

Solches vorbehältlich verfügen Wir, daß das Amt der Müller zu Horneburg bei seinen Befugnissen nach diesem Gilde-Brief gebührend beschützet und erhalten werden soll.

Urkundlich pp.

______________________

Actum bei dem Königlichen Gericht Horneburg den 14ten August 1846

Geladen erschienen die Müller Prohme und Carstens und geben auf Befragen zu vernehmen:

Es sei ihre Absicht, daß diejenigen, welche in der bisherigen Verbindung gewesen, und welche in dem damit überreicht werdendem Verzeichnisse benannt sein, als Stifter der neuen Gilde angesehen werden und es daneben den übrigen Kornmüllern freistehe beizutreten.

Der Umfang der neuen Gilde solle sich auch auf die Umgegend, namentlich auf das Herzogthum Bremen, in welcher eine zweite Gilde nicht sei, erstrecken.

Die übrigen Meister wollten sie in den anzusetzenden Termine sistieren8) und ist der Termin auf den Freitag, den 11ten k. M. Morgens 10 Uhr auf der hiesigen Gerichtsstube angesetzt.

Vorgelesen und genehmigt
in fidem
L. Kuckuck

______________________

Actum bei dem Königlichen Gericht Horneburg den 11ten September 1846.

Es sistierten sich heute folgende Müller

1. Johann Christian Prohme aus Horneburg
2. Hinrich Christoph Oelkers aus Harsefeld
3. Balthasar Bösch aus Steinkirchen
4. Friederich Wilhelm Böttcher aus Neukloster
5. Johann Diederich Ochsenbrügge aus Jork
6. Hans Hinrich Vagts aus Kakelbeck
7. Johann Hinrich Steffens aus Deinste
8. Hinrich Christoph Carstens aus Schlagebeck

 

welche jeweilens bemerkten, wie zu der früher hier bestandenen Müller Vereinigung noch folgende Müller gehört hätten:

1. Jacob Wöhlke zu Stade
2. Heitmann zu Eitze
3. Winter von Altkloster
4. Seeba zu Malstedt
5. Dechenbrock zu Riepenborch

welche heute nicht hätten erscheinen können, welche jedoch der neuen Müllerinnung beizutreten gewillt sein und damit zufrieden sich erklärt hätten, was heute beschlossen würde.

Die Comparenten genehmigten alles dasjenige, was die Müller Prohme und Carstens in ihrer Angelegenheit betreffend die Errichtung einer Müllerzunft bisher gethan hätten und wollten dieselben auch alles und jedes als von ihnen selbst gethan geachtet halten, was dieselben ferner in dieser Hinsicht thun werden und denselben in dieser Beziehung Vollmacht cum liber9) ertheilt haben.

Die Müller Carstens und Prohme nehmen diesen Auftrag an.

Sodann

ist mit den Comparenten der eingesandte Entwurf einer Müllerinnung durchgegangen, worauf dieselben einstimmig erklärten, wie sie diese Artikel in allem Maaße genehmigten und wie sie sehr bitten wollten, daß dieselben auch Regierungsseits genehmigt währen und so bald als möglich ins Leben träten.

Gerichtsseitig

machte man die Comparenten darauf aufmerksam, wie denn die im Art: 3 und Art: 4 enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Aufnahme unzünftiger Meister und Gesellen schwerlich genehmigt werden würden und auch zum Zunftzwang nicht empfohlen werden könnte, imgleichen man der Ansicht sei, daß die Bestimmung, ob in dem einzelnen Falle ein unzünftiger Meister oder Geselle aufzunehmen sei und was dieselben zu erlegen hätten, lediglich die Entscheidung Königlicher Landdrostei anheim gestellt bleiben müsse.10)

Die Comparenten entgegneten, wie sie sich allem dem unterwerfen, was Königliche Landdrostei bestimmen, wiederum sie jedoch bäten, daß das Eintrittsgeld unzünftiger Meister und Gesellen bedeutend höher als das der zünftigen gestellt werde, indem auf diese Weise die Zunft durch sofortigen Eintritt der Lehrburschen gehoben werden würde.

