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Die Pflegekasse der Horneburger Schuhmachergesellen

von Dr. Hans-Georg Augustin
Herausgegeben 1998
Quellen und kleine Beiträge Nr.: 4

 

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I. Einführung

Nach der Gewerbeordnung des Jahres 1847 für das Königreich Hannover wurde den Zünften die Bildung von Gesellenpflegekassen (Krankenkassen) zur gegenseitigen Unterstützung gestattet. Diese Kassen konnten für eine oder mehrere Zünfte von der Obrigkeit mit Genehmigung der Landdrostei gebildet werden.1) Über diese Kassen und über die Zuweisung wandernder Gesellen sollten nähere Bestimmungen erlassen werden.2) Diese Bestimmungen wurden in einer Bekanntmachung zum Vollzuge der angeführten Gewerbeordnung veröffentlicht.3)

Den Inhalt dieser Bestimmungen offenbaren die Statuten der Gesellenpflegekasse für die Horneburger Schuhmachergesellen aus dem Jahre 18604). Bevor diese dargestellt werden, sei noch auf eine Bestimmung der Vorschriften zum Vollzuge der Gewerbeordnung verwiesen. Es sollte, so die Bestimmung, überall dort, wo noch Pflegekassen fehlen und sie als nützlich erscheinen, auf ihre Errichtung hingewirkt werden. In diesen neuen Kassen sollten zünftige und unzünftige Gesellen erfaßt werden. Es sollte auch auf Anschluß von Gewerben an eine schon vorhandene Kasse gedrungen werden.5)

II. Die Satzung

Am 13. August 1860 genehmigte die Königliche Landdrostei Stade „vorbehältlich der nach Maßgabe der späteren Erfahrungen etwa erforderlichen Änderungen“ die Statuten der „Pflege=Casse der Schuhmachergilde zu Horneburg“. Diese Statuten umfassen 48 Paragraphen, deren wesentlicher Inhalt nunmehr wiedergegeben wird.

1. (§ 1) Die Gesellenkrankenlade dient der sorgsamen „Verpflegung“ erkrankter und der anständigen Bestattung verstorbener Mitglieder. Sie unterstützt auch wandernde Schuhmachergesellen, wenn diese erkranken.

Anmerkung: Mit „Verpflegung“ ist nicht nur Essen und Trinken gemeint, wie der Begriff nach heutigem Sprachgebrauch verstanden wird, sondern eine umfassende Pflege. Das ergibt sich aus dem Umfang der Leistungen, die unter Ziff. 12 aufgeführt werden.

2. (§§ 2-3) Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft. Ihr unterliegen alle Schuhmachergesellen, die vier Tage bei einem zünftigen oder unzünftigen Meister gearbeitet haben, seien sie einheimische oder fremde. Befreit sind nur Söhne Horneburger Schuhmachermeister, wenn sie erklären, daß sie die Krankenlade nicht in Anspruch nehmen wollen.

3. (§ 4) Niemand kann weder wegen seiner Religion noch aus anderen Gründen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

4. (§ 5) Die Mitgliedschaft endet, wenn der Geselle den Flecken verläßt oder wenn er Meister wird oder wenn er aus dem Gesellenstand austritt.

5. (§ 6) Der Vorstand der Kasse besteht aus zwei Lademeistern und dem Pflegegesellen.

6. (§§ 7-9) Die Lademeister werden von der Zunftversammlung gewählt; eine Wahl kann nur wegen Altersschwäche abgelehnt werden. Ihre Amtszeit dauert zwei Jahre. Jedes Jahr zu Johannis scheidet der älteste Lademeister aus. Bei der fälligen Neuwahl ist eine Wiederwahl zulässig. Scheidet ein Lademeister während seiner Amtszeit durch Tod oder Austritt aus der Zunft aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmann gewählt.

7. (§§ 10-12) Der Pflegegeselle wird ebenfalls von der Zunftversammlung gewählt. Seine Amtszeit währt bis zur nächsten Johannisversammlung oder bis zum Ende seiner Mitgliedschaft in der Kasse. Der abgehende Pflegegeselle – Wiederwahl ist offensichtlich nicht möglich – hat das Recht, der Zunftversammlung zwei Gesellen zur Wahl vorzuschlagen. Nimmt er dieses Recht nicht wahr, so hat die Versammlung freie Wahl.