Vorgelesen und genehmigt , ist den Comparenten zurückgegeben, daß an Königliche Landdrostei Bericht erstellt werden solle.

In fidem
L. Kuckuck.

______________________

ad Nr 10,405

An K[öniglich]. H[annoversche]. Landdrostei zu Stade

Bericht
des Gerichts Horneburg vom 20sten September 1846
hat 3 Anlagen betreffend die Errichtung einer Zunft der Müller zu Horneburg

Nach Empfang des Rescripts vom 26./31.sten Juli d. J. habe ich mit den hiesigen Müllern wegen Errichtung einer Zunft conferirt und haben dieselben dann den in Abschrift angelegenen Entwurf eines Zunftbriefes übergeben.

Wie die copirlich angeschlossene Verhandlung vom 11ten d. M. ergiebt, so wünschen die Müller, daß solcher Entwurf genehmigt werde, haben sich jedoch auf meiner Vorstellung, daß die in selbigem enthaltene Bestimmung der Aufnahme unzünftiger Lehrlinge zu Gesellen und diese zu Meistern gegen Erlegung höherer Gebühren schwerlich genehmigt werden würde, mit dem zufrieden erklärt, was Königliche Landdrostei beschließen würde.

Den hiernach abgeänderten Entwurf eines Zunftbriefes überreiche ich nun zur Genehmigung gehorsamst und schließe die an Königliches Ministerium des Innern von den Müllern Carstens und Prohme gerichtete Vorstellung wiederum an.

L. K[uckuck].

______________________

Nr 641 Praes den 11/10 46.

Indem Wir dem Königlichen Gerichte auf den Bericht vom 20sten vorigen / 3ten dieses Monats bemerklich machen, daß in dem eingesandten Entwurfe zu einem Zunftbriefe für die Müller in Horneburg mehrere wesentliche Bestimmungen sich nicht finden, wie z.B. über Aufsicht der Obrigkeit, Aufnahme als Lehrling, als Gesell und Erwerb des Meisterrechts, so wie desfallsige Erfordernisse, über die Grenze des Zunftbezirks pp., wünschen Wir demselben hiernach noch erst vervollständigt zu sehen, wobei Wir zu diensamer Benutzung einen neuerlich abgefaßten Entwurf zu einem Zunftbrief für die Grobschmiede, Schlösser und Nagelschmiede in Bremervörde hierneben mittheilen.

Auch wird es noch einer gehörigen Feststellung darüber bedürfen:

Zu welchen einzelnen Zwecken die Zunftcasse bei der Müllerzunft bestimmt werden soll ? und aus welchen Einkünften dieselbe gebildet wird ?

Endlich wird aufzuklären sein, worunter den im §.4. des eingesandten Entwurfs erwähnten „Altgesellen“ hat verstanden werden sollen, welche ganz wegfallen zu müssen scheinen ? und welches bestimmte Amt denselben zugedacht worden ? –

Wir sehen hiernach einer Berichtserstattung, unter Beifügung des Entwurfs zu einem Zunftbriefe entgegen.

Stade, den 8ten October 1846.
Königliche Landdrostei.
Bülow.

______________________

An das Königliche Gericht
Horneburg.

[im Archiv ist dies die 1. Anlage zum Schreiben der Königlichen Landdrostei vom 8. 10. 1846]

Zunftbrief
für die Grobschmiede, Schlösser und Nagelschmiede im Flecken
Bremervörde.

Nachdem seitens der Königlichen Regierung die Errichtung einer vereinigten Zunft für

Grobschmiede,
Schlösser und
Nagelschmiede

im Flecken Bremervörde gestattet ist, so wird hierüber mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern, für diese Gewerbe im genannten Flecken der gegenwärtige Zunftbrief ertheilt: –

§.1.

Diese Zunft wird in Bremervörde für die genannten Gewerbe, unter Beilegung aller, den Zünften und ihren Genossen zustehenden Rechte, jedoch unter Ausschließung des Zunftzwanges errichtet. –

Hiernach ist den Ortseinwohnern gestattet, in der nämlichen Weise, wie vor Errichtung der Zunft sich auch unzünftiger Handwerker zu bedienen und es hängt der Eintritt in die Zunft lediglich auch von dem freien Willen der am Zunftorte wohnenden Handwerker ab.

§.2.

Die Zunft, ihr Vermögen und ihre Anstalten stehen unter der Oberaufsicht der Regierungsbehörden und zunächst unter der Aufsicht der Obrigkeit, für jetzt des Amts Bremervörde, welches für dieselben einen obrigkeitlichen Deputirten bestimmt. – Die Ablegung der Zunftrechnungen erfolgt bei der Obrigkeit. –

§.3.

Die von der Zunft aus der Mitte ihrer Meister zu wählenden Zunftvorsteher, bedürfen der obrigkeitlichen Bestätigung und haben die Angelegenheiten der Zunft besonders zu verwalten und zu beaufsichtigen.

§.4.

Kein[e] Zunftversammlung darf ohne Vorwissen der Obrigkeit und ohne Beisein des obrigkeitlichen Deputirten gehalten werden.

Die Zunftvorsteher haben daher zu einer jeden Versammlung der Zunft, unter Anführung der darin zu behandelnden Gegenstände, die Erlaubniß dazu bei der Obrigkeit vorgängig zu erwirken.

§.5.

Wer das Meisterrecht bei der Zunft gewinnen will, muß, unter den wohnrechtlichen und sonstigen allgemeinen Erfordernissen, die er zu erledigen hat, – nachweisen:

daß er das Handwerk zünftig erlernt und die Gesellen[-] und Wanderjahre zurückgelegt hat.

Hierauf hat sich derselbe der Meisterprüfung, durch Verfertigung des s. g. Meisterstücks zu unterwerfen, wobei nach den darüber für den hiesigen Landdrosteibezirk überhaupt bestehenden Vorschriften zu verfahren ist.

Für ein jedes der darin vereinigten Gewerbe finden die bestimmten verschiedenen Meisterstücke Statt und kann der, welcher nur das Meisterstück des einen Gewerbes verfertigt hat, für das andere keine Lehrlinge zünftig auslehren, bevor er nicht, wie ihm jederzeit freistehet, das Meisterstück desselben verfertigt

§.6.

Die Dauer der Lehrzeit für die gehörig ein[-] und auszuschreibenden zünftigen Lehrlinge ist auf drei Jahre bestimmt.

§.7.

Nach beendigter Lehre und der nach Maßgabe der für die Zünfte geltenden allgemeinen Vorschriften bestandenen Prüfung, ist der Lehrling loszusprechen und als Gesell aufzunehmen, worauf der Gesell, um demnächst das Meisterrecht erwerben zu können, – wenigstens drei Jahre auf der Wanderung noch gearbeitet haben muß.

In dem, dem losgesprochenen Lehrlinge zu ertheilenden Lehrbriefe ist ausdrücklich anzuführen, für welches oder für welche der drei vereinigten Gewerbe das vorschriftsmäßige Gesellen Probestück von ihm verfertigt ist und er die Prüfung bestanden hat.

§.8.

Die Zahlung für die Aufnahme als Lehrling, als Gesell und als Meister bei dieser Zunft richten sich nach den hierüber von der Landdrostei zu treffenden besonderen Bestimmungen und darf unter keinem Vorwande ein Mehreres erhoben werden.

§.9.

Ueber die Errichtung und Verwaltung einer Sterbecasse und Gesellen Verpflegungscasse, oder einer sonstigen, mit der Zunft etwa zu verbindenden Hülfscasse werden besondere Bestimmungen vorbehalten.

§.10.