8. (§ 13) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt, mit ihr ist keine Vergütung verbunden. Nur der Pflegegeselle soll Beitragsfreiheit genießen.

9. (§§ 14-16) Verwaltung und Vertretung der Lade obliegt dem Vorstand. Soll ein Prozeß geführt werden, muß die Zunftversammlung zustimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand gilt Stimmenmehrheit.

Die Zunftversammlung muß auch entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder verschiedener Meinung sind und somit keine Mehrheit zustande kommt. Die Rechnungsführung ist Aufgabe des ältesten Lademeisters.

10. (§§ 17-21) Die für den Zweck der Lade notwendigen Gelder werden durch Eintrittsgelder sowie durch ordentliche und außerordentliche Beiträge aufgebracht.

– Das Eintrittsgeld beträgt 2 1/2 Gutegroschen. Wer

schon früher Mitglied war, ist von der Zahlung des

Eintrittsgeldes befreit.

– Als ordentlicher Beitrag wird 1 Gutegroschen pro

Woche erhoben und zwar vom Zeitpunkt der

Arbeitsaufnahme bis zum Ende der Mitgliedschaft. Die

Woche wird von Sonntag bis Sonntag gerechnet. Hat das

Mitglied in einer Woche mindestens vier Tage

gearbeitet, wird diese Zeit als volle Woche

gerechnet.

– Außerordentliche Beiträge sollen in Notfällen erhoben

werden. Der Vorstand darf sie bis zur Höhe der

ordentlichen Beiträge einfordern, ohne Genehmigung

der Zunftversammlung jedoch nicht mehr als dreimal

hintereinander.

Außer dem Pflegegesellen – das wurde schon erwähnt – sind auch kranke Gesellen für die Dauer ihrer Krankheit von allen Beiträgen befreit.

Für die Zahlung der Eintrittsgelder und Beiträge nach erster Aufforderung haften die Meister. Sie sind berechtigt, den Lohn um die abgeführten Beträge zu kürzen.

11. (§§ 22-31) Der Rechnungsführer muß ein „Kundebuch“, das ist ein Mitgliedsverzeichnis, über Ein- und Abgänge der Mitglieder führen. Nach diesem Verzeichnis stellt er zu Johannis eines jeden Jahres eine Sammelliste mit 13 Spalten für die „Einsammlungen“ des folgenden Jahres auf. Alle vier Wochen sammelt der Pflegegeselle nach dieser Liste die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge ein und liefert sie mit der Liste beim Rechnungsführer ab. Nach Prüfung erhält er in einem besonderen Sammelbuche eine Quittung.

Ein abgehender Geselle muß seinen „Fremdzettel“ als Quittung für seine Beitragszahlung vom Rechnungsführer siegeln lassen.

Die eingesammelten Gelder müssen nebst allen Rechnungsbüchern und wichtigen Urkunden in der Lade aufbewahrt werden und zwar im Hause des Rechnungsführers. Die Lade hat zwei Schlüssel, je einen haben der Rechnungsführer und der Pflegegeselle. Für die Lade haften die beiden Lademeister solidarisch mit ihrem Vermögen soweit Schaden durch ihr Verhalten entstanden ist. Verluste im Kassenbestand, die durch Feuersbrunst, Diebstähle oder sonstige Unfälle entstehen und zu deren Ausgleich die Meister nicht verpflichtet oder imstande sind, werden durch gleichmäßige Beiträge aller Zunftmeister gedeckt. Soll Geld ausgeliehen werden, bedarf es der Zustimmung der Zunftversammlung. Doch kann festgesetzt werden, „daß alle auszuleihenden Gelder in einer bestimmten Sparkasse angelegt werden sollen.“

12. (§§ 32-35) Im Falle der Erkrankung eines Mitgliedes muß der Vorstand dafür sorgen, daß ihm „Verpflegung“ gewährt wird. Im Zweifel wird die Bedürftigkeit des Gesellen durch einen Arzt festgestellt. Die Leistungen der Pflegekasse können nicht länger als drei Monate hintereinander in Anspruch genommen werden.

Der gesamte Umfang der Leistungen für den Kranken umfaßt „Speisen, Bettung, Heizung, Licht, Wartung, ärztliche Hilfe und Arznei“ (§ 33)

In der Regel werden die Kranken in einer Herberge untergebracht. Zwischen dem Vorstand der Kasse und dem Herbergswirt wird ein Vertrag über Beherbergung und Verpflegung zu einer „ein für allemal festzusetzenden Vergütung“ (§ 35) abgeschlossen. Erhöhungen dieses Satzes können vom Vorstand bewilligt werden.

13. (§§ 36-38) Nach Anordnung des Pflegegesellen haben die Schuhmachergesellen Krankenwachen zu leisten, der Vorstand muß die Verpflegung beaufsichtigen. Sollte es ein Kranker vorziehen, während seiner Krankheit bei Verwandten oder Freunden zu bleiben, so zahlt die Kasse nur den Arzt und die Arznei.

14. (§§ 39-40) Der Vorstand kann die Leistungen der Lade auf wandernde Gesellen, die nicht Mitglieder sind, nach eigenem Ermessen ausdehnen, wenn das Vermögen und die ordentlichen Beiträge dazu ausreichen. Außerordentliche Beiträge sollen zu diesem Zweck nur einmal erhoben werden. Es ist nur logisch, wenn das Statut festlegt, daß diese Kannbestimmung kein Recht der wandernden Gesellen begründet, „und deshalb haben sie oder sonst verpflichtete der Lade die auf sie verwendeten Kosten zu ersetzen“

(§ 39). Für Mitglieder der Lade besteht eine Ersatzpflicht nach Gesundung nicht.

Anmerkung: Es galt also für die Mitglieder das Versicherungsprinzip. Das war in den Frühzeiten der Zünfte nicht der Fall. Damals war die Rückzahlungspflicht die Regel. Zur Hilfeleistung durch Beiträge sollten alle verpflichtet sein. Von einer gleichzeitigen Rückzahlungspflicht erhoffte man sich Zurückhaltung bei der Inanspruchnahme.6) Eine derartige Bestimmung gab es in Horneburg z.B. noch in den Gesellenartikeln der Schmiede aus dem Jahre 1820. Darin war vorgesehen, daß im Falle der Erkrankung eines Gesellen Kosten für den Arzt, die Arznei und die sonstige Verpflegung aus Mitteln der Lade bestritten werden sollten, wenn der Geselle kein Vermögen hatte und die Kosten selbst nicht tragen konnte. Wenn die Mittel der Lade nicht ausreichten, sollten die Gesellen und – wenn nötig – auch die Meister das Fehlende tragen. Diese Vorschüsse sollten nach seiner Gesundung vom Gesellen erstattet werden.7)

15. (§§41-44) Im Falle des Todes eines Mitgliedes sorgt der Vorstand, wenn nicht Verwandte oder Freunde die Kosten übernehmen, für ein anständiges Begräbnis. Es soll ohne Aufwand, „namentlich ohne Bewirtung“(§ 41), sein. Zu Leichenträgern werden die Gesellen nach Anordnung des Pflegegesellen bestellt. Zum Ersatz der Krankheits- und Beerdigungskosten wird der sich „hier befindliche Nachlaß des Verstorbenen“ (§ 42) herangezogen und zwar nach vorheriger Anzeige gegenüber den Erben. Ein solcher Ersatzanspruch wird seitens der Lade auch gegenüber den zur Kostentragung verpflichteten Erben und Verwandten vorbehalten. Auf seine Geltendmachung kann der Vorstand verzichten, wenn die Verwandten und Erben selber bedürftig sind. Von dem einzufordernden Kostenersatz „werden stets die von dem Verstorbenen bezahlten Eintrittsgelder und Beiträge abgesetzt“ (§ 44).

16. (§§ 45-47) Alljährlich zu Johannis findet eine Versammlung aller Zunftmeister statt, an der auch der Pflegegeselle teilnimmt. Der Rechnungsführer legt die Rechnung vor und teilt den Kassenbestand mit. Nach Prüfung und Beantwortung von Fragen wird ihm und dem Pflegegesellen „de’charge“ (das ist Entlastung) erteilt.