Im Uebrigen finden die für die Zünfte überhaupt besonderen Verhältnisse und die ihre innere Verfassung begründenden Vorschriften auch auf diese Zunft ihr[e] volle Anwendung. Für deren anfängliche Errichtung müssen sich von den in Bremervörde jetzt selbständig das Gewerbe betreibenden Handwerkern, welche nach dem Ermessen der Obrigkeit, den Nachweis der gehörigen Geschicklichkeit eines Meisters geben können und deren fortheriges Wohlverhalten außer Zweifel ist, – davon wenigstens sechs erklären. Die Auflösung der Zunft erfolgt von selbst, sobald weniger wie drei Zunftgenossen, worunter ein Schlosser und ein Schmiedemeister sein müssen, nur noch vorhanden sind. Indessen kann bei eintretender Vermehrung der Handwerker, welche der Zunft beitreten wollen, das Zunftrecht von der Landdrostei wieder verliehen werden.

§.11.

Eine Aufhebung der Zunft kann jederzeit von dem Königlichen Ministerium des Innern verfügt werden. –

Auch werden etwaige künftige Abänderungen in der Einrichtung der Zunft und in den Bestimmungen dieses Zunftbriefes vorbehalten[.]

Stade, den 14ten August 1846.
Königlich Hannoversche Landdrostei.

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[im Archiv ist dies die 2. Anlage zum Schreiben der Königlichen Landdrostei vom 8. 10. 1846]

Actum bei dem Gerichte Horneburg den 24sten November 1846

Auf geschehene Ladung erschien der Mühlermeister Carstens, das Ausbleiben des gleichfalls vorgeladenen Müllers Prohme entschuldigend.

Es ist mit demselben der neue Entwurf eines Gildebriefes für die Müller durchgenommen und derselbe von ihm in allen Punkten genehmigt

Vorgelesen und genehmigt
in fidem
L. Kuckuck

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[im Archiv ist dies die 3. Anlage zum Schreiben der Königlichen Landdrostei vom 8. 10. 1846]

ad No 13,931

An K. H. Landdrostei zu Stade

Bericht des Gerichts Horneburg vom 30sten November 1846
betreffend die Errichtung einer Zunft der Müller zu Horneburg

In Gemäßheit des Rescriptes vom 8/11ten v. M. überreiche ich hierbei einen neuen Entwurf zu einem Zunftbriefe für die Müller gehorsamst.

Daneben bemerke ich, daß unter den in §.4. des früheren Entwurfes erwähnten Altgesellen diejenige Geselle hat verstanden werden sollen, welche von den übrigen dazu erwählt die Unterbringung der zuwandernden Gesellen bei den Meistern besorgt und die Aufsicht bei erkrankten Gesellen führet, es ist dieser passus jedoch in dem neuen Entwurfe ausgelassen worden.

L. K.

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No20 Praes den 7/1 47

Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Errichtung einer Müllerzunft in Horneburg auf dem Grund des vom Königlichen Gericht unterm 30ten November v. J. im Entwurf vorgelegten Zunftbriefes, welcher jedoch in einigen Puncten noch geändert und vervollständigt ist, nunmehr genehmigt hat, so ist hier nach der unterm heutigen Datum hier vollzogene, im Originale angeschlossene Zunftbrief ertheilt.

Das Königliche Gericht wird nach diesem Zunftbriefe für die gehörige Errichtung der Zunft sorgen, derhalben den Originalzunftbrief, wovon eine beglaubigte Abschrift zu den Acten zu behalten, dann ausliefern und auf die genaue Befolgung aller darin gegebenen Vorschriften obrigkeitlich halten.

Stade, den 4ten Januar 1847.
Königliche Landdrostei
Bülow.

An das
Königliche Gericht Horneburg.

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(Ohne Stempel)

An die Müller Carstens und Prohme
zu Horneburg

Den Müllern Carstens und Prohme wird hiermit eröffnet, daß Königliches Ministerium des Innern die Errichtung einer Müllerzunft zu Horneburg genehmigt und Königliche Landdrostei einen Zunftbrief vorgefertigt hat.

Nach diesem Briefe werden von den Mitgliedern der Zunft 3 Vorsteher, zwei Altmeister und ein Lademeister gewählt, von welchen mindestens 2 in oder nahe um Horneburg wohnhaft sind, auch ist eine Herberge für die Gesellen zu bestimmen.

Den betheiligten Müller[n] wird nun aufgegeben die Vorsteher zu erwählen und solche behuf der erforderlichen Genehmigung des Gerichts anzuzeigen, auch eine Herberge in Vorschlag zu bringen, worauf wegen förmlicher Installirung der Zunft das weitere erfolgen, auch der Zunftbrief ausgehändigt werden soll.

K. H. G. Horneburg den 9ten Januar 1847
L. K.

expedd 11/1 47

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Zunftbrief

für die Getreide Müller im Flecken Horneburg
und dessen Umgegend.

Nachdem seitens der Königlichen Regierung die Errichtung einer Zunft für die Getreide-Müller zu Horneburg und dessen Umgegend gestattet ist, so wird hierüber mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern für diese Gewerbe der gegenwärtige Zunftbrief ertheilt.

Art. 1.
Errichtung und Umfang der Zunft.

Im Flecken Horneburg wird eine Zunft der Müller errichtet, in welcher die Getreide-Müller zu Horneburg und dessen Umgegend, soweit dieselbe nicht in den Bezirk einer anderen Müllerzunft fällt, nach den Bestimmungen dieses Zunftbriefes eintreten können.

Anfänglich besteht die Zunft aus den Müllern welche deren Errichtung beantragt haben, und für tüchtige Müller erachtet werden.

Art. 2.
Zunftrechte

Dieser Zunft werden alle den Zünften und ihren Genossen zustehenden Rechte, jedoch unter gänzlicher Ausschließung des Zunftzwanges, beigelegt.

Hiermit bleibt der Eintritt in die Zunft lediglich dem freien Willen der betreffenden Müller überlassen.

Ebenfalls bleibt nach wie vor Jedermann unbenommen, sein Getreide mahlen zu lassen bei wem er will, in so fern im Uebrigen kein Mühlenzwang Statt findet.

Art. 3.
Oberaufsicht und Aufsicht der Obrigkeit.

Die Zunft, ihr Vermögen und ihre Anstalten stehen unter der Oberaufsicht der Regierungs-Behörden, und zunächst unter der Aufsicht der Obrigkeit, welche für dieselbe einen obrigkeitlichen Deputirten zu bestellen hat und bei welcher auch die Zunftrechnungen abzulegen sind.

Art. 4.
Erwerb des Meisterrechts.

Wer als Mühlenbesitzer – es sei eine Wasser[-], Wind[-], oder Maschinen-Mühle – das Meisterrecht bei der Zunft gewinnen will, muß außer den sonstigen allgemeinen Erfordernissen nachweisen:

1, daß er das Gewerk der Getreide-Müller zünftig erlernt hat,

2, daß er die Gesellen- und Wanderjahre zurückgelegt, oder während einer gleichen Zeit einer Mühle vorgestanden hat,

Wer Vorstehendes nicht vollständig nachweisen kann, darf ohne obrigkeitliche Dispensation nicht aufgenom-men werden.

Hiernach hat der Eintretende nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften sich der Meisterprüfung zu unterwerfen, und namentlich zu zeigen, daß er den Mühlstein gehörig schärfen und richtig abhängen kann.

Art. 5.
Zunft-Vorsteher

Von den Mitgliedern der Zunft werden drei Meister zu Zunftvorstehern -zwei Altmeister und ein Ladenmeister- gewählt, von welchen mindestens zwei in oder nahe um Horneburg wohnhaft sind.

Dieselben bedürfen der obrigkeitlichen Bestätigung, und haben sodann die Angelegenheiten der Zunft zu verwalten und die vorkommenden Geschäfte zu besorgen.

Art. 6.
Zunftcasse, Rechnungs-Wesen.