17. (§ 48) Streitigkeiten zwischen Kasse, Vorstand, Meistern und Gesellen über Angelegenheiten der Kasse sollen nicht gerichtlich geklärt, sondern dem Amte zur Entscheidung vorgelegt werden.

III. Schlußbemerkungen

Die dargestellten Bestimmungen der Pflegekasse der Schuhmachergesellen zu Horneburg stammen aus dem Jahre 1860. Mit Sicherheit war diese Pflegekasse älter. Das ergibt sich einmal aus der unter Punkt 10 aufgeführten Regelung des Eintrittsgeldes, das der Geselle nicht entrichten muß, der schon früher Mitglied war. Die Kasse muß also schon, so ist aus dieser Bestimmung zu folgern, schon vor Einführung der hier besprochenen Satzung bestanden haben. Dafür gibt es auch Beweise, die auch einige, wenn auch nur wenige, Auskünfte über die Horneburger Schuhmacherzunft des vorigen Jahrhunderts vermitteln.

Bestätigt wird die Auslegung obiger Bestimmung über die Mitgliedschaft in der Pflegekasse durch einen Bericht des Königlichen Amtes Harsefeld, zu dem Horneburg seit der Hannoverschen Gebietsreform des Jahres 1859 gehörte, an die Landdrostei Stade. Dieser Bericht vom 30.5.1860 gehört zu dem vor der Genehmigung der dargestellten Statuten geführten Schriftwechsel. Die Pflegekasse bestand nach diesem Bericht seit dem Jahre 1820.

Anmerkung:Es ist das gleiche Jahr, in dem die Schuhmacherzunft errichtet wurde. Diese Errichtung ist vom Horneburger Gericht im „Intelligenz=Blatt“ des Jahres 1820 bekannt gemacht worden mit einem der Bekanntmachung für das Schmiedeamt ähnlichen Wortlaut und der gleichen Zielsetzung. Der Text der Bekanntmachung lautet:8)

„Gericht Horneburg, den 22. August 1820. Nachdem Königl. Provinzial=Regierung in Stade den hiesigen Schuhmachern die Errichtung einer Innung, hauptsächlich zu dem Ende gnädigst verstattet hat, daß fremde Gesellen unbedenklich hier arbeiten, auch Lehrlinge zu Gesellen gemacht werden können: so wird solches auf höheren Befehl hierdurch bekannt gemacht.“

Nach dem Bericht des Harsefelder Amtes vom 30.5.1860 hatte die Gilde durchschnittlich 10 Gesellen. Eine Anhäufung von Vermögen bei der Kasse sei daher ausgeschlossen und sie sei auch in Bezug auf die Buchführung leicht zu verwalten. Im übrigen waren die Betimmungen sowohl mit der Gilde als auch mit dem Pflegegesellen am 12.5.1860 besprochen.

Die Zunft ist auch im Findbuch des Staatsarchivs Stade verzeichnet, Akten sind jedoch nicht vorhanden.9)

Die Pflegekasse wurde dann nach dem erwähnten Bericht des Amtes Harsefeld im Jahre 1841 aufgehoben und zwar auf Grund einer Verordnung vom 31.12.1840, welche die „Abstellung der unter den Handwerksgesellen stattfindenden Verbindungen und Mißbräuche mit der Gesellenlade“ bezwecken sollte. Obwohl diese Auflösung, so der Bericht weiter, erfolgt sei, habe die Gesellenkasse tatsächlich fortbestanden. Allerdings ergaben sich Schwierigkeiten beim Eintreiben von Beiträgen und Forderungen. Das Fehlen einer förmlichen Satzung wurde somit offenbar. Der Erlaß neuer Statuten nach der oben zitierten Gewerbeordnung von 1847 war angezeigt.