Das Vermögen und die Zunftcasse wird in der Lade verwahrt, zu welcher ein Altmeister und der Ladenmeister verschiedene Schlüssel führen.

Die Einkünfte der Zunftcasse bestehen in den Gebühren, welche vorerst betragen:

für die Aufnahme als Meister Vier Thaler,

für die Einschreibung eines Lehrlings Ein Thaler, und

für die Ausschreibung eines Lehrlings Zwei Thaler,

jedoch vorbehältlich der von der Landdrostei zu treffenden Abänderungen und besonderen Bestimmungen, welche unter keinem Vorwand zu umgehen sind.

Aus der Zunftcasse erhalten die Zunftvorsteher jährlich eine Remuneration11) für Mühewaltung von im Ganzen zwei Thaler, auch dient dieselbe [die Zunftcasse, d.Bearb.] zur Verpflegung erkrankter zünftiger Gesellen (Art. 10.). Außerdem darf aus der Zunftcasse nichts verausgabt werden, als was nothwendig zu Zunft-Zwecken erforderlich ist. Insbesondere sind Zehrungen auf Kosten der Zunftcasse unzulässig.

Die Altmeister führen die Zunftrechnung, welche vom Ladenmeister revidirt und darnach zu gleichem Zwecke der Obrigkeit vorgelegt wird (Art. 3.).

Art. 7.
Zunft-Versammlungen

Alljährlich auf Johannis findet eine Zunft-Versammlung behufs der Aufnahme neuer Meister, der Ein- und Ausschreibung der Lehrlinge, der Vorlegung der Zunftrechnung u.s.w. Statt.

Die Zunft-Vorsteher haben jedoch zu jeder Zunft-Versammlung, und Aufführung der darin zu behandelnden Gegenstände, die obrigkeitliche Erlaubniß vorgängig zu erwirken, und darf keine Zunftversammlung ohne Genehmigung der obrigkeitlichen Deputirten Statt finden.

Art. 8.
Aufnahme der Lehrlinge

Die Aufnahme eines Lehrlings muß der betreffende Meister bei der nächsten Zunft-Versammlung anzeigen, worauf derselbe eingeschrieben wird.

Die Dauer der Lehrzeit ist auf drei Jahre bestimmt.

Eine Abkürzung der zünftigen Lehrzeit ist durch obrigkeitliche Dispensation bedingt. Eine Erhöhung der Ein- und Ausschreibegebühr ist in solchem Falle unzulässig.

Art. 9.
Aufnahme der Gesellen.

Nach beendigter Lehre und bestandemer Prüfung, welche nach Maaßgabe der für die Zünfte bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen ist, soll der Lehrling losgesprochen, ausgeschrieben und als Gesell aufgenommen werden, worüber demselben ein Lehrbrief ausgefertigt wird.

Darnach muß der Gesell, welcher demnächst Meister werden will zuvor wenigstens drei Jahre auf der Wanderschaft arbeiten, oder während einer gleichen Zeit einer Mühle vorstehen.

Art. 10.
Herberge, Erkrankung der Gesellen.

Mit obrigkeitlicher Genehmigung wird eine angemessene Heberge für die Gesellen bestimmt.

Wenn ein zünftiger Gesell erkrankt, so wird derselbe, sofern nicht dessen Weiterbeförderungnach dem Gesetze vom 9ten August 1838. thunlich ist, auf Kosten der Zunftcasse verpflegt und im Todesfalle beerdigt.

Art. 11.
Auflösung und Aufhebung der Zunft.

Eine Auflösung der Zunft erfolgt von selbst, sobald weniger als drei Zunftgenossen nur noch vorhanden sind. Jedoch kann bei eintretender Vermehrung der Müller, welche der Zunft beitreten wollen, das Zunftrecht von der Landdrostei wieder erbeten werden.

Eine Aufhebung der Zunft kann jederzeit von dem Königlichen Ministerium des Innern verfügt werden.

Art. 12.
Allgemeine Bestimmungen.

Im Uebringen finden die für die Zünfte überhaupt bestehenden Verhältnisse und die ihre innere Verfassung begründenden Vorschriften auch auf diese Zunft ihre volle Anwendung.

Auch werden etwaige künftige Abänderungen in der Einrichtung der Zunft und in den Bestimmungen dieses Zunftbriefes vorbehalten.

Stade, d. 4ten Januar 1847
Königliche Landdrostei
(L.S.) von Bülow

Pro copia
l. Kuckuck.
(Siegel des Königlichen Gerichts Horneburg)

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Den Müllern Carstens und Prohme wird hiemit eröffnet, daß Königliches Ministerium des Innern die Errichtung einer Müllerzunft zu Horneburg genehmigt und Königliche Landdrostei einen Zunftbrief ausgefertigt hat.

Nach diesem Briefe werden von den Mitgliedern der Zunft 3 Vorsteher, 2 Altmeister und 1 Ladenmeister gewählt, von welchen mindestens 2 in oder nahe um Horneburg wohnhaft sind, auch ist eine Herberge für die Gesellen zu bestimmen.

Den beteiligten Müllern wird nun aufgegeben die die Vorsteher zu wählen und solche behuf der erforderlichen Genehmigung des Gerichts anzuzeigen, auch eine Herberge in Vorschlag zu bringen, worauf wegen förmlicher Installirung der Zunft das weitere erfolgen, auch der Zunftbrief ausgehändigt werden soll.

Königl.-Hannov.-Gericht-Horneburg,
den 9ten Januar 1847.
L Kuckuck.

An die Müller Carstens und
Prohme
Zu Horneburg.

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Circular.

Das Königliche Gericht hieselbst hat uns benachrichtigt, daß ein Zunftbrief für uns ausgefertigt sei, und hat es deshalb verfügt, daß nun zuvörderst 3 Vorsteher, nämlich 2 Altmeister und ein Lademeister (von welchen mindestens 2 in oder nahe um Horneburg wohnhaft sein müssen) zu wählen, und eine Herberge in Vorschlag zu bringen sei.

Wir fordern deshalb hiermit alle beteiligten Müller auf, hierunter ihre Stimmen dahin abzugeben:

1. welche Müller sie zu Altmeistern und zum Lademeister wählen wollen ?

2. wer die Müller-Herberge haben soll ?

Auch für den Fall, daß gewünscht werden sollte, daß (wie bisher) die Müller Carstens und Oelkers Altmeister, und der Müller Prohme Lademeister sein möchten, bitten wir, solches hierunter ausdrücklich zu bemerken, da die Wahl als eine ganz neue angesehen werden muß. Uebrigens verweisen wir auf die Einlage.

Horneburg, den 4. März 1847.

Ich wünsche das die früheren Vorsteher Prohme Carstens und Ohlkers bleiben mögen selbige eine Herberge wählen wollen. B. Bösch

ich wünsche desgleichen D Osenbrüge,

auch ich wünsche desgleichen F Botjer

ich wünsche dasselbe J. Wölcken.

Auch ich wünsche desgleichen J.H.Steffens.

Auch ich wünsche desgleichen J. H. Seeba.

Auch ich wünsche desgleichen H. Heidtmann

Auch ich wünsche desgleichen. H. H.

Vagst

Circular
an
die Müller, welche die
Müllerzunft zu Horneburg errichten.

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Actum bei dem Königlichen Gerichte Horneburg den 16ten März 1847

Es erscheinen die Müller Carstens und Prohme und übergeben das anliegende Circular über die Wahl der Altmeister und des Ladenmeisters und bemerkten, wie sie die Herberge des Gastwirthes Siems allhier erwählt hätten, wie sie übrigens von der …[?] über die errichtete Zunft …[?]