Das Amt Harsefeld schloß nicht aus, daß die Einkünfte der Kasse schnell erschöpft sein könnten. Ein einziger Krankheits- und Sterbefall konnte nach Meinung des Amtes leicht Kosten von 60 Reichstalern verursachen und Schulden zur Folge haben. Die Meister der Gilde wollten in solchen Fällen zwar helfen, sich aber nicht für eine unbegrenzte Zeit festlegen. Diese Einschätzung durch das Amt ist vermutlich der Hintergrund der Bestimmungen über außerordentliche Beiträge in Notfällen und über die Haftung des Vermögens und der Erben in Todesfällen.

Dieser Bedenken wegen hatte die Landdrostei den Anschluß der Pflegekasse an eine offenbar in Horneburg schon vorhandene Einrichtung empfohlen. Über die Reaktion der Gilde auf diese Empfehlung berichtete das Amt am 14.7.1860 an die Landdrostei: „Der von Königl. Landdrostei empfohlene Anschluß an die Pflegekasse der übrigen Gilden, welcher an sich bei den geringen Kräften der Schuster Gesellenpflegekasse sehr wünschenswert wäre, ist abgelehnt. Als Grund ist bereits bei früheren Verhandlungen angegeben, daß die letztere Casse verschuldet sei und nicht eher mit den anderen Pflegekassen vereinigt werden könne, als bis die Schulden getilgt werden, wozu vorerst keine Aussicht sei.“

Der Schriftwechsel zwischen dem Amt Harsefeld und der Landdrostei Stade wegen der Pflegekasse der Schuhmachergesellen offenbart noch ein anderes Charakteristikum der Schuhmacherzunft zu Horneburg, für die – wie bereits gesagt – keine Statuten zu finden sind. Es geht um jene Bestimmung der Kassensatzung, nach der ihr sowohl zünftige als auch nicht zünftige Gesellen anzugehören haben. Eine Begrenzung auf nur zünftige Gesellen war nicht möglich, da die Schuhmacherzunft nach einer Bemerkung der Landdrostei vom 6.6.1860 kein Zwangsrecht besaß. Das Schuhmacherhandwerk konnte im vorigen Jahrhundert in Horneburg also sowohl von zünftigen als auch von nicht zünftigen Schuhmachern ausgeübt werden.

Förmliche Gesellenpflegekassen konnten im übrigen nur von Zünften gebildet werden. Das ergibt sich aus der Ablehnung einer Gesellenpflegekasse der Horneburger Nagelschmiedegesellen.10) Das Königliche Amt des Fleckens leitete am 11. September 1844 der Landdrostei Stade den Entwurf für eine solche Kasse mit der Bemerkung zu, daß keine wesentlichen Einwendungen gegen die Bestimmungen zu erheben seien. Dieser Meinung war auch die Landdrostei, konnte die eingereichten Statuten jedoch nur als Privatvereinbarung ansehen, da die Errichtung förmlicher Pflegekassen nur den Zünften zustehe.

Daraus ist zu folgern, daß es in Horneburg keine Nagelschmiedezunft gab und daß die vorhandenen selbständigen Nagelschmiede auch nicht Mitglieder des Horneburger Schmiedeamtes waren.

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Quellen:

  1. Gesetz=Sammlung für das Königreich Hannover Jahrgang 1847 No. 46 I. Abtheilung (48.) Gewerbe=Ordnung § 140

  2. Ebenda § 141

  3. Gesetz=Sammlung für das Königreich Hannover Jahrgang 1847 No.59 I. Abtheilung (61) Bekanntmachung zum Vollzuge der Gewerbeordnung §§ 76-83

  4. Staatsarchiv Stade: Rep. 80 G Bd.I Tit. 46 Nr.6

  5. Ebenda § 85

  6. Wernet, Wilhelm: Kurzgefaßte Geschichte des Handwerks in Deutschland 2. erweiterte Auflage Dortmund 1956 S. 65-67

  7. Staatsarchiv Stade: Rep. 80 G Bd.I Tit. 72 No 6

  8. Intelligenz=Blatt für die Herzogthümer Bremen und Verden Jg. 1820 Stade S.656

  9. Staatsarchiv Stade Rep. 80 G Bd. I Tit.72 Nr.4

  10. Staatsarchiv Stade Rep. 80 G. Bd. I Tit.56 Nr.2

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