Vorgelesen und genehmigt

In fidem

L. Kuckuck.

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An
die Vorsteher der Zunft
der Müller zu Horneburg

expediert 15/4 47

Nachdem der Müller Prohme zum Ladenmeister, die Müller Carstens dagegen zu Altmeistern der neu errichteten Zunft der Müller zu Horneburg erwählt und bei solcher Wahl nichts zu erinnern gefunden ist, so wird dieselbe damit bestätigt.

Auch ist nichts dabei einzuwenden, daß bei dem Gastwirthe Siems zu Horneburg die Herberge errichtet wird.

Der Zunft wird nun hierbei der für sie ausgefertigte Zunftbrief zugestellt und derselben zugleich eröffnet, daß in Gemäßheit des Art: 3 solchen Zunftbriefes zum obrigkeitlichen Deputirten der Gerichtsrath Schrader, welchem Copie-Bogen zugeht, bereits vor dem ernannt ist.

Königl. Gericht Horneburg den 12. April 1847.

L. K.

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N 8

Kosten der Errichtung einer Zunft der Müller

Gebühren Copalien Meyer Summa
Rth Sch Pf Rth Sch Pf Rth Sch Pf Rth Sch Pf
1. Vorladung des Müller Prohme 2 2
2. Termin vom 9ten Juni 6 6
3. dsgl. vom 1sten August 6 2 8
4. dsgl. vom 14ten August 6 6 12
5. dsgl. vom 11ten Septbr 12 8 20
6. Bericht v.20 Septbr an Königl.Landdrost. 13 4 12 1 1 4
7. dsgl. vom 30ten November 1846. 13 4 2 15 4
8. Verfügung vom 9ten Januar 47 6 2 2 10
9. Term. vom 16ten März 1847 6 6
10. Verfügung vom 12ten April 1847 6 8 4 22
Federleim 4

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An
Königliches Amt Harsefeld

Bericht
des Amtsecretairs Mielenhausen
betreffend
die Müller-Zunft in Horneburg

Von den mit Verwaltung der Angelegenheiten der Müller Zunft in Horneburg betrauten

Altmeister Carstens in Horneburg

und

Ladenmeister Prohme sen in Harsefeld

Ist ersterer gestorben; letzterer beansprucht jetzt das Recht der Führung beider Ladenschlüssel, obwohl nach Art. 6. Des Zunftbriefes die verschiedenen Schlüssel vom Altmeister u[.] Lademeister zu führen sind.

Das Vermögen, in zwei Landes-Obligationen ad 150 Rth bestehend befindet sich in der Lade, im Sparcassebuch über 40 Rth noch in den Händen des p. Prohme.

Seit Johanni 1869 bin ich vom Herrn Amtsassessor Ebmeyer mit den Functionen des Obmanns, an Stelle des weil. Amtsvogts Schrader betraut und gebe anheim zur Sicherung des Zunft-Vermögens geeignete Verfügung zu erlassen, da ich die Führung von 2 Schlüsseln in der Hand des Lademeisters als mit dem Oberaufsichtsrechte der Obrigkeit nicht vereinbar halte.

Die in der Amts Registratur aufgesuchten Zunft-Acten füge ich bei[.]

Mielenhausen
Harsefeld
24 Juni 1871.

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Fußnoten:

  1. Dieser Gesellenbrief erschien 1925 im Heimatfreund, einer Beilage des Stader Tageblattes, und wurde vom Mühlenbesitzer Vollmer zum Abdruck zur Verfügung gestellt.

  2. beigefügte Anlagen

  3. benommen, ausgegeben

  4. z. B. ein Mühlenzwang, d. h. die Verpflichtung der Bauern nur von einer bestimmten Mühle mahlen zu lassen

  5. Zehrung, Reisepfennig, Zehrpfennig

  6. gefolgt

  7. muß heißen: 21. April, s.o.

  8. zur Feststellung der Person laden

  9. nach eigenem Ermessen

  10. diese Empfehlung und Änderung ist im vorstehenden Gildebrief in kursiver Schreibweise bereits eingearbeitet.

  11. Vergütung, Entschädigung für geleistete Dienste

  12. 1 Reichstaler = 24 Schillinge

 


